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BGH Beschluss vom 12.01.2000 – 1 StR 636/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 23. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei der Annahme beson-
derer Schuldschwere auch darauf abgehoben, daß der Ange-
klagte die Leiche "auf grausige Weise zerstückelt und 'entsorgt'
hat". Der Revision ist zwar zuzugeben, daß dem Täter grundsätz-
lich die Beseitigung der Tatspuren als sog. Nachtatverhalten nicht
angelastet werden darf, weil ihm der Versuch, sich der Strafver-
folgung zu entziehen, unbenommen ist (vgl. nur BGH, Beschl.
vom 16. Januar 1996 - 1 StR 660/95; BGHR StGB § 46 Abs. 2
Nachtatverhalten 13, 17). Anders verhält es sich indessen, wenn
der Täter dadurch neues Unrecht schafft oder mit seinem Verhal-
ten weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn wer-
fen. Die Abgrenzung kann nicht ohne weiteres anhand des äuße-
ren Geschehens vorgenommen werden. Im Einzelfall hat der
Tatrichter insoweit einen Beurteilungsspielraum (BGHR StGB §
46 Abs. 3 Nachtatverhalten 1 = NStZ-RR 1997, 99 m.w.Nachw.).
Angesichts der Besonderheiten des Falles ist gegen die in Rede
stehende Erwägung des Tatrichters von Rechts wegen nichts zu
erinnern. Der Angeklagte hatte von vornherein vor, die Leiche
seiner von ihm hochschwangeren Ehefrau, mit der er bereits ein
gemeinsames, knapp zweijähriges Kind hatte, "spurenlos ver-
schwinden" zu lassen. Sein Tatplan beruhte auf dem Glauben,
daß seine Geliebte dann keine Skrupel und kein schlechtes Ge-
wissen mehr haben würde, das Verhältnis mit ihm fortzusetzen.
Schon dieser Tathintergrund führt dazu, daß die Art und Weise
der Beseitigung der Leiche des Tatopfers zu Ungunsten des An-
geklagten berücksichtigt werden durfte.
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier