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BGH Beschluss vom 12.01.2000 – 1 StR 636/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 636/99

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe vom 23. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei der Annahme beson-

derer Schuldschwere auch darauf abgehoben, daß der Ange-

klagte die Leiche "auf grausige Weise zerstückelt und 'entsorgt'

hat". Der Revision ist zwar zuzugeben, daß dem Täter grundsätz-

lich die Beseitigung der Tatspuren als sog. Nachtatverhalten nicht

angelastet werden darf, weil ihm der Versuch, sich der Strafver-

folgung zu entziehen, unbenommen ist (vgl. nur BGH, Beschl.

vom 16. Januar 1996 - 1 StR 660/95; BGHR StGB § 46 Abs. 2

Nachtatverhalten 13, 17). Anders verhält es sich indessen, wenn

der Täter dadurch neues Unrecht schafft oder mit seinem Verhal-

ten weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn wer-

fen. Die Abgrenzung kann nicht ohne weiteres anhand des äuße-

ren Geschehens vorgenommen werden. Im Einzelfall hat der

Tatrichter insoweit einen Beurteilungsspielraum (BGHR StGB §

46 Abs. 3 Nachtatverhalten 1 = NStZ-RR 1997, 99 m.w.Nachw.).

Angesichts der Besonderheiten des Falles ist gegen die in Rede

stehende Erwägung des Tatrichters von Rechts wegen nichts zu

erinnern. Der Angeklagte hatte von vornherein vor, die Leiche

seiner von ihm hochschwangeren Ehefrau, mit der er bereits ein

gemeinsames, knapp zweijähriges Kind hatte, "spurenlos ver-

schwinden" zu lassen. Sein Tatplan beruhte auf dem Glauben,

daß seine Geliebte dann keine Skrupel und kein schlechtes Ge-

wissen mehr haben würde, das Verhältnis mit ihm fortzusetzen.

Schon dieser Tathintergrund führt dazu, daß die Art und Weise

der Beseitigung der Leiche des Tatopfers zu Ungunsten des An-

geklagten berücksichtigt werden durfte.

Schäfer Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier