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BGH Beschluss vom 10.01.2000 – II ZB 17/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 17/99

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2000

in der Vereinsregistersache

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Juli 1999 wird auf Ko-

sten des Beteiligten zu 4 als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 5.000,-- DM

Gründe:

I. Der Landbund M. e.V. wurde am 9. Dezember 1993 ge-

gründet. Zum 1. Vorsitzenden wurde der Beteiligte zu 4 gewählt. Außerdem

wurde ein 2. Vorsitzender und ein weiteres Vorstandsmitglied gewählt. Nach

§ 11 der verabschiedeten Satzung erfolgte die Wahl des Präsidenten und sei-

ner Vizepräsidenten "auf vier Jahre". Der Verein wurde am 29. Juni 1994 in das

Vereinsregister eingetragen. In den folgenden vier Jahren wurden von dem

eingetragenen Vorstand weder eine jährliche Mitgliederversammlung einberu-

fen noch Bilanzen vorgelegt. Nach Ablauf von vier Jahren wurde auch kein

neuer Vorstand gewählt. Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 forderte das

Amtsgericht Anklam unter Hinweis auf die abgelaufene Amtsdauer des Vor-

standes den Beteiligten zu 4 erstmals auf, entweder die Wahl eines neuen

Vorstandes anzumelden oder die Wiederwahl des bisherigen Vorstandes

formlos mitzuteilen. Die Anfrage wurde im Mai 1998 wiederholt. Mit Schreiben

vom 19. Dezember 1998 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 3 die Bestellung

eines Notvorstandes. Mit Beschluß vom 22. Januar 1999 wurde der Beteiligte

zu 1 als Vorsitzender und die Beteiligten zu 2 und 3 als Stellvertreter zum Not-

vorstand bestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 4

hat das Landgericht Stralsund mit Beschluß vom 11. Mai 1999 zurückgewie-

sen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht

Rostock mit Beschluß vom 23. Juli 1999 ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen

wendet sich der Beteiligte zu 4 mit seiner weiteren Beschwerde.

II. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Das Gesetz über die Angele-

genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht ein Rechtsmittel gegen Ent-

scheidungen der Oberlandesgerichte die diese als Gericht der weiteren Be-

schwerde getroffen haben, nicht vor. Die Voraussetzungen einer außerordent-

lichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sind nicht gegeben.

Von greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn eine Ent-

scheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil

sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist

(Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1353). Das läßt sich für den

angefochtenen Beschluß nicht feststellen. Das Oberlandesgericht geht

jedenfalls zutreffend davon aus, daß die von dem Registergericht vorgenom-

mene Bestellung eines Notvorstandes sachgerecht war, so daß es auf die Fra-

ge der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entscheidend ankommt.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer