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BGH Beschluss vom 11.01.2000 – 4 StR 568/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 568/99

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000

gemäß §§ 154 a Abs. 2 StPO, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall

B.II.3. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Münster vom 9. August 1999 im Schuldspruch dahin

geändert, daß er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in

einem Fall in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge, und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall B.II.3. der

Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts

auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge. Dies führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Ände-

rung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die im Fall B.II.3. der Urteilsgründe festgesetzte

Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie der Ausspruch über die Ge-

samtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das

Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener ver-

suchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf

eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal es die im Fall

B.II.3. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe dem Strafrahmen des

§ 29 a Abs. 2 BtMG entnommen und bei deren Bemessung im wesentlichen auf

die Tatbeteiligung des Angeklagten am unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge abgestellt hat.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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Ernemann

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