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BGH Beschluss vom 04.01.2000 – 3 StR 567/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stade vom 24. September 1999 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ausführungen auf UA S. 8, wonach die Strafkammer zwar
"gewisse Zweifel" an dem vom Sachverständigen festgestellten
psychopathologischen Affekt habe, ihm aber wegen dessen grö-
ßerer Sachkunde auf psychiatrischem Gebiet folge und zu Gun-
sten des Angeklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit
annehme, begegnen rechtlichen Bedenken. Ob eine affektive An-
spannung eines Angeklagten einen solchen Grad erreicht hat,
daß sie zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hat,
ist vom Gericht mit sachverständiger Hilfe, aber in eigener Ge-
samtwürdigung aller für und gegen die Annahme eines schuldre-
levanten Affektes sprechenden Indizien zu beurteilen (vgl. BGHR
StGB § 21 Affekt 9 m.w.Nachw.; zu den Merkmalen im einzelnen
Theune, NStZ 1999, 273, 274 m.w.Nachw.). Es ist bereits zweifel-
haft, ob das Landgericht die zahlreichen gegen das Vorliegen ei-
nes schweren Affektes sprechenden Kriterien umfassend gewür-
digt hat und ob es sich dabei bewußt war, daß die Prüfung der
Erheblichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des § 21 StGB als
Rechtsfrage ausschließlich vom Tatrichter in eigener Verantwort-
lichkeit beantwortet werden muß (st. Rspr., vgl. BGHSt 43, 66, 77
m.w.Nachw.). Der Angeklagte ist indes hierdurch nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen