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BGH Beschluss vom 11.01.2000 – 1 StR 615/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 gemäß § 46
Abs. 1, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom
15. Juli 1999 und auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen
den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluß vom 27. September
1999 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls - in zwei Fällen
vollendet, in zwei Fällen versucht - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht einge-
legte, jedoch nicht rechtzeitig begründete Revision des Angeklagten.
Zu den Anträgen der Verteidigung vom 5. Oktober 1999 hat der Gene-
ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, aber unbegründet, derjenige
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision bleibt
ebenfalls ohne Erfolg.
1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss
vom 27. September 1999, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts München I vom 15. Juli 1999 als unzulässig verwor-
fen wurde, ist zulässig. Er wurde insbesondere binnen einer Woche nach
Zustellung des Beschlusses gestellt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Ange-
klagten, Rechtsanwalt W. , am 20. August 1999 wirksam gemäß § 145a
Abs. 1 StPO zugestellt worden (Bd. IV Bl. 896 d.A.). Die Zustellung, von der
der Angeklagte unter formloser Übersendung des Urteils mit dem Zusatz,
dass die förmliche Zustellung an den Verteidiger erfolgt, unterrichtet wurde,
hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Re-
vision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, sondern erst
am 24. September 1999 begründet worden ist, hat das Landgericht sie zu
Recht als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der
Revision ist bereits unzulässig. Der Antrag muss Angaben nicht nur über
den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des
Hindernisses enthalten, damit das Revisionsgericht die Einhaltung der An-
tragsfrist nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 StPO) prüfen kann.
Daran fehlt es. Der Angeklagte trägt lediglich vor, er habe erst durch
Rechtsanwalt B. den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an
Rechtsanwalt W. erfahren. Wann dies der Fall war, etwa am 24. Sep-
tember 1999 bei dem Besuch in der Justizvollzugsanstalt oder später, teilt
der Beschwerdeführer nicht mit. Damit bleibt offen, ob die Wochenfrist ein-
gehalten ist.
Sollte der Vortrag des Angeklagten so zu verstehen sein, dass er erst mit
der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 28. September 1999 vom
Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt W. erfahren habe,
wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls un-
begründet. Der Angeklagte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die
Frist zur Revisionsbegründung einzuhalten. Sein Verteidiger Rechtsanwalt
W. hatte ihm bereits mit Schreiben vom 19. Juli 1999 mitgeteilt, dass er
keine Revision einlegen und keine weitere Tätigkeit entfalten werde. Dar-
aufhin hat der Angeklagte am 21. Juli 1999 selbst Revision eingelegt. Nach
seinem Vortrag erhielt er am 25. August 1999 eine Abschrift des Urteils
übersandt. Diese formlose Mitteilung war mit dem Hinweis verbunden, dass
die förmliche Zustellung an seinen Verteidiger erfolge. Da ihm der Lauf der
Begründungsfrist ab der förmlichen Zustellung des Urteils aus der Rechts-
mittelbelehrung bekannt war oder bekannt sein musste, hätte es ihm oble-
gen, sich mit seinem Verteidiger in Verbindung zu setzen und den Tag des
Fristablaufs zu erfragen. Mit einem Tätigwerden seines Verteidigers konnte
er nicht mehr rechnen. Darauf, dass die förmliche Zustellung an dem selben
Tag erfolgen würde wie die Aushändigung der Urteilsabschrift an ihn selbst,
durfte er sich nicht verlassen. Er hat damit die von ihm zu fordernde Sorgfalt
außer Acht gelassen."
Schäfer Maul Granderath
Boetticher Schluckebier