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BGH Beschluss vom 05.01.2000 – 3 StR 273/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2000
gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 17. Mai 1999,
mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 11. März 1999 als unzulässig
verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zur Verwerfung der Revision gemäß
§ 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht ausgeführt:
"Die Revision ist rechtzeitig begründet worden. Das Empfangsbekennt-
nis vom 1. April 1999 (Bd. II Bl. 67 d.A.) konnte nicht zu einer wirksamen Zu-
stellung führen, weil es nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von Rechtsanwalt
David K. unterzeichnet wurde. Dem Pflichtverteidiger ist das Urteil am
1. Oktober 1999 zugestellt worden (Bl. 137 Bd. II d.A.); die am 27. Mai 1999
eingegangene Revisionsbegründung ist deshalb innerhalb der Frist des § 345
Abs. 1 StPO erfolgt. Für die nur hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand besteht kein Anlaß."
Dem tritt der Senat bei, da der Vortrag der Angeklagten in der Antrags-
begründung durch die unterschiedlichen Unterschriften der Rechtsanwälte
David und Michael K. bestätigt wird.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Pfister von Lienen