Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.01.2000 – 1 StR 633/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Heilbronn vom 24. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen eines am

15. Juli 1998 begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt er-

folglos.

1. Mit einer Verfahrensrüge (§ 338 Nr. 4 StPO) beanstandet die Revision

die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer und legt Urkunden vor, aus de-

nen sich ergebe, daß der Angeklagte entgegen den Urteilsfeststellungen nicht

am 22. September 1976 sondern am 22. September 1977 geboren sei und er-

hebt in diesem Zusammenhang eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO).

2. Obwohl dem Vorbringen der Revision nicht entgegensteht, daß in der

Hauptverhandlung ein entsprechender Einwand nicht erhoben wurde (BGHSt

30, 260 m.w.N.), hat der Senat die vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen:

Bei der Frage nach dem Alter des Angeklagten handelt es sich um eine

doppelrelevante Tatsache. Sie betrifft nicht nur die gerichtliche Zuständigkeit

sondern im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die das Gesetz für

Erwachsene einerseits und Heranwachsende andererseits vorsieht, auch die

Anwendung des materiellen Rechts (BGH StV 1982, 101). Daher ist das Revi-

sionsgericht an entsprechende Feststellungen gebunden (Alsberg/Nüse/Meyer,

Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 157; speziell zur vorliegenden

Fallgestaltung ebenso Widmaier in Festschrift für Hanack S. 387, 391; vgl.

auch BGH b. Dallinger MDR 1956, 272), soweit sie rechtsfehlerfrei getroffen

sind.

So verhält es sich hier. Wie der Generalbundesanwalt - von der Revisi-

on unwidersprochen - im einzelnen zutreffend dargelegt hat, waren (aus tat-

sächlichen Gründen) zum Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte für Zweifel an

der Richtigkeit der Angabe des Angeklagten, am 22. Februar 1976 geboren zu

sein, ersichtlich.

3. Auch die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Schäfer Wahl Boetticher

Schomburg Schluckebier