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BGH Urteil vom 11.01.2000 – 5 StR 526/99

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 526/99

URTEIL

vom 11. Januar 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Janu-

ar 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt O

Rechtsanwalt S

als Verteidiger des Angeklagten M ,

als Verteidiger des Angeklagten Sc ,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 19. März 1999 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die

durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen

der Angeklagten zu tragen.

- Von Rechts wegen -

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des versuchten

Totschlags aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diese Frei-

sprüche richten sich die – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revisio-

nen der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie haben keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen überfuhr das westdeutsche Vermessungs-

schiff “Kugelbake”, das für Peilungsarbeiten in der Elbe eingesetzt war, im

Sommer 1965 mehrfach die in ihrem genauen Verlauf strittige Grenzlinie

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR. Da die dem Was-

serstraßenamt der DDR zuvor fernmündlich angekündigten Vermessungsar-

beiten der zuständigen Grenzkompanie aus ungeklärten Gründen nicht wei-

tergemeldet worden waren, ging man in der DDR von bewußten “Grenzpro-

vokationen” seitens der Bundesrepublik Deutschland aus. Aus diesem Grun-

de wurde eine fünfköpfige “Alarmgruppe” unter Führung des Angeklagten

M und Beteiligung des Angeklagten Sc gebildet, die den Sachver-

halt aufklären und die Bootsbesatzung gegebenenfalls festnehmen sollte.

Nachdem die “Kugelbake”, die in etwa 60 m Entfernung vom Standort der

Angeklagten erneut Kurs auf das DDR-Ufer genommen hatte, auf mehrfache

Anrufe, Zeichen und Warnschüsse nicht reagiert hatte, befahl der Angeklagte

M , das Ruderhaus des Schiffes nunmehr gezielt unter Feuer zu neh-

men, um eine Rückkehr des Schiffes in die Hoheitsgewässer der Bundesre-

publik Deutschland zu verhindern. Während der Angeklagte Sc auf den

Stahlrumpf des Schiffes feuerte, schossen der Angeklagte M und zwei

weitere Soldaten auf das Ruderhaus. Einige Geschosse durchschlugen die

hölzernen Wände des Ruderhauses, andere schlugen in Mast und Geländer

ein, weitere prallten von der Stahlhaut des Schiffes ab, ein Geschoß durch-

schlug das stählerne Vorschiff. Spätestens als die ersten Kugeln in das Ru-

derhaus einschlugen, ging die Bootsbesatzung in Deckung, indem sie sich

entweder zu Boden warf oder unter Deck flüchtete. Dem Schiffsführer gelang

es, die “Kugelbake” wieder in die auf dem Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland verlaufende Fahrrinne zu manövrieren. Keines der Besat-

zungsmitglieder wurde verletzt.

II.

Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen – bedingten –

Tötungsvorsatz verneint, weist keinen Rechtsfehler auf.

Die Angeklagten haben einen Tötungsvorsatz bestritten. Sie haben

sich in der Hauptverhandlung übereinstimmend dahin eingelassen, sie hätten

geglaubt, der gesamte Schiffskörper einschließlich der Aufbauten bestehe

aus Metall, so daß ein Eindringen von Kugeln in das Schiffsinnere für sie

ferngelegen habe. Zudem seien sie davon ausgegangen, sämtliche Besat-

zungsmitglieder seien bereits aufgrund der Warnschüsse in Deckung gegan-

gen, so daß die Gefahr tödlicher Verletzungen für sie, die Angeklagten, nicht

ersichtlich gewesen sei.

Das Landgericht hat diese Angaben für glaubhaft erachtet. Es hat sei-

ne Überzeugung im wesentlichen darauf gestützt, daß sich die Angeklagten

ausweislich entsprechender Vernehmungsprotokolle bei Befragungen durch

Militärangehörige der DDR im Jahr 1965 in gleicher Weise geäußert hätten.

Angesichts der Praxis des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen

Grenze hätten sie auch bei offenkundiger Gefährdung von “Grenzprovoka-

teuren” seinerzeit keine Nachteile fürchten müssen. Ein Motiv, insoweit die

Unwahrheit zu sagen, habe daher für die Angeklagten aus damaliger Sicht

nicht vorgelegen. Diese Wertung des Gerichts ist zumindest möglich; zwin-

gend muß sie nicht sein (vgl. zur Beweislage auch BGHSt 42, 356, 363).

Soweit die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung des Landgerichts im

Rahmen der Sachrüge mit der Vorlage von Lichtbildern, der partiellen Wie-

dergabe von Zeugenaussagen in Vorverfahren und Hauptverhandlung sowie

der Mitteilung des Inhalts von Urkunden angreift, handelt es sich um urteils-

fremdes Vorbringen, das nicht geeignet ist, die behauptete Lückenhaftigkeit

der Urteilsgründe im Revisionsverfahren zu belegen. Zulässige Verfahrens-

rügen sind insoweit nicht erhoben.

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Raum