Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.01.2000 – 3 StR 567/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 567/99

BESCHLUSS

vom

4. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stade vom 24. September 1999 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Ausführungen auf UA S. 8, wonach die Strafkammer zwar

"gewisse Zweifel" an dem vom Sachverständigen festgestellten

psychopathologischen Affekt habe, ihm aber wegen dessen grö-

ßerer Sachkunde auf psychiatrischem Gebiet folge und zu Gun-

sten des Angeklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit

annehme, begegnen rechtlichen Bedenken. Ob eine affektive An-

spannung eines Angeklagten einen solchen Grad erreicht hat,

daß sie zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hat,

ist vom Gericht mit sachverständiger Hilfe, aber in eigener Ge-

samtwürdigung aller für und gegen die Annahme eines schuldre-

levanten Affektes sprechenden Indizien zu beurteilen (vgl. BGHR

StGB § 21 Affekt 9 m.w.Nachw.; zu den Merkmalen im einzelnen

Theune, NStZ 1999, 273, 274 m.w.Nachw.). Es ist bereits zweifel-

haft, ob das Landgericht die zahlreichen gegen das Vorliegen ei-

nes schweren Affektes sprechenden Kriterien umfassend gewür-

digt hat und ob es sich dabei bewußt war, daß die Prüfung der

Erheblichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des § 21 StGB als

Rechtsfrage ausschließlich vom Tatrichter in eigener Verantwort-

lichkeit beantwortet werden muß (st. Rspr., vgl. BGHSt 43, 66, 77

m.w.Nachw.). Der Angeklagte ist indes hierdurch nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen