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BGH Urteil vom 10.01.2000 – II ZR 247/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Januar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Juli

1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den

2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erho-

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der inzwischen über 70 Jahre alte Kläger verlangt von der etwa

40 Jahre alten Beklagten nach der Beendigung ihrer seit 18 Jahren bestehen-

den nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Ausgleich der von ihm nach

seinem Vortrag aufgewandten Kosten für die Renovierung eines Hausgrund-

stücks in Höhe von nunmehr 201.690,42 DM, das der Beklagten von ihrer

Mutter im Jahre 1992 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen

worden war. Am 10. Oktober 1992 wurde das Anwesen für 1.500,-- DM monat-

lich fremdvermietet. Im Frühjahr 1997 erhöhte sich der Mietzins im Rahmen

eines neuen Mietverhältnisses auf 1.700,-- DM.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-

sen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht geht zutreffend von den Grundsätzen aus, wel-

che der Senat für den Ausgleich einer gescheiterten nichtehelichen Lebens-

gemeinschaft zugrunde legt. Danach bejaht der Senat, auch wenn ein aus-

drücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vor-

liegt, die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter

Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Das gilt unter

anderem für den Fall, daß beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur

Schaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung,

insbesondere zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen

Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwe-

sens beigetragen hatten (Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91,

WM 1992, 610, 611 m.w.N.). Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in

Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt

haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur

wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die

Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern

ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei kann die

formaldingliche Zuordnung des betreffenden Gegenstandes nach außen aus

verschiedenen Gründen in den Hintergrund treten. Soweit sich die Absicht der

gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Abspra-

chen oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners ge-

genüber Dritten zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung

wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-)Eigentümer ist, einen An-

haltspunkt für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung bilden. Ob das der Fall

ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme nahelegen, läßt

sich nicht generell entscheiden und hängt insbesondere von der Art des ge-

schaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beiden

Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab (Sen.Urt. v. 25. September

1997 - II ZR 269/96, ZIP 1997, 1962 f. m.w.N.; vgl. zu dem ähnlich gelagerten

Fall der unbenannten Zuwendung unter Ehegatten BGH, Urt. v. 30. Juni 1999

- XII ZR 230/96, WM 1999, 1830).

II. Die Revision greift aber mit Erfolg die Feststellung des Berufungsge-

richts an, aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, daß er wesentliche

Beiträge zu einer gemeinsamen Wertschöpfung der Parteien erbracht habe.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei

ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem

Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person ent-

standen erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforde-

rungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen

nicht verlangt werden; es ist Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme

die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen,

die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich

erscheinen (Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957

m.w.N.; v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409; BGH, Urt. v.

13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 713 m.w.N.). Diesen Maß-

stab der Substantiierungslast hat das Berufungsgericht verkannt und dadurch

schlüssiges, unter Beweis gestelltes Vorbringen des Klägers zu wesentlichen

Umständen übergangen (§ 286 ZPO).

1. Sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren hat der Kläger

vorgetragen, daß er die Ausbauarbeiten an dem im Eigentum der Beklagten

stehenden Hausgrundstück organisiert, durchgeführt und allein finanziert habe.

Im einzelnen hat er dargelegt, daß ab Herbst 1992 das Bad und die Gästetoi-

lette vollständig erneuert, Flur und Küche neu gefliest und in allen drei Etagen

des Hauses neue Türen eingesetzt worden seien. Im Winter 1995/1996 seien

dann weitere Ausbauarbeiten erfolgt. Es sei eine Wendeltreppe zwischen der

2. und 3. Etage eingebaut, das Dachgeschoß mit Dämmplatten und vier neuen

Velux-Fenstern sowie einer Lichtanlage ausgebaut, eine Begrenzungsmauer

mit neuer Kassettentür zum Garteneingang hin und ein Mauerabschluß zum

Garagenhof hin errichtet sowie der völlig verwilderte Garten vollständig erneu-

ert worden. Hierfür hätten Sträucher, eine Dornenhecke, verwachsenen Bäume

sowie tonnenweise Steine, alte zerbrochene Platten und ein betonierter Gold-

fischteich zunächst entfernt und danach Muttererde aufgetragen und ein neuer

Rasen angelegt werden müssen.

