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BGH Urteil vom 11.01.2000 – 1 StR 532/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 532/99

URTEIL

vom

11. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Granderath,

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Ingolstadt vom 19. Mai 1999 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendi-

gen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen folgender Taten verurteilt:

a) erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit schwerer räuberi-

scher Erpressung und Fahren ohne Fahrerlaubnis (sechs Jahre und

sechs Monate Freiheitsstrafe);

b) erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit schwerer räuberi-

scher Erpressung, schwerem Raub und Fahren ohne Fahrerlaubnis

(vier Jahre Freiheitsstrafe);

c) zwei Fälle des (Einbruchs-)diebstahls (jeweils ein Jahr Freiheitsstra-

fe).

Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben

Jahren und neun Monaten gebildet; zugleich wurde eine Sperrfrist für die Er-

teilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf

den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die

auf die Sachrüge gestützt ist. Zu ihrer Begründung ist im wesentlichen ausge-

führt, die Strafkammer habe die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht

geprüft. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Es mag dahinstehen, ob der Revisionsbegründung noch mit genü-

gender Klarheit die jedenfalls nicht näher begründete Behauptung von

Rechtsfehlern bei der Bemessung der Strafe (und der Sperrfrist) zu entnehmen

ist (vgl. demgegenüber Nr. 156 Abs. 1 und 2 RiStBV), da solche nicht ersicht-

lich sind.

2. Es stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, daß die Frage ei-

ner Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht ausdrücklich erörtert ist.

a) Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen von § 66

Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben sind: Voraussetzung hierfür wäre, daß bei minde-

stens zwei der früheren Verurteilungen des Angeklagten zu Jugendstrafe der

Richter in jenen Verfahren jeweils bei wenigstens einer der Taten eine Jugend-

strafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte, wenn er diese Tat als Ein-

zeltat gesondert abgeurteilt hätte (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen

2, 6 m.w.N.).

Dies ist nicht der Fall. Grundlage entsprechender Feststellungen könnten nur

die Urteile der Amtsgerichte München und Garmisch-Partenkirchen sein. Der

Angeklagte war durch das Urteil des Amtsgerichts München wegen 17, teilwei-

se versuchten, Diebstählen, mehrfachem Fahren ohne Fahrerlaubnis und un-

erlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie wegen eines Raubes in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung (der Angeklagte hatte einer älteren Frau gewalt-

sam die Handtasche entrissen) zu einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten

Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Angesichts

der zahlreichen Straftaten, die diesem Urteil zugrundeliegen, erscheint die

Möglichkeit, daß die Gründe jenes Urteils ergeben, der Angeklagte wäre allein

wegen des Handtaschenraubs - oder einer anderen der damals abgeurteilten

Taten - zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt worden, zu fernliegend, als daß

entsprechende Erörterungen hier unerläßlich gewesen wären (vgl. BGHR StGB

§ 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6, 9). Auf das Urteil des Amtsgerichts Garmisch-

Partenkirchen kommt es daher nicht mehr an.

b) Unabhängig davon erfüllt schon das angefochtene Urteil die formalen

Voraussetzungen sowohl von § 66 Abs. 2 als auch von § 66 Abs. 3 Satz 2

StGB (vgl. BGHSt 25, 44).

Ausdrücklich lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß sich die

Strafkammer der Möglichkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung nach

diesen Vorschriften bewußt gewesen wäre. Die Strafkammer erwägt aber, daß

zwar im Hinblick auf das Vorverhalten des Angeklagten "auch in Zukunft ein

erhebliches kriminelles Potential zu befürchten ist", hält aber nach sachver-

ständiger Beratung gleichwohl ein "Licht am Ende des Tunnels" für möglich.

Die Strafkammer erwägt weiter das noch recht

junge Alter des am

29. November 1976 geborenen Angeklagten und bringt mit ihrem Hinweis auf

eine "Zukunftsperspektive" nach der Strafverbüßung zum Ausdruck, daß sie

letztlich davon ausgeht, daß der Angeklagte, der nicht nur die hier verhängte

langjährige Strafe, sondern voraussichtlich auch noch 382 Tage restliche Ju-

gendstrafe zu verbüßen haben wird, danach nicht mehr i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3

StGB gefährlich sein wird. Allerdings ist für die Gefährlichkeitsprognose grund-

sätzlich der Zeitpunkt der Urteilsfindung maßgeblich. Gleichwohl darf der

Tatrichter bei seiner Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB bzw. § 66 Abs. 3

Satz 2 StGB den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung bei-

messen, soweit dieser nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung eine Hal-

tungsänderung des Angeklagten erwarten läßt (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Er-

messensentscheidung 6; aaO Gefährlichkeit 1). Diese Erwartung ist den Ur-

teilsgründen insgesamt mit hinlänglicher Klarheit zu entnehmen, ohne daß in-

soweit Rechtsfehler ersichtlich wären. Erhärtet wird dieses Ergebnis dadurch,

daß auch die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Revisionsbegründung vor-

getragen hat, in der Hauptverhandlung sei ein Antrag auf Sicherungsverwah-

rung nicht gestellt worden, weil "bei Verhängung einer höheren Gesamtfrei-

heitsstrafe voraussichtlich eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

nicht mehr erforderlich wäre".

Schäfer Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier