Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.01.2000 – 3 StR 473/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 473/99

BESCHLUSS

vom

5. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 30. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Rüge, der Tatrichter habe gegen das Verbot des Selbst-

belastungszwanges verstoßen, indem er zum Nachteil des Ange-

klagten gewertet habe, daß er sich nicht zu einem früheren Zeit-

punkt so wie in der Hauptverhandlung eingelassen habe, bemerkt

der Senat:

Das Landgericht hat auf UA S. 9 die den Tatvorwurf bestreitende

Einlassung des Angeklagten wiedergegeben, ohne deutlich zu

machen, ob der Angeklagte diese in der Hauptverhandlung,

schon im Auslieferungsverfahren in Frankreich oder im Ermitt-

lungsverfahren gemacht hat. Auf UA S. 23, 24 führt es aus, daß

der Angeklagte "diese (Einlassung) erstmalig im Rahmen der

Hauptverhandlung" abgegeben hat. "Er hätte sich beizeiten of-

fenbaren können. ... Zumindest bei Inanspruchnahme anwaltli-

chen Rates etwa bereits während seiner Inhaftierung in Frank-

reich hätte er diese zu seiner Entlastung geeignete Einlassung

abgeben können" [Hervorhebungen durch den Senat]. Durch die-

se Formulierungen bleibt offen, ob der Angeklagte im Laufe des

Verfahrens Angaben unterschiedlichen Inhalts gemacht hat und

auf welche Einlassung sich das Wort "diese" bezieht. Das hätte

aber nicht offen bleiben dürfen. Denn wenn der Angeklagte im

Laufe des gegen ihn gerichteten Verfahrens mehrere sich mögli-

cherweise inhaltlich nicht deckende Einlassungen abgegeben hat,

muß der Tatrichter, wenn er aus einer bestimmten Einlassung

oder aber dem zeitweisen Schweigen des Angeklagten für diesen

nachteilige Schlüsse zieht, das gesamte Aussageverhalten in den

Urteilsgründen wiedergeben.

Die Verurteilung des Angeklagten beruht jedoch nicht auf diesem

Rechtsfehler. Das Landgericht hält den Angeklagten schon auf-

grund zahlreicher anderer, im einzelnen näher dargelegter und

rechtsfehlerfrei gewürdigter Beweismittel für überführt. Erst am

Ende der Beweiswürdigung heißt es "schließlich", daß gegen die

"Nachvollziehbarkeit der Einlassung des Angeklagten" auch der

oben erwähnte Umstand spreche. Angesichts der in diesen For-

mulierungen zum Ausdruck kommenden doppelten Einschrän-

kung des Gewichts dieses gegen den Angeklagten verwerteten

Beweisanzeichens schließt der Senat aus, daß der Tatrichter im

Rahmen der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu einem

für den Angeklagten günstigeren Beweisergebnis gelangt wäre,

hätte er das genannte Indiz unberücksichtigt gelassen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Pfister von Lienen