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BGH Beschluss vom 04.01.2000 – 3 StR 561/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2000

gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 16. September 1999 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte

wegen dreier am 19., 20. und 21. November 1998 begange-

ner Fälle der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an

K. verurteilt worden ist;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last;

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in 65

Fällen der Abgabe und in 21 Fällen der Verbrauchsüberlas-

sung von Betäubungsmitteln an Minderjährige, sowie in zwei

Fällen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember

1999 ausgeführt:

"Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens ist auf Zweifel an der Zu-

verlässigkeit der auf UA S. 5 zu den Fällen 3 bis 5 getroffenen Feststellungen

zurückzuführen. Diesen zufolge hat der Beschwerdeführer seiner Freundin

K. (auch) in der Zeit vom 19. bis 21. November 1998 täglich jeweils

etwa ein Gramm Marihuana überlassen. Ob das zutrifft, erscheint indessen im

Hinblick auf die sich auf UA S. 7/8 findenden Ausführungen zur Beweiswürdi-

gung unsicher, wonach

- der Angeklagte zwar eingeräumt hat, 'in einer Vielzahl von Fällen', an deren

genaue Anzahl er sich aber nicht erinnert, an seine damalige Freundin

Marihuana abgegeben zu haben,

- die Richtigkeit dieses Geständnisses durch die Aussage der Zeugin K.

bestätigt wird,

- diese aber lediglich 'glaubhaft bekundet (hat), daß sie in der Zeit vom 22.11.

bis 27.12.1998 täglich für ca. zwei bis drei Joints vom Angeklagten Marihua-

na bekommen habe'.

Infolgedessen ist zumindest fraglich, ob die Feststellungen zu den Fäl-

len 3 bis 5 der Urteilsgründe durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gedeckt

sind.

Da angesichts der Zahl und der Höhe der nach der Teileinstellung ver-

bleibenden Einzelstrafen ausgeschlossen ist, daß der Tatrichter, wäre bereits

er nach § 154 StPO verfahren, auf eine niedrigere als die jetzt verhängte Ge-

samtfreiheitsstrafe erkannt hätte, bedarf es deren Aufhebung nicht."

Dem schließt sich der Senat an. Bei der Neufassung des Schuldspruchs

hat der Senat darüber hinaus auch berücksichtigt, daß in den Fällen II. 68 bis

79 und 83 bis 91 der Urteilsgründe keine Abgabe, sondern lediglich eine Ver-

brauchsüberlassung an Minderjährige vorgelegen hat. Diese selbständige Tat-

bestandsalternative des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG muß in der Entscheidungs-

formel zum Ausdruck gebracht werden. Im übrigen durfte sich die Strafkammer

bei der rechtlichen Würdigung nicht mit der Angabe begnügen, in den Fällen II.

3 bis 91 seien Betäubungsmittel an Minderjährige "abgegeben oder ihnen ver-

abreicht, bzw. zum unmittelbaren Verbrauch überlassen worden". Vielmehr wä-

re die rechtliche Subsumtion erforderlich gewesen, in welchen Fällen welche

Tatbestandsalternative angenommen worden ist, zumal diese ein unterschied-

liches strafrechtliches Gewicht aufweisen (was die Strafkammer schließlich bei

der Strafzumessung wenigstens teilweise berücksichtigt hat).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils jedenfalls keine den Bestand

der Entscheidung gefährdenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen