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BGH Beschluss vom 11.01.2000 – 4 StR 565/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter
18 Jahren u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000
gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall
II.9 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Nöti-
gung beschränkt.
2. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-
weit der Angeklagte im Fall II.10 der Urteilsgründe wegen
versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. In-
soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Stralsund vom 29. Juni 1999 im Schuldspruch dahin
geändert, daß er der unerlaubten Abgabe von Betäubungs-
mitteln in 23 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in 12 Fällen, der unerlaubten Abgabe von
Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person
unter 18 Jahren in 5 Fällen, der Bedrohung und der versuch-
ten Nötigung schuldig ist.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
5. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der ”unerlaubten Abgabe von
Betäubungsmitteln in 23 Fällen, des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, der unerlaubten Abgabe von Betäu-
bungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in
5 Fällen, der Bedrohung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit ver-
suchter Nötigung sowie der versuchten räuberischen Erpressung” schuldig ge-
sprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo-
naten verurteilt.
Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II.9 der Ur-
teilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf
den Vorwurf der versuchten Nötigung; soweit der Angeklagte wegen versuchter
räuberischer Erpressung verurteilt worden ist (Fall II.10 der Urteilsgründe),
stellt er das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs.
2 StPO ein. Die Teileinstellung führt zum Wegfall der im Fall II.10 der Urteils-
gründe verhängten Einzelstrafe von drei Monaten. Die im Fall II.9 der Urteils-
gründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten sowie der Aus-
spruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können hingegen bestehen bleiben. Der
Senat kann ausschließen, daß das Landgericht ohne die tateinheitliche Verur-
teilung wegen Bedrohung im Fall II.9 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Ein-
zelfreiheitsstrafe erkannt hätte; im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der
übrigen Einzelstrafen schließt er auch aus, daß sich der Wegfall der im Fall
II.10 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe auf den Ausspruch über die
– maßvolle – Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbun-
desanwalts bemerkt der Senat: Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die es
rechtfertigen könnten, bestimmte Drogenverkäufe des den Handel mit Rausch-
gift pauschal bestreitenden Angeklagten einer (einheitlich erworbenen)
Rauschgiftmenge zuzuordnen, sind nicht erkennbar. Den Urteilsgründen läßt
sich auch nicht entnehmen, daß insoweit naheliegende Aufklärungsmöglich-
keiten nicht ausgeschöpft wurden (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit
14). Der Zweifelssatz gebietet es daher hier nicht, einzelne Verkaufsvorgänge
im Sinne einer Bewertungseinheit zusammenzufassen (st. Rspr., vgl. BGHR
BtMG § 29 Bewertungseinheit 5,6,8,12 und 14). Trotz der zum Teil mißver-
ständlichen Urteilsausführungen hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend
von der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB mangels hinreichend kon-
kreter Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994,
578) abgesehen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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Ernemann