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BGH Urteil vom 11.01.2000 – X ZR 100/97

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Januar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Januar 2000 durch die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,

Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 29. Mai 1997 verkün-

dete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock teil-

weise aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des

Landgerichts Schwerin vom 16. April 1996 wird insgesamt zurück-

gewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten aufgrund eines notariellen

Schenkungsvertrages die Übertragung des (Mit-)Eigentums an einer Teilfläche

von ca. 1.000 m² des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von Z. Blatt ....

Der Kläger lebte mit der Tochter der Beklagten in nichtehelicher Le-

bensgemeinschaft. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 31. August 1993

verpflichteten sich die Beklagten unter der Voraussetzung, daß sie beide als

Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen würden - dies ist

am 24. Januar 1994 geschehen -, dem Kläger und ihrer Tochter zu je ½ zu Mit-

eigentum eine noch zu vermessende unbebaute Teilfläche von ca. 1.000 m²

aus dem genannten Grundstück zu schenken. In der Urkunde wird Bezug ge-

nommen auf einen Lageplan, in dem die Teilfläche farbig gekennzeichnet ist.

Mit der Schenkung beabsichtigten die Beklagten die Sicherung des Wohnbe-

darfs ihrer Tochter und des Klägers und die Sicherstellung der Finanzierung

eines von diesen geplanten Eigenheimbaus.

Das Grundstück ist nach Abschluß des notariellen Schenkungsvertrages

als Flurstück 17/1, 17/2 und 17/3 fortgeschrieben worden. Das spätere Flur-

stück 17/3 war schon im Zeitpunkt des Schenkungsvertrages bebaut, auf dem

späteren Flurstück 17/1 befanden sich Garagen, eine Werkstatt und ein Hüh-

nerstall. Das spätere Flurstück 17/2 war unbebaut. Der Kläger hat auf dem

Flurstück 17/2 ein Einfamilienhaus errichtet. Das Flurstück 17/1 haben die Be-

klagten inzwischen ihrem Sohn K. F. geschenkt. Dieser

ist seit dem

19. Februar 1997 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Flurstück

17/2 wurde am 17. Juni 1997 auf Blatt ... von Z. übertragen.

Mit Anwaltsschreiben vom 14. Juni 1994 erklärten die Beklagten gegen-

über dem Kläger den Widerruf der Schenkung und die Anfechtung des notari-

ellen Schenkungsvertrages. Zu diesem Zeitpunkt war die nichteheliche Ge-

meinschaft des Klägers mit der Tochter der Beklagten beendet worden, nach-

dem der Kläger die Tochter der Beklagten des Hauses verwiesen hatte und

diese wieder bei ihren Eltern lebte. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

wurde in der Folgezeit wieder hergestellt.

Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Linie Übertragung des Eigen-

tums an der ca. 1.000 m² großen Teilfläche bestehend aus den Flurstük-

ken 17/1 und 17/2 des Grundstücks an sich verlangt, hilfsweise an die Tochter

der Beklagten und sich, weiter hilfsweise die Übertragung einer ideellen Mitei-

gentumshälfte an der genannten Teilfläche an sich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klä-

gers im übrigen der Klage im Umfang des zweiten Hilfsantrages stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wie-

derherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die Beklagten aus dem Schenkungsvertrag

vom 31. August 1993 für verpflichtet gehalten, die ideelle Miteigentumshälfte

an dem im Grundbuch von Z. eingetragenen Grundstück ... Flurstücke 17/1 und

17/2 an den Kläger aufzulassen und dessen Eintragung im Grundbuch zu be-

willigen.

Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit Recht

rügt die Revision, daß die Beklagten zu einer unmöglichen Leistung verurteilt

worden sind, weil der Sohn der Beklagten, K. F., seit dem 19. Februar 1997,

d.h. im Laufe des Berufungsverfahrens, als Eigentümer des Flurstücks 17/1 im

Grundbuch eingetragen ist.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß

die Verurteilung zu einer Leistung, deren Unmöglichkeit bereits feststeht, nicht

zulässig ist (BGHZ 97, 178, 181; BGHZ 62, 388, 393; BGHZ 68, 672, 677).

Nachdem die Beklagten nicht mehr Eigentümer des Flurstücks 17/1 sind, kön-

nen sie dem Kläger hieran kein (Mit-)Eigentum verschaffen. Soweit der Kläger

meint, ein Rückerwerb vom Sohn der Beklagten sei jederzeit möglich, ändert

dies hieran nichts. Die Beklagten haben gegen ihren Sohn K. F. keinen An-

spruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem Flurstück 17/1. Dies hat

der Kläger auch nicht behauptet. Die Erfüllung des Schenkungsvertrages ist

den Beklagten jedenfalls insoweit nicht mehr möglich, als sie sich vertraglich

auch zur Übertragung des Flurstücks 17/1 verpflichtet hatten. Hieran ändert

auch nichts, daß die Beklagten die Unmöglichkeit der Erfüllung des Schen-

kungsversprechens zu vertreten haben. Dies hat allenfalls zur Folge, daß der

Kläger Schadensersatz verlangen kann. Dieser Anspruch ist jedoch nicht Ge-

genstand des Rechtsstreits.

Offenbleiben kann dabei die Frage, ob dem Kläger aus dem Schen-

kungsvertrag ein Anspruch auf die Übertragung des Miteigentums an dem

Flurstück 17/2 zusteht. Einen solchen Antrag hat er nicht gestellt. Seine Klage-

anträge können auch nicht dahin ausgelegt werden, daß er zumindest die

Übertragung des Flurstücks 17/2 beansprucht hat. Aus Sicht des Klägers ging

das Schenkungsversprechen der Beklagten darüber hinaus und umfaßte die

Flurstücke 17/1 und 17/2. Die den Beklagten mögliche Leistung wäre dann ei-

ne Teilleistung. Der Kläger ist nicht verpflichtet diese anzunehmen. Ist die Lei-

stung teilweise unmöglich, so kann nämlich der Gläubiger entscheiden, ob er

die Teilleistung annimmt oder aber die Erfüllung des Vertrages insgesamt ab-

lehnt und Schadensersatzansprüche geltend macht. Es kann daher nicht ohne

weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger jedenfalls die mögliche

Teilleistung für sich beanspruchen wollte.

Soweit der Kläger meint, es habe eines Hinweises des Berufungsge-

richts gemäß § 139 ZPO auf diese Rechtslage bedurft, er hätte dann seinen

Klageantrag auf die den Beklagten mögliche Teilleistung gerichtet, war ein sol-

cher Hinweis einerseits auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Beru-

fungsgerichts nicht veranlaßt. Andererseits hatten die Beklagten mit Schrift-

satz vom 7. April 1997 bereits mitgeteilt, daß sie nicht mehr Eigentümer des

Flurstückes 17/1 waren und dem Klageantrag schon aus diesem Grunde nicht

entsprochen werden könne; sie hatten zugleich angeboten, im Rahmen eines

Vergleichs ihrer Tochter und dem Kläger das Flurstück 17/2 zu je ½ Miteigen-

tumsanteil zu übertragen. Der Kläger hat danach seine Klageanträge unverän-

dert gestellt.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver Mühlens