Zum Beweis hat der Kläger dem Gericht bereits erstinstanzlich einen

Ordner mit insgesamt 63 Ablichtungen vorgelegt, welche die vorstehend ge-

schilderten Sanierungsarbeiten im einzelnen bildlich dokumentieren. Darüber

hinaus hat der Kläger zum Beweis für die Richtigkeit seines Vortrages, daß er

diese Ausbauarbeiten organisiert, durchgeführt und allein finanziert hat, die

Vernehmung von insgesamt sieben Zeugen, die ihm bei der Renovierung ge-

holfen haben sollen, beantragt. Ferner hat der Kläger zum Beweis dafür, daß

sich die von ihm geschaffene Wertverbesserung auf mindestens 150.000,-- DM

beläuft, bereits bei Erhebung der Klage die Einholung eines gerichtlichen

Sachverständigengutachtens beantragt.

Zusätzlich hat der Kläger dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom

10. März 1998 ein Privatgutachten des Architekten Dipl.-Ing. G. H. vom

März 1998 über die handwerklichen Leistungen und Bewertung der einzelnen

Arbeiten nach Gewerken vorgelegt und diesen als sachverständigen Zeugen

benannt. Der Privatgutachter H. ist nach eigener Inaugenscheinnahme sowie

Darstellung der an den Arbeiten beteiligten Personen zu einer Kostenschät-

zung von insgesamt 148.500,-- DM gelangt. Hieraus hat der Kläger einen Aus-

gleichsanspruch

in Höhe von 204.000,-- DM errechnet, von dem er

201.690,42 DM geltend macht.

Dieses Privatgutachten ist kein Beweismittel, sondern ein (qualifizierter)

Parteivortrag (BGH, Urt. v. 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382,

2383 f. m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1998, 870, 872). Die in ihm ent-

haltenen Tatsachenfeststellungen sind deshalb in der Regel als Behauptungen

der das Privatgutachten vorlegenden Partei zu behandeln.

2. Damit hat der Kläger den an seinen Sachvortrag zu stellenden Anfor-

derungen Genüge getan. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird

sein Klagevortrag nicht dadurch unschlüssig, daß die Beklagte im Berufungs-

rechtszug hinsichtlich der einzelnen vom Kläger vorgetragenen Renovierungs-

maßnahmen behauptet und ebenfalls unter Zeugenbeweis gestellt hat, daß sie

besonders kostengünstig zu ihren Lasten die Umbauarbeiten selber durchge-

führt oder durch Mieter und Handwerker habe durchführen lassen. Für die Fra-

ge der Schlüssigkeit der Klage ist es unerheblich, ob der Gegner den Tatsa-

chenvortrag bestreitet (Zöller/Greger, ZPO 20. Aufl. Vor § 253 Rdn. 23).

Ebensowenig ist es eine Frage der Schlüssigkeit des Klagevortrages,

sondern vielmehr der tatrichterlichen Würdigung, ob die nach der unter Beweis

gestellten Behauptung des Klägers bewirkte Wertsteigerung des Hausgrund-

stücks der Beklagten um 204.000,-- DM auch dann einen "wesentlichen Bei-

trag" im Sinne der Grundsätze des erkennenden Senats darstellt, wenn die

Parteien nach Einschätzung des Berufungsgerichts in überdurchschnittlich gu-

ten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Diese Frage wird angesichts der Hö-

he der Aufwendungen allerdings auch bei gut situierten Partnern in der Regel

zu bejahen sein.

III. Für das weitere Verfahren ist noch auf folgendes hinzuweisen:

1. Ob und in welchem Umfang der Verkehrswert des Hausgrundstückes

durch die Aufwendungen des Klägers erhöht worden ist, unterliegt (auch) der

Schätzung des Gerichts. Eine solche Schätzung ist aufgrund des Vortrages

des Klägers möglich. Auch insoweit erweist sich die Klage nicht als unschlüs-

sig.

2. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung nicht, die Tatsa-

che, daß die Mieteinnahmen aus dem Hausobjekt von den Parteien ganz oder

teilweise für die gemeinsame Lebensführung verwendet wurden, sei kein An-

haltspunkt für die Absicht einer gemeinsamen Wertschöpfung. Dies wäre indes

erforderlich gewesen, weil dieses Verhalten durchaus ein Indiz für diese Ab-

sicht bilden könnte.

3. Die erforderliche Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt (§ 565 Abs. 1 ZPO) gibt diesem Gelegenheit, gegebenenfalls in die vor-

zunehmende Gesamtwürdigung den Umstand einzubeziehen, daß die Parteien

sich im Jahre 1994 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Ferner wird

es sich mit der Frage zu befassen haben, wie der Vortrag des Klägers zu be-

werten ist, er habe die Beklagte über 18 Jahre finanziell erheblich unterstützt.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer