BGH Urteil vom 11.01.2000 – X ZR 20/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 11. Januar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Januar 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzen-
den, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin
Mühlens
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 21. August 1997 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 4. März 1989 unter In-
anspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in der Bundesrepublik
Deutschland vom 20. Januar 1989 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 378 737 (Streitpatents),
das eine Lastverstelleinrichtung betrifft und 16 Patentansprüche umfaßt. Die
Patentansprüche 1, 6 und 9 lauten in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:
"1. Lastverstelleinrichtung mit einem Steuerelement (8a, 8b), das
- auf ein die Leistung einer Brennkraftmaschine bestimmendes Stell-
glied (9) einwirkt,
- mit einem mit dem Fahrpedal (1) gekoppelten Mitnehmer (4) zu-
sammenwirkt und
- zusätzlich durch einen mit einer elektronischen Regeleinrichtung
(17) zusammenwirkenden Stellantrieb (14) ansteuerbar ist, wobei
- der Stellweg des Mitnehmers (4) in Leerlaufrichtung durch einen
Leerlaufanschlag (LL) begrenzt ist,
- das Steuerelement (8a, 8b) in seinem Leerlaufregelbereich relativ
zum Mitnehmer (4) mittels des elektrischen Stellantriebs (14) be-
wegbar ist, wenn der Mitnehmer (4) am Leerlaufanschlag (LL) an-
liegt,
- ein Ansatz (11) am Mitnehmer (4), an dem das Steuerelement (8a,
8b) bei minimaler Leerlaufstellung (LLmin) zur Anlage kommt, das
Steuerelement (8a, 8b) hintergreift und wobei
- eine das Steuerelement (8a, 8b) in Leerlaufrichtung vorspannende
erste Feder (12, 12a) vorgesehen ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß
- das Steuerelement (8a, 8b) mittels einer in Vollastrichtung wirken-
den zweiten Feder (20), deren Federkraft mindestens so groß ist
wie die Federkraft der ersten Feder (12, 12a) bis in eine Leerlauf-
notstellung (LLnot) vorspannbar ist.
6. Lastverstelleinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß das Steuerelement (8a, 8b) zweiteilig ausgebildet ist, mit einem
ersten Steuerelementteil (8a), das mit dem Mitnehmer (4) zusam-
menwirkt und auf das Stellglied (9) einwirkt, sowie einem zweiten
Steuerelementteil (8b), das mittels des elektrischen Stellantriebes
(14) ansteuerbar ist, wobei das erste Steuerelementteil (8a) auf der
der maximalen Leerlaufstellung (LLmax) zugeordneten Seite des
zweiten Steuerelementteils (8b) in dessen Stellweg ragt.
9. Lastverstelleinrichtung nach Anspruch 4, 6, 7 oder 8,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die weitere Feder (20) mit dem zweiten Steuerelementteil (8b)
zusammenwirkt.”
Wegen der weiteren, unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn die
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 208 222, die deutsche
Offenlegungsschrift 36 31 283, die deutschen Patentschriften 30 22 999 und
31 22 120, die deutsche Auslegeschrift 19 34 200 sowie ein Prospekt ...
"Motor-Elektronik" aus dem Juli 1983 bildeten, nicht patentfähig sei.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig
erklärt.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei-
sung weiter. Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit einem Pa-
tentanspruch 1, der unter Zusammenfassung der Merkmale der Patentansprü-
che 1, 6 und 9 des erteilten Patents gebildet ist und an den sich die Patentan-
sprüche 2 bis 5, 7, 8 sowie 10 bis 16 unter entsprechender Anpassung ihrer
Rückbeziehungen anschließen sollen; wegen des genauen Wortlauts wird auf
die in der mündlichen Verhandlung übergebene Anspruchsfassung verwiesen.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel insgesamt und auch insoweit entgegen, als
die Beklagte das Streitpatent hilfsweise in eingeschränktem Umfang verteidigt.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. H. R.,
..., ein schriftliches Gutachten erstattet, das er
in der mündlichen
Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Gegenstand des Patent-
anspruchs 1 des Streitpatents ist, wie das Bundespatentgericht zutreffend er-
kannt hat, nicht patentfähig, weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tä-
tigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a,
Art. 52, 56 EPÜ). Das gilt auch für den in zulässiger Weise hilfsweise vertei-
digten, dem Patentanspruch 9 des Streitpatents in dessen erteilter Fassung in
Rückbeziehung auf Patentanspruch 6, dieser wiederum in Rückbeziehung auf
Patentanspruch 1, sachlich entsprechenden Patentanspruch 1. Die weiteren
auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche, für die ein selbständi-
ger erfinderischer Gehalt nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar ist,
fallen mit ihm.
I. Das Streitpatent betrifft eine Lastverstelleinrichtung mit einem Steuer-
element, wie sie zur Regelung von Brennkraftmaschinen mit Vergasern oder
Einspritzpumpen, insbesondere bei Kraftfahrzeugen, zur Anwendung kommt.
1. Das Streitpatent schildert eine solche Einrichtung als aus der Veröf-
fentlichung der europäischen Patentanmeldung 208 222 bekannt. Bei dieser
Einrichtung wirke das Steuerelement auf ein Stellglied ein, das die Leistung der
Brennkraftmaschine bestimme, wobei das Steuerglied mit einem Mitnehmer
zusammenwirke, der mit dem Fahrpedal gekoppelt sei. Das Steuerelement sei
zusätzlich durch einen Stellantrieb ansteuerbar, der mit einer elektronischen
Regeleinrichtung zusammenwirke. Dabei werde der Stellweg des Mitnehmers
in Leerlaufrichtung durch einen Leerlaufanschlag begrenzt. Das Steuerelement
sei in seinem Leerlaufregelbereich relativ zum Mitnehmer mittels des elektri-
schen Stellantriebs bewegbar, wenn der Mitnehmer am Leerlaufanschlag an-
liege. Ein Ansatz am Mitnehmer, an dem das Leerlaufelement bei minimaler
Leerlaufstellung zur Anlage komme, hintergreife das Steuerelement. Dabei sei
eine erste Feder vorgesehen, die das Steuerelement in Leerlaufstellung vor-
spanne.
Die Beschreibung des Streitpatents führt weiter aus, an derartigen
Lastverstelleinrichtungen sei eine optimale Regelung der Brennkraftmaschine
über den gesamten Lastbereich zu fordern. Hierzu bedürfe es eines kompli-
zierten Aufbaus bzw. einer komplizierten Steuerung der Einrichtung. Von be-
sonderer Bedeutung sei die Beherrschung des Lastzustands des Leerlaufs, bei
dem von der Brennkraftmaschine nur eine minimale Leistung abgegeben wer-
de, dieser aber gerade bei Kraftfahrzeugen Verbraucher gegenüberstehen
könnten, die eine große Leistung erforderten, wie Gebläse, Heckscheibenhei-
zung oder Klimaanlage. Um solchen Leistungsanforderungen Rechnung zu
tragen, sei eine Regelung der Lastverstelleinrichtung zwischen einer maxima-
len und einer minimalen Leerlaufstellung erforderlich.
2. Das Streitpatent bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine
Lastverstelleinrichtung zu schaffen, die bei Ausfall der Regelung einen Notbe-
trieb der Brennkraftmaschine ermöglicht. Weiter hat der gerichtliche Sachver-
ständige, gestützt auf die Angaben in der Beschreibung des Streitpatents, dar-
auf hingewiesen, daß ein entsprechendes Bedürfnis bei Ausfall der elektrisch-
elektronischen Leerlaufdrehzahlregelung, verursacht durch einen Defekt an
Teilen des Regelungssystems oder durch den Ausfall der Stromversorgung des
Fahrzeugs, auftreten kann. Bei Ausfall der Leerlaufdrehzahlregelung werde die
Drosselklappe beim Ottomotor bzw. die Einspritzpumpe beim Dieselmotor eine
Stellung einnehmen, die in etwa der bei geringster Belastung des Verbren-
nungsmotors angemessen sei. Wenn der Fall sehr geringer Belastung nicht
gegeben sei, könne der Verbrennungsmotor zusätzliche Lasten nicht mehr an-
treiben, laufe unruhig oder bleibe stehen.
Ausgehend hiervon besteht das durch das Streitpatent objektiv gelöste
Problem darin, eine Lastverstelleinrichtung zur Verfügung zu stellen, die auch
bei Ausfall ihrer elektrisch-elektronischen Leerlaufdrehzahlregelung zu einem
sicheren Leerlaufbetrieb des Verbrennungsmotors führt.
3. Zur Lösung dieses technischen Problems lehrt das Streitpatent in sei-
nem Patentanspruch 1 eine Lastverstelleinrichtung
1.
mit einem Mitnehmer (4),
1.1
der mit einem Steuerelement (8a, 8b) zusammenwirkt,
1.2 mit dem Fahrpedal (1) gekoppelt ist,
1.3
dessen Stellweg in Leerlaufrichtung durch einen Leerlaufanschlag
(LL) begrenzt ist,
1.4 mit einem Ansatz (11),
1.4.1 an dem das Steuerelement bei minimaler Leerlaufstellung (LLmin)
zur Anlage kommt und
1.4.2 der das Steuerelement hintergreift,
2.
mit einem Steuerelement (8a, 8b),
2.1
das auf ein die Leistung einer Brennkraftmaschine bestimmendes
Stellglied (9) einwirkt,
2.2
das zusätzlich durch einen elektrischen Stellantrieb (14) ansteu-
erbar ist,
2.2.1 der mit einer elektronischen Regeleinrichtung (17) zusammen-
wirkt,
2.3
und das in seinem Leerlaufregelbereich relativ zum Mitnehmer
mittels des Stellantriebs bewegbar ist, wenn der Mitnehmer am
Leerlaufanschlag (LL) anliegt,
3.
einer das Steuerelement in Leerlaufrichtung vorspannenden er-
sten Feder (12, 12a) und
4.
einer das Steuerelement in Vollastrichtung bis in eine Leerlauf-
notstellung (LLnot) vorspannenden zweiten Feder (20),
4.1
deren Federkraft mindestens so groß ist wie die Federkraft der
ersten Feder.
4. Ein Blockschaltbild einer Ausführungsform zeigt die nachstehend wie-
dergegebene Figur 1 der Zeichnungen des Streitpatents:
Nach diesem Ausführungsbeispiel kann der Notfallbetrieb dadurch auf-
recht erhalten werden, daß dann, wenn die elektronische Regeleinrichtung 17
oder der Elektromotor 14 spannungslos werden, eine in Richtung der maxima-
len Leerlaufstellung vorgespannte Feder 20 die Überführung des zweiten
Steuerelementteils 8b in die Leerlaufnotstellung ermöglicht. Dafür muß die
Kraft dieser Feder so groß sein, daß sie nicht nur die Kraft der Feder 12, son-
dern darüber hinaus auch die auf die (in Patentanspruch 1 nicht genannte)
Drosselklappe in Schließrichtung einwirkenden Unterdruckkräfte in Saugrich-
tung überwindet. Die (ebenfalls in Patentanspruch 1 nicht genannte) Wegbe-
grenzung der zweiten Feder kann beispielsweise durch einen in einer stationä-
ren Hülse 21 gegen einen Anschlag 22 verschiebbaren, durch die zweite Feder
belasteten Stößel 23 erfolgen.
II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist gegen-
über dem Stand der Technik nicht patentfähig.
1. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist allerdings
neu im Sinne des Art. 54 EPÜ. Dies wird auch von der Nichtigkeitsklägerin
nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Die allenfalls insoweit in Betracht zu zie-
hende deutsche Auslegeschrift 19 34 200, die im Berufungsverfahren keine
Rolle gespielt hat, weist zumindest die Merkmale 1.4.2, 2.2 und 2.2.1 nicht auf.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergab sich
für den Fachmann, einen auf einer Hochschule ausgebildeten, auf dem Gebiet
der Verbrennungskraftmaschinen erfahrenen Ingenieur mit zusätzlichen Kennt-
nissen auf dem Gebiet der Meß- und Regelungstechnik, im Sinn des Art. 56
EPÜ in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
a) Die vom Senat als nächstkommender Stand der Technik angesehene
vorveröffentlichte europäische Patentanmeldung 208 222 beschreibt, wie das
Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren, das Bundespatentgericht und
der gerichtliche Sachverständige übereinstimmend angegeben haben und was
auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, jedenfalls im wesentlichen die Merk-
malsgruppen und Merkmale 1 bis 3 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Sie offenbart nämlich eine Lastverstelleinrichtung mit einem auf ein die Lei-
stung einer Brennkraftmaschine bestimmenden Stellglied (Bezugszeichen 2
der Figur 1) einwirkenden Steuerelement (9) - Merkmale 2, 2.1 -, das mit einem
mit einem Fahrpedal
(7) gekoppelten Mitnehmer
(5) zusammenwirkt
- Merkmale 1, 1.1 und 1.2 -, wobei der Stellweg des Mitnehmers in Leerlauf-
richtung durch einen Leerlaufanschlag (12) begrenzt ist - Merkmal 1.3 - und
wobei bei Anlage des Mitnehmers am Leerlaufanschlag das Steuerelement in
seinem Leerlaufregelbereich relativ zum Mitnehmer mittels des elektrischen
Stellantriebs (16) über die verschiebbare Achse (27) und den beweglichen
Leerlaufanschlag (14) am Arm (13) sowie, wie der gerichtliche Sachverständige
überzeugend angegeben hat, die der Leerlaufregelung dienende Feder (15),
bewegbar ist - Merkmal 2.3, vgl. Beschreibung S. 4 Z. 17-23 sowie S. 7, 8 -,
woraus zugleich folgt, daß das Steuerelement durch den Stellantrieb ansteuer-
bar - Merkmal 2.2 - ist. Der Stellantrieb wirkt wiederum mit einer elektronischen
Regeleinrichtung zusammen, was sich aus der Beschreibung S. 4 Z. 23-27 er-
gibt - Merkmal 2.2.1 -. Ein Ansatz (Drehanschlag 10) am Steuerelement - und
nicht am Mitnehmer - wirkt hier mit einem weiteren Drehanschlag (11) an einem
Arm (13) des Steuerelements zusammen. Dies entspricht von der Funktion,
allerdings nicht von der gegenständlichen Ausbildung den Merkmalen 1.4 und
1.4.2. Dabei kommt bei einer minimalen Leerlaufstellung (entsprechend 12) der
Ansatz (10) mit dem Mitnehmer zur Anlage, was wiederum von der Funktion,
aber nicht von der gegenständlichen Ausbildung Merkmal 1.4.1 entspricht. Die
zwischen dem Mitnehmer und dem Steuerelement angeordnete Feder (15) so-
wie eine weitere (Rückhol-) Feder (8) spannen den Arm (13) des Steuerele-
ments in Leerlaufrichtung über den gesamten Leerlaufregelbereich vor (Be-
schreibung S. 7 Z. 24-27), wobei, wie der gerichtliche Sachverständige über-
zeugend erläutert hat, die Feder (8) unabhängig von der Leerlaufregelung wirkt
und die Feder (15) speziell der Leerlaufregelung dient; dies entspricht Merk-
mal 3. Abhängig von der von einem selbsthemmenden Stellantrieb (16) beauf-
schlagten Stellung der beweglichen Achse (27) kann der bewegliche Leer-
laufanschlag damit im Bereich der minimalen Leerlaufstellung liegen.
Die Merkmale 4 und 4.1 sind - was von der Klägerin nicht in Zweifel ge-
zogen wird -, bei dieser Entgegenhaltung nicht verwirklicht.
b) Die ebenfalls vorveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift
36 31 283 beschreibt eine Einrichtung zur gesteuerten Zumessung von Ver-
brennungsluft in eine Brennkraftmaschine. Diese Entgegenhaltung offenbart
die Regelung der Verbrennungsluftzufuhr über eine steuerbare Drosselklappe.
Daraus ergibt sich kein relevanter Unterschied zum Gegenstand des Streitpa-
tents, weil, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, die Regelung
der Luftzufuhr bei Verbrennungsmotoren in der Praxis in gleicher Weise erfolgt
wie die Regelung der Zufuhr des Luft-Brennstoff-Gemischs. Jedenfalls be-
schreibt diese Entgegenhaltung nicht die Merkmalsgruppe 1; es handelt sich
nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien um eine Einrich-
tung, die in der Fachwelt als "elektronisches Fahrpedal" oder "drive-by-wire"
bezeichnet wird und bei der Fahrpedal und Öffnungs- und Schließbewegung
der Drosselklappe mechanisch vollständig entkoppelt sind.
Daß die deutsche Offenlegungsschrift 36 31 283 ein anderes Rege-
lungssystem ("drive-by-wire") bei Brennkraftmaschinen als das Streitpatent be-
trifft, konnte den Fachmann schon deshalb nicht davon abhalten, dort gefunde-
ne Lösungen in seine Überlegungen mit einzubeziehen, weil es sich um das
gleiche Fachgebiet der Regelung von derartigen Maschinen handelt. Auch
Unterschiede in der der jeweiligen Lösung zugrundeliegenden Problemstellung
sind entgegen der Auffassung der Beklagten für sich nicht geeignet, den
Fachmann davon abzuhalten, andere bekannte Lösungen heranzuziehen. Ei-
nen Rechtsgrundsatz, daß bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nur sol-
che Lösungen berücksichtigt werden können, die im Suchgebiet oder Suchfeld
des Fachmanns liegen, kennt das EPÜ und mit ihm das entsprechend harmo-
nisierte deutsche Recht entgegen der Auffassung der Beklagten (und der zum
Patentrecht der ehem. DDR entwickelten Praxis; vgl. hierzu DPA, Spruchstelle
für Nichtigerklärung, Mitt. 1992, 142) nicht.
Der Senat vermag auch dem Vorbringen der Beklagten nicht zu folgen,
daß der Fachmann dieser Entgegenhaltung nur eine Vorrichtung entnehme, die
die Luftzufuhr ausschließlich im Lastbereich und nicht auch im Leerlaufbereich
regle und bei der in zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents in der Fachwelt
bekannter Weise die Leerlaufregelung in Form einer "bypass"-Lösung erfolge.
Der gerichtliche Sachverständige hat angegeben, daß der Fachmann die Lehre
der Entgegenhaltung dahin verstehe, daß mittels der Drosselklappe über den
gesamten Regelungsbereich geregelt werde. Hiergegen spricht auch nicht der
Hinweis in der Entgegenhaltung, daß eine Gefahr des Festfrierens der Dros-
selklappe drohe. Dies kann, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend
angegeben hat, auch im Leerlaufbetrieb eintreten, wenn die Drosselklappe nur
um einen kleinen Öffnungswinkel geöffnet ist. Daraus, daß in der Figur 2 der
Entgegenhaltung und in deren Beschreibung (Spalte 4) völlig geschlossene
Stellungen der Drosselklappe dargestellt oder beschrieben sind, entnimmt der
Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige angegeben hat, auch nicht,
daß es Ziel der Lehre der Entgegenhaltung wäre, die Drosselklappe völlig zu
schließen und deshalb eine andere Regelung für den Leerlaufbereich vorzuse-
hen. Zudem hat der gerichtliche Sachverständige auf Befragen angegeben,
daß der Fachmann auch dann diese Entgegenhaltung in seine Überlegungen
einbeziehen würde, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte,
daß der Fachmann ihr nur einen Einsatz der dort beschriebenen Vorrichtung
bei einer "bypass"-Lösung entnimmt; die in der Entgegenhaltung beschriebene
technische Lehre hat nämlich mit der "bypass"-Lösung an sich nichts zu tun.
Der Senat tritt den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachver-
ständigen bei.
Die in der deutschen Offenlegungsschrift 36 31 283 beschriebene Vor-
richtung weist eine ein Steuerelement - Merkmal 2 - bildende Stellwelle (12)
auf, die eine ein Stellglied - Merkmal 2.1 - bildende Drosselklappe (11) trägt. In
Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpa-
tents ist sie, wenngleich allein und nicht zusätzlich, durch einen elektromotori-
schen Steller (13) antreibbar oder positionierbar, der Stellsignale über An-
schlußleitungen (14) erhält; dies setzt eine Signalerzeugung und damit eine
elektronische Regeleinrichtung voraus - entsprechend Merkmalen 2.2, 2.2.1 -.
Anders als beim Streitpatent erfolgt die Regelung nicht nur im Leerlaufregelbe-
reich, sondern im gesamten Betriebsbereich und somit unabhängig davon, ob
ein Mitnehmer an einem Leerlaufanschlag anliegt; Merkmal 2.3 ist damit nicht
verwirklicht. Die Stellwelle trägt ihrerseits einen Mitnehmer (18), der als be-
wegliches Widerlager für ein erstes Ende (17) einer Rückführfeder (15) dient,
deren zweites Ende raumfest befestigt ist (Beschreibung Sp. 3 Z. 62-66). Da-
durch wird die Drosselklappe - entsprechend Merkmal 3 - über die Stellwelle in
Richtung der geschlossenen Stellung zurückgestellt, ist also insoweit vorge-
spannt. Die Stellwelle trägt ferner einen weiteren Mitnehmer (19), der in entge-
gengesetzter Richtung von einer zweiten Gegenstellfeder (21) beaufschlagt
wird und über diese ein vollständiges Schließen der Drosselklappe verhindert;
dieses ist mithin nur über eine - gegenläufige - Betätigung des Stellers zu er-
reichen (vgl. Beschreibung Sp. 4 Z. 17-23). Hierzu muß die Gegenstellfeder
hinsichtlich ihrer Federkraft entsprechend ausgelegt sein (vgl. Beschreibung
Sp. 4 Z. 26 f.).
c) aa) Der Fachmann mußte einer Zusammenschau der unter a) und b)
erörterten Entgegenhaltungen entnehmen, daß grundsätzlich eine Lösung des
der Lehre des Streitpatents zugrunde liegenden technischen Problems dadurch
zu erreichen war, daß er das aus der europäischen Patentanmeldung 208 022
bekannte und auch bei der deutschen Offenlegungsschrift 36 31 283 verwirk-
lichte Steuerelement zusätzlich mit einer zweiten Feder in Lastrichtung versah,
und diese Feder entsprechend auslegte. Damit ergab sich das der Lösung des
Streitpatents zugrunde liegende Lösungsprinzip für ihn in naheliegender Weise
aus dem vorbekannten Stand der Technik. Zu einer solchen Lösung hatte der
Fachmann, der sich aus der Praxis mit dem Problem der nicht ausreichenden
Leerlaufeinstellung bei Ausfall der elektrisch-elektronischen Steuerung kon-
frontiert sah, auch Anlaß, da er nur hierdurch eine Leerlaufeinstellung errei-
chen konnte, die den im Betrieb zu erwartenden und infolge der erweiterten
Verwendung zusätzlicher elektrischer Verbraucher (z.B. Betrieb von Gebläse
oder Heckscheibenheizung oder Klimaanlage) gestiegenen Anforderungen an
die für einen sicheren Leerlaufbetrieb erforderliche Motorleistung gerecht wer-
den konnte.
bb) Diese als solche naheliegende Erkenntnis führte den Fachmann al-
lerdings nicht ohne weiteres zu einer funktionsfähigen Vorrichtung, wie sie das
Streitpatent beschreibt und unter Schutz stellt. Wie der gerichtliche Sachver-
ständige überzeugend ausgeführt hat, überstiegen die erforderlichen Anpas-
sungen jedoch ebenfalls und auch in Zusammenschau mit dem Auffinden des
grundsätzlichen Lösungswegs nicht das Fachkönnen des hier verhältnismäßig
hoch qualifizierten Fachmanns und erreichen noch nicht die Ebene erfinderi-
scher Tätigkeit.
(1) Dies gilt zunächst für die geringfügigen Abweichungen bei der
Merkmalsgruppe 1.4, hinsichtlich derer sich auch die Beklagte nicht auf eine
erfinderische Leistung beruft.
(2) Einer Leerlaufregelung auf einen für Notfälle bei Ausfall der elek-
trisch-elektronischen Steuerung ausreichenden Wert mittels Beaufschlagung
der Stellung der Drosselklappe durch eine entgegen der Schließrichtung wir-
kende Feder stand zunächst entgegen, daß der Stellantrieb bei der Veröffentli-
chung der europäischen Patentanmeldung 208 022 selbsthemmend ausgebil-
det ist und daß deshalb eine Regelung gegen diesen Stellantrieb nur dann
möglich ist, wenn auf die Selbsthemmung verzichtet wird. Dies festzustellen
bereitete dem Fachmann jedoch keine Schwierigkeiten; er konnte den über-
zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge ohne
weiteres erkennen, daß für seine Zwecke lediglich ein Antrieb geeignet ist, der
in stromlosem Zustand nicht zu einem definierten Anschlag führt. Solche An-
triebe standen ihm zur Verfügung. Entgegen der von der Beklagten vertretenen
Auffassung wurde er von ihrem Einsatz auch nicht dadurch abgehalten, daß
beim elektrisch-elektronischen Betrieb der Regelungseinrichtung bei nicht
selbsthemmender Ausbildung anders als bei einem selbsthemmenden Antrieb
ständig ein Spannungszustand aufrecht erhalten werden mußte. Der gerichtli-
che Sachverständige hat hierzu angegeben, der Fachmann sehe, daß ein
selbsthemmender Stellmotor unzweckmäßig sei, weil er stromlos seine Stellung
beibehalte. Der Fachmann erkenne weiter, daß er einen Antrieb einsetzen
müsse, der in stromlosem Zustand keinen definierten Anschlag bilde. Der Se-
nat folgt dem und sieht mit dem gerichtlichen Sachverständigen hierin eine
Maßnahme, die im Rahmen der konstruktiven Fähigkeiten des Fachmanns
liegt.
Vom Einsatz eines geeigneten, entsprechend ausgebildeten Antriebs
konnte der Fachmann auch nicht die Überlegung abhalten, daß diese Maß-
nahme zu einem höheren Energieeinsatz führen mußte. Ein entsprechender
Einwand der Beklagten hat den gerichtlichen Sachverständigen nicht veranlas-
sen können, von seiner Einschätzung abzurücken. Diese bleibt für den Senat
auch angesichts des Einwands überzeugend, denn es liegt auf der Hand, daß
bei einem unter Einsatz elektrischer Energie betriebenen Regelungssystem
Verbesserungen in der Sicherheit und Genauigkeit des Systems zu höherem
Energieeinsatz führen können. Dies kann den Fachmann nicht dazu bewegen,
Lösungen, die einen höheren Energieeinsatz erfordern, von vornherein unbe-
rücksichtigt zu lassen.
(3) Eine weitere Schwierigkeit lag für den Fachmann, worauf die Be-
klagte an sich zutreffend hingewiesen hat, in der Positionierung der zweiten
Feder. Diese unmittelbar am Arm (13) der Vorrichtung nach der Veröffentli-
chung der europäischen Patentanmeldung 208 022 anzuordnen, verbot sich
schon deshalb, weil dadurch die Bewegung des Steuerelements (9) im Lastbe-
reich außerhalb des Leerlaufbereichs behindert, wenn nicht unmöglich ge-
macht worden wäre. Dies hat auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt.
Es bedurfte daher konstruktiver Überlegungen, wo der Federangriff der zweiten
Feder zweckmäßigerweise und funktionsgerecht angeordnet werden konnte.
Das Auffinden einer entsprechenden Lösung erforderte indessen ebenfalls
noch kein erfinderisches Zutun. Für den Fachmann lag es, wie der gerichtliche
Sachverständige auf Grund eingehender Erörterung in der mündlichen Ver-
handlung überzeugend angegeben hat, auf der Hand, daß der Angriff der Fe-
derkraft, sollte die Vorrichtung die gewünschte Funktion erfüllen, zu einer Öff-
nung der Drosselklappe über die bei minimaler Leerlaufstellung einzunehmen-
de Stellung hinaus führen muß. Die minimale Leerlaufstellung ihrerseits ist bei
der vorbekannten Vorrichtung durch den Leerlaufanschlag (12) definiert. Die
durch die Federkraft auszulösende Drehbewegung des Arms (13) mußte daher
nach der Figur 1 der europäischen Patentanmeldung 208 022 hinaus im Uhr-
zeigersinn erfolgen. Um dies zu ermöglichen, mußte der bewegliche Leer-
laufanschlag (14) entsprechend wegbewegt werden. Daraus folgte notwendig,
daß die zweite Feder so angreifen mußte, daß der Anschlag infolge der Feder-
kraft eine entsprechende Bewegung ausführen mußte. Wie dies beispielsweise
geschehen kann, hat die Klägerin mit der im Berufungsverfahren vorgelegten
Zeichnung Anlage K 13 (Bl. 50 der Akten des Berufungsverfahrens), auf die
Bezug genommen wird, aufgezeigt; die Beklagte hat nicht in Abrede stellen
können, daß dies zu einer sinnvollen und praktikablen Lösung führt. Danach
müssen die veschiebbare Achse (27) bei Ausfall der Stromversorgung frei be-
weglich ausgebildet und die zweite Feder an dem dem beweglichen Leer-
laufanschlag (14) entgegengesetzten Ende dieser Achse derart angeordnet
werden, daß die Feder in diesem Betriebszustand die Achse von dem bewegli-
chen Leerlaufanschlag (14) bis in die gewünschte Stellung weg bewegt. Der
gerichtliche Sachverständige hat auch auf Befragung hin angegeben, daß eine
solche Lösung die konstruktiven Fähigkeiten des Fachmanns nicht übersteigt.
Der Senat folgt ihm hierin und kann in der Anordnung der Feder auch in Zu-
sammenschau mit den weiter erforderlichen gedanklichen Schritten eine erfin-
derische Leistung nicht erkennen.
III. 1. Die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents weist folgende zusätzliche Merkmale auf:
2.4
das Steuerelement ist zweiteilig ausgebildet mit
2.4.1
einem ersten Steuerelementteil (8a),
2.4.1.1 das mit dem Mitnehmer zusammenwirkt
2.4.1.2 und auf das Stellglied einwirkt, sowie
2.4.2
einem zweiten Steuerelementteil (8b),
2.4.2.1 das mittels des elektrischen Stellantriebs ansteuerbar ist,
2.4.3 wobei das erste Steuerelementteil (8a) in den Stellweg des
zweiten Steuerelementteils ragt
2.4.3.1 auf der der maximalen Leerlaufstellung (LLmax) zugeordneten
Seite des zweiten Steuerelementteils;
4.2
die zweite Feder wirkt mit dem zweiten Steuerelementteil zu-
sammen.
2. Die zusätzlichen Merkmale sind nicht geeignet, die Beurteilung, daß
der Gegenstand des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, im
Ergebnis zu beeinflussen. Sie finden sich nämlich nahezu vollständig auch bei
dem durch die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 208 022
offenbarten Gegenstand. Bei diesem kann die verschiebbare Achse (27) von
ihrer technischen Funktion wie von ihrer gegenständlichen Ausbildung her oh-
ne weiteres als zweites Steuerelementteil verstanden werden. Daran ändert es
entgegen der Auffassung der Beklagten auch nichts, daß diese Achse in Ver-
bindung mit dem elektrischen Stellantrieb (16) steht; eine solche Verbindung
steht einer Einordnung (zugleich) als zweites Steuerelementteil nicht entgegen.
Diese Achse ist von dem Stellantrieb ansteuerbar. Das erste Steuerelementteil
ist in Form des Steuerelements (9) mit dem Arm (13) verwirklicht; es wirkt auch
mit dem Mitnehmer zusammen und auf das Stellglied ein. Dabei ragt dieses
erste Steuerelementteil bei dem beweglichen Anschlag (14) in den Stellweg der
beweglichen Achse als des zweiten Steuerelementteils hinein. Abweichend von
Merkmal 2.4.3.1 geschieht dies allerdings nicht auf der der maximalen Leer-
laufstellung zugeordneten Seite des zweiten Steuerelements, sondern auf der
der minimalen Leerlaufstellung zugeordneten Seite. Hierbei handelt es sich
jedoch ersichtlich nur um ein konstruktives Detail nach Art einer kinematischen
Umkehr, das der Fachmann ohne erfinderisches Zutun nach den jeweiligen
Erfordernissen auszugestalten in der Lage ist und ausgestalten wird. Die
zweite Feder hier angreifen zu lassen, ist - wie bereits ausgeführt - ebenfalls
naheliegend. Auch die Zusammenschau der zusätzlichen Merkmale mit den
übrigen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus dem nach Art. 29
2. PatGÄndG übergangsweise weiterhin anzuwendenden § 110 Abs. 3 PatG
i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) i.V.m.
Jestaedt Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens