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BGH Beschluss vom 12.01.2000 – 1 StR 652/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 652/99

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Baden-Baden vom 20. August 1999 mit den Feststellungen

aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheits-

strafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Seine Revision hat mit einer Auf-

klärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg.

1. Folgendes ist festgestellt:

Der Angeklagte und sein Freund T. waren nach einer

tätlichen Auseinandersetzung gewaltsam aus einer Diskothek entfernt worden.

Unmittelbar danach fuhren sie mit ihrem in einer anderen Straße abgestellten

Pkw zu einer Bushaltebucht in der Nähe der Diskothek, um die noch in der Dis-

kothek verbliebene Jacke von T. herauszuverlangen. Da

sich vor der Diskothek mehrere Personen aufhielten, fürchtete der Angeklagte

eine erneute tätliche Auseinandersetzung. Obwohl er den Pkw bereits verlas-

sen hatte, lief er zum Pkw zurück und holte ein dort verwahrtes Springmesser.

Damit begab er sich in den Bereich des Eingangs der Diskothek, wo sich, ne-

ben einer Reihe weiterer Personen, auch der stark angetrunkene

G. aufhielt. Obwohl sich der Angeklagte bewußt war, daß G.

an der Auseinandersetzung in der Diskothek nicht beteiligt war, stach er

aus Ärger über das Geschehen in der Diskothek dreimal auf G. ein,

obwohl ihm dieser auch jetzt "nicht den geringsten Anlaß" hierfür geboten hat-

te, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Er traf ihn an der Lippe, in der

Brust und am Hals. Anschließend bedrohte er weitere Personen, um sie am

Eingreifen zu hindern. Die Zeugen M. und W. wurden letztlich jeweils

am Arm verletzt (insoweit hat die Strafkammer mit Zustimmung der Staatsan-

waltschaft - in den Urteilsgründen <vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 468 f.; Urt. vom

31. August 1993 - 1 StR 418/93 m.w.Nachw.> - die Strafverfolgung gemäß

§ 154a Abs. 3 StPO beschränkt).

Auf Aufforderung von M. stürmten dann etwa 10 bis 15 Personen aus

der Diskothek und drangen auf den Angeklagten und T. (der sei-

ne Jacke inzwischen wieder hatte) ein. Während der Angeklagte in den Pkw

flüchtete und sich dort in Sicherheit bringen konnte, wurde T.

zu Boden gerissen und durch Tritte und Schläge erheblich verletzt.

Es gelang diesem aber dann doch, den Pkw zu erreichen.

Währenddessen war der stark blutende G. zu dem gerade los-

fahrenden Pkw der Zeugin J. , die sich durch sein Winken nicht zum Anhal-

ten bewegen ließ, und dann auf die gegenüberliegende Straßenseite "getor-

kelt", wo er zusammenbrach. Er verstarb nach kurzer Zeit noch auf der Straße

an den Folgen des Stiches in den Hals.

2. Der Angeklagte hat sich demgegenüber wie folgt eingelassen:

Schon unmittelbar, nachdem er und T. aus der Disko-

thek gedrängt worden seien, hätten sie an der Tür die Jacke zurückverlangt.

Zehn bis zwölf Personen seien aus der Diskothek gekommen und hätten sie

angegriffen. Ihm sei es letztlich gelungen, in den Pkw zu flüchten. Da er aber

nicht ohne seinen Freund habe wegfahren wollen, sei er in die unmittelbare

Nähe der Diskothek gefahren. Dort habe er gesehen, daß T.

auf der Straße gelegen und mißhandelt worden sei. Er sei ausgestiegen, um

ihm zu helfen. Schon unmittelbar beim Aussteigen hätten zahlreiche Angreifer

auf ihn eingeschlagen. Daraufhin habe er in Panik nach seinem Messer ge-

griffen und "wild herumgefuchtelt"; ob er jemanden getroffen habe, wisse er

nicht, gewollt habe er dies nicht. Er habe das Messer in unmittelbarer Nähe

des Fahrzeugs verloren. Er habe sich aber zu T. heran-

kämpfen und diesen unter heftigen Schlägen der Angreifer zum Auto schlep-

pen können; dann sei er davon gefahren.

3. Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen auf die Aussage einer

Reihe von Zeugen, die sie eingehend wiedergibt und überwiegend in rechtlich

nicht zu beanstandender Weise wertet.

Bedenken erweckt jedoch die Würdigung der Aussagen der Zeugin R.

:

a) Diese ist Garderobenfrau in der Diskothek. Sie hat angegeben, sie

habe aus dem Fenster beobachtet, wie G. zu dem Pkw gelaufen sei und

versucht habe, mit einem Kinderwagengestell auf den Pkw einzuschlagen. Die-

se Aussage hält die Strafkammer nicht nur deshalb für nicht glaubhaft, weil sie

im Widerspruch zu den polizeilichen Angaben der Zeugin steht, sondern "ins-

besondere" deshalb, weil der medizinische Sachverständige bekundet hat, daß

G. infolge seiner Verletzungen zu einem solchen Verhalten nicht mehr

in der Lage gewesen sei.

b) Wie die Ausführungen der Strafkammer zu den Verletzungen bele-

gen, hat die Strafkammer die Aussage der Zeugin dahin verstanden, daß sie

sich auf die letzte Phase des Geschehens bezieht. Sie steht also im Zusam-

menhang mit der Frage, ob G. - so im Ergebnis der Angeklagte - ihn

im Bereich des Pkw angegriffen habe, worauf er - der Angeklagte - dann mit

dem Messer "gefuchtelt" habe, oder ob der Angeklagte - so die Feststel-

lungen - G. im Bereich des Eingangs unvermutet angegriffen habe

und letztlich geflüchtet und von anderen verfolgt worden sei.

In diesem Zusammenhang sind die Bekundungen des Sachverständigen

zur Beweiswürdigung ungeeignet. Der Sachverständige kann nur sagen, ob

G. zu dem von der Zeugin R. bekundeten Verhalten noch in der

Lage war, wenn er schon verletzt war. Er kann aber keine Angaben dazu ma-

chen, ob G. im Eingangsbereich der Diskothek oder erst unmittelbar

in der Nähe des Pkw's verletzt wurde.

4. Der Senat braucht aber nicht zu entscheiden, ob allein die Würdigung

der Aussage der Zeugin R. zwingend zur Aufhebung des Urteils führen

müßte.

Zutreffend rügt die Revision nämlich, daß die Strafkammer die sich auf-

drängende Vernehmung des Polizeibeamten U. unterlassen habe.

a) Folgendes liegt zugrunde:

Der am Arm verletzte Zeuge M. (vgl. oben 1), nach eigenem Be-

kunden ein enger Freund G. s, hat sich trotz Vorhalts seiner polizeilichen

Angaben in der Hauptverhandlung an kaum noch etwas erinnern können und

sich zur Erklärung auf seine zur Tatzeit hohe Alkoholisierung sowie auf einen

durch das ganze Geschehen verursachten Schock berufen. Die Strafkammer

erwägt in diesem Zusammenhang, daß die Zeugen E. und S. , Freunde

M. s, bekundet haben, sie hätten M. noch am Morgen nach der Tat im

Krankenhaus aufgesucht, wohin M. wegen seiner Armverletzung gebracht

worden sei. Er habe deutlich unter Alkohol und Schock gestanden und auf ihre

drängenden Fragen nur pauschal erklärt, einer der Italiener habe ein Messer

gezogen.

Unter diesen Umständen sah sich die Strafkammer außerstande, die

Aussage M. s zu ihrer Überzeugungsbildung heranzuziehen.

b) Offenbar hat der Zeuge M. trotz Vorhalts nicht einmal bestätigen

können, daß er seine polizeilichen Aussagen so, wie festgehalten, gemacht

hat. Die Strafkammer hat daher zutreffend davon abgesehen, deren Inhalt zu

berücksichtigen.

c) Wie die Revision zutreffend vorträgt, wurde M. am Tag nach der

Tatnacht - ersichtlich, alsbald nachdem er das Krankenhaus verlassen hatte -

intensiv vernommen. Die Vernehmung dauerte von 12.45 Uhr bis 18.15 Uhr,

deren Niederschrift erstreckt sich über mehr als 17 eng beschriebene Seiten;

daß sich M. hierbei auf Erinnerungslosigkeit berufen hätte, ist nicht ersicht-

lich. Vielmehr hat er, nachdem er zunächst andere Angaben gemacht, dann

aber als Beschuldigter wegen Verdachts der Beteiligung an einer Schlägerei

(§ 231 StGB) belehrt worden war, eingeräumt, daß etwa fünf bis sechs Perso-

nen, darunter er und G. , in letztlich aggressiver Absicht auf den Pkw

zugelaufen seien. Er habe zwar niemanden aussteigen sehen, weil ihm vor ihm

stehende Personen, darunter G. , den Blick verstellt hätten. Jedenfalls

sei aber alsbald Blut seinen Arm heruntergelaufen. Kurz darauf habe er

G. zusammenbrechen sehen. Auf den Vorhalt, warum er zu Beginn

der Vernehmung noch andere Angaben gemacht habe, erklärte er, er habe "ein

sehr schlechtes Gewissen, weil mein Freund bei dieser Schlägerei ums Leben

kam".

Am nächsten Tag wurde er, wieder von U. , ergänzend vernommen.

Auf die Frage, ob es auch möglich sei, daß die Messerstecherei nicht am Auto,

sondern beim Eingang der Diskothek stattgefunden habe, erklärte er, er sei

sich "100 Prozent sicher, daß die Messerstecherei in der Nähe des Fahrzeugs

... stattgefunden hat".

d) Ob die vom Gericht herangezogenen Beweismittel ausreichen, oder

ob zur Überprüfung und Absicherung ihres Beweiswerts weitere Beweismittel

heranzuziehen sind, ist anhand der Beweislage des Einzelfalls zu beurteilen.

Je weniger gesichert das Beweisergebnis erscheint, je gewichtiger die Unsi-

cherheitsfaktoren sind, je mehr Widersprüche bei der Beweiserhebung zutage

getreten sind, desto größer ist der Anlaß für das Gericht, trotz der erlangten

Überzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu benutzen (BGH,

Beschl. vom 10. Juni 1999 - 1 StR 229/99; StV 1996, 249, 250 m.w.Nachw.).

e) Hier ging es um die Beurteilung eines unter tumultartigen Umständen

abgelaufenen Geschehens. Die Aussage der Zeugin R. spricht jedenfalls

tendenziell eher für die Richtigkeit der Schilderung des Angeklagten; ein Grund

für sie, dem Angeklagten (durch eine falsche Aussage) helfen zu wollen, ist

weder ausdrücklich festgestellt noch sonst ersichtlich. Wenn darüber hinaus

der vom Angeklagten sogar verletzte Zeuge M. als Freund des Getöteten

kurz nach der Tat bei der Polizei Angaben macht, die sich ebenfalls weit mehr

mit den Angaben des Angeklagten als mit den Urteilsfeststellungen decken,

dabei eine jedenfalls nachvollziehbare Begründung für eine ursprünglich ande-

re Aussage gibt und sich letztlich durch diese Aussage auch noch selbst dem

Verdacht der Beteiligung an einer Schlägerei aussetzt, so besteht Anlaß für

das Gericht, den Inhalt dieser Aussage in das Verfahren einzuführen.

f) Der Senat, der die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eine

eigene ersetzen kann, kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer nach

einer Vernehmung des Zeugen U. zu einem anderen Ergebnis gekommen

wäre. Es liegt auf der Hand, daß das Geschehen in einem für den Angeklagten

günstigeren Licht erschiene, wenn mehr als bisher für die Richtigkeit der von

ihm gegebenen Version spräche.

5. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung; die

auf die unterbliebene Vernehmung des Polizeibeamten Mu. (dieser hat

aktenkundig gemacht, daß G. ein wiederholt durch Gewalttätigkeiten

polizeilich in Erscheinung getretener "Hooligan" war) bezogene weitere Aufklä-

rungsrüge und das übrige Revisionsvorbringen können unter diesen Umstän-

den auf sich beruhen.

Schäfer Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier