BGH Beschluss vom 04.01.2000 – 3 StR 561/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2000
gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 16. September 1999 wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen dreier am 19., 20. und 21. November 1998 begange-
ner Fälle der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an
K. verurteilt worden ist;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last;
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in 65
Fällen der Abgabe und in 21 Fällen der Verbrauchsüberlas-
sung von Betäubungsmitteln an Minderjährige, sowie in zwei
Fällen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember
1999 ausgeführt:
"Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens ist auf Zweifel an der Zu-
verlässigkeit der auf UA S. 5 zu den Fällen 3 bis 5 getroffenen Feststellungen
zurückzuführen. Diesen zufolge hat der Beschwerdeführer seiner Freundin
K. (auch) in der Zeit vom 19. bis 21. November 1998 täglich jeweils
etwa ein Gramm Marihuana überlassen. Ob das zutrifft, erscheint indessen im
Hinblick auf die sich auf UA S. 7/8 findenden Ausführungen zur Beweiswürdi-
gung unsicher, wonach
- der Angeklagte zwar eingeräumt hat, 'in einer Vielzahl von Fällen', an deren
genaue Anzahl er sich aber nicht erinnert, an seine damalige Freundin
Marihuana abgegeben zu haben,
- die Richtigkeit dieses Geständnisses durch die Aussage der Zeugin K.
bestätigt wird,
- diese aber lediglich 'glaubhaft bekundet (hat), daß sie in der Zeit vom 22.11.
bis 27.12.1998 täglich für ca. zwei bis drei Joints vom Angeklagten Marihua-
na bekommen habe'.
Infolgedessen ist zumindest fraglich, ob die Feststellungen zu den Fäl-
len 3 bis 5 der Urteilsgründe durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gedeckt
sind.
Da angesichts der Zahl und der Höhe der nach der Teileinstellung ver-
bleibenden Einzelstrafen ausgeschlossen ist, daß der Tatrichter, wäre bereits
er nach § 154 StPO verfahren, auf eine niedrigere als die jetzt verhängte Ge-
samtfreiheitsstrafe erkannt hätte, bedarf es deren Aufhebung nicht."
Dem schließt sich der Senat an. Bei der Neufassung des Schuldspruchs
hat der Senat darüber hinaus auch berücksichtigt, daß in den Fällen II. 68 bis
79 und 83 bis 91 der Urteilsgründe keine Abgabe, sondern lediglich eine Ver-
brauchsüberlassung an Minderjährige vorgelegen hat. Diese selbständige Tat-
bestandsalternative des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG muß in der Entscheidungs-
formel zum Ausdruck gebracht werden. Im übrigen durfte sich die Strafkammer
bei der rechtlichen Würdigung nicht mit der Angabe begnügen, in den Fällen II.
3 bis 91 seien Betäubungsmittel an Minderjährige "abgegeben oder ihnen ver-
abreicht, bzw. zum unmittelbaren Verbrauch überlassen worden". Vielmehr wä-
re die rechtliche Subsumtion erforderlich gewesen, in welchen Fällen welche
Tatbestandsalternative angenommen worden ist, zumal diese ein unterschied-
liches strafrechtliches Gewicht aufweisen (was die Strafkammer schließlich bei
der Strafzumessung wenigstens teilweise berücksichtigt hat).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils jedenfalls keine den Bestand
der Entscheidung gefährdenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen