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BGH Beschluss vom 12.01.2000 – 1 StR 652/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Baden-Baden vom 20. August 1999 mit den Feststellungen
aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-
richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheits-
strafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Seine Revision hat mit einer Auf-
klärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg.
1. Folgendes ist festgestellt:
Der Angeklagte und sein Freund T. waren nach einer
tätlichen Auseinandersetzung gewaltsam aus einer Diskothek entfernt worden.
Unmittelbar danach fuhren sie mit ihrem in einer anderen Straße abgestellten
Pkw zu einer Bushaltebucht in der Nähe der Diskothek, um die noch in der Dis-
kothek verbliebene Jacke von T. herauszuverlangen. Da
sich vor der Diskothek mehrere Personen aufhielten, fürchtete der Angeklagte
eine erneute tätliche Auseinandersetzung. Obwohl er den Pkw bereits verlas-
sen hatte, lief er zum Pkw zurück und holte ein dort verwahrtes Springmesser.
Damit begab er sich in den Bereich des Eingangs der Diskothek, wo sich, ne-
ben einer Reihe weiterer Personen, auch der stark angetrunkene
G. aufhielt. Obwohl sich der Angeklagte bewußt war, daß G.
an der Auseinandersetzung in der Diskothek nicht beteiligt war, stach er
aus Ärger über das Geschehen in der Diskothek dreimal auf G. ein,
obwohl ihm dieser auch jetzt "nicht den geringsten Anlaß" hierfür geboten hat-
te, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Er traf ihn an der Lippe, in der
Brust und am Hals. Anschließend bedrohte er weitere Personen, um sie am
Eingreifen zu hindern. Die Zeugen M. und W. wurden letztlich jeweils
am Arm verletzt (insoweit hat die Strafkammer mit Zustimmung der Staatsan-
waltschaft - in den Urteilsgründen <vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 468 f.; Urt. vom
31. August 1993 - 1 StR 418/93 m.w.Nachw.> - die Strafverfolgung gemäß
§ 154a Abs. 3 StPO beschränkt).
Auf Aufforderung von M. stürmten dann etwa 10 bis 15 Personen aus
der Diskothek und drangen auf den Angeklagten und T. (der sei-
ne Jacke inzwischen wieder hatte) ein. Während der Angeklagte in den Pkw
flüchtete und sich dort in Sicherheit bringen konnte, wurde T.
zu Boden gerissen und durch Tritte und Schläge erheblich verletzt.
Es gelang diesem aber dann doch, den Pkw zu erreichen.
Währenddessen war der stark blutende G. zu dem gerade los-
fahrenden Pkw der Zeugin J. , die sich durch sein Winken nicht zum Anhal-
ten bewegen ließ, und dann auf die gegenüberliegende Straßenseite "getor-
kelt", wo er zusammenbrach. Er verstarb nach kurzer Zeit noch auf der Straße
an den Folgen des Stiches in den Hals.
2. Der Angeklagte hat sich demgegenüber wie folgt eingelassen:
Schon unmittelbar, nachdem er und T. aus der Disko-
thek gedrängt worden seien, hätten sie an der Tür die Jacke zurückverlangt.
Zehn bis zwölf Personen seien aus der Diskothek gekommen und hätten sie
angegriffen. Ihm sei es letztlich gelungen, in den Pkw zu flüchten. Da er aber
nicht ohne seinen Freund habe wegfahren wollen, sei er in die unmittelbare
Nähe der Diskothek gefahren. Dort habe er gesehen, daß T.
auf der Straße gelegen und mißhandelt worden sei. Er sei ausgestiegen, um
ihm zu helfen. Schon unmittelbar beim Aussteigen hätten zahlreiche Angreifer
auf ihn eingeschlagen. Daraufhin habe er in Panik nach seinem Messer ge-
griffen und "wild herumgefuchtelt"; ob er jemanden getroffen habe, wisse er
nicht, gewollt habe er dies nicht. Er habe das Messer in unmittelbarer Nähe
des Fahrzeugs verloren. Er habe sich aber zu T. heran-
kämpfen und diesen unter heftigen Schlägen der Angreifer zum Auto schlep-
pen können; dann sei er davon gefahren.
3. Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen auf die Aussage einer
Reihe von Zeugen, die sie eingehend wiedergibt und überwiegend in rechtlich
nicht zu beanstandender Weise wertet.
Bedenken erweckt jedoch die Würdigung der Aussagen der Zeugin R.
:
a) Diese ist Garderobenfrau in der Diskothek. Sie hat angegeben, sie
habe aus dem Fenster beobachtet, wie G. zu dem Pkw gelaufen sei und
versucht habe, mit einem Kinderwagengestell auf den Pkw einzuschlagen. Die-
se Aussage hält die Strafkammer nicht nur deshalb für nicht glaubhaft, weil sie
im Widerspruch zu den polizeilichen Angaben der Zeugin steht, sondern "ins-
besondere" deshalb, weil der medizinische Sachverständige bekundet hat, daß
G. infolge seiner Verletzungen zu einem solchen Verhalten nicht mehr
in der Lage gewesen sei.
b) Wie die Ausführungen der Strafkammer zu den Verletzungen bele-
gen, hat die Strafkammer die Aussage der Zeugin dahin verstanden, daß sie
sich auf die letzte Phase des Geschehens bezieht. Sie steht also im Zusam-
menhang mit der Frage, ob G. - so im Ergebnis der Angeklagte - ihn
im Bereich des Pkw angegriffen habe, worauf er - der Angeklagte - dann mit
dem Messer "gefuchtelt" habe, oder ob der Angeklagte - so die Feststel-
lungen - G. im Bereich des Eingangs unvermutet angegriffen habe
und letztlich geflüchtet und von anderen verfolgt worden sei.
In diesem Zusammenhang sind die Bekundungen des Sachverständigen
zur Beweiswürdigung ungeeignet. Der Sachverständige kann nur sagen, ob
G. zu dem von der Zeugin R. bekundeten Verhalten noch in der
Lage war, wenn er schon verletzt war. Er kann aber keine Angaben dazu ma-
chen, ob G. im Eingangsbereich der Diskothek oder erst unmittelbar
in der Nähe des Pkw's verletzt wurde.
4. Der Senat braucht aber nicht zu entscheiden, ob allein die Würdigung
der Aussage der Zeugin R. zwingend zur Aufhebung des Urteils führen
müßte.
Zutreffend rügt die Revision nämlich, daß die Strafkammer die sich auf-
drängende Vernehmung des Polizeibeamten U. unterlassen habe.
a) Folgendes liegt zugrunde:
Der am Arm verletzte Zeuge M. (vgl. oben 1), nach eigenem Be-
kunden ein enger Freund G. s, hat sich trotz Vorhalts seiner polizeilichen
Angaben in der Hauptverhandlung an kaum noch etwas erinnern können und
sich zur Erklärung auf seine zur Tatzeit hohe Alkoholisierung sowie auf einen
durch das ganze Geschehen verursachten Schock berufen. Die Strafkammer
erwägt in diesem Zusammenhang, daß die Zeugen E. und S. , Freunde
M. s, bekundet haben, sie hätten M. noch am Morgen nach der Tat im
Krankenhaus aufgesucht, wohin M. wegen seiner Armverletzung gebracht
worden sei. Er habe deutlich unter Alkohol und Schock gestanden und auf ihre
drängenden Fragen nur pauschal erklärt, einer der Italiener habe ein Messer
gezogen.
Unter diesen Umständen sah sich die Strafkammer außerstande, die
Aussage M. s zu ihrer Überzeugungsbildung heranzuziehen.
b) Offenbar hat der Zeuge M. trotz Vorhalts nicht einmal bestätigen
können, daß er seine polizeilichen Aussagen so, wie festgehalten, gemacht
hat. Die Strafkammer hat daher zutreffend davon abgesehen, deren Inhalt zu
berücksichtigen.
c) Wie die Revision zutreffend vorträgt, wurde M. am Tag nach der
Tatnacht - ersichtlich, alsbald nachdem er das Krankenhaus verlassen hatte -
intensiv vernommen. Die Vernehmung dauerte von 12.45 Uhr bis 18.15 Uhr,
deren Niederschrift erstreckt sich über mehr als 17 eng beschriebene Seiten;
daß sich M. hierbei auf Erinnerungslosigkeit berufen hätte, ist nicht ersicht-
lich. Vielmehr hat er, nachdem er zunächst andere Angaben gemacht, dann
aber als Beschuldigter wegen Verdachts der Beteiligung an einer Schlägerei
(§ 231 StGB) belehrt worden war, eingeräumt, daß etwa fünf bis sechs Perso-
nen, darunter er und G. , in letztlich aggressiver Absicht auf den Pkw
zugelaufen seien. Er habe zwar niemanden aussteigen sehen, weil ihm vor ihm
stehende Personen, darunter G. , den Blick verstellt hätten. Jedenfalls
sei aber alsbald Blut seinen Arm heruntergelaufen. Kurz darauf habe er
G. zusammenbrechen sehen. Auf den Vorhalt, warum er zu Beginn
der Vernehmung noch andere Angaben gemacht habe, erklärte er, er habe "ein
sehr schlechtes Gewissen, weil mein Freund bei dieser Schlägerei ums Leben
kam".
Am nächsten Tag wurde er, wieder von U. , ergänzend vernommen.
Auf die Frage, ob es auch möglich sei, daß die Messerstecherei nicht am Auto,
sondern beim Eingang der Diskothek stattgefunden habe, erklärte er, er sei
sich "100 Prozent sicher, daß die Messerstecherei in der Nähe des Fahrzeugs
... stattgefunden hat".
d) Ob die vom Gericht herangezogenen Beweismittel ausreichen, oder
ob zur Überprüfung und Absicherung ihres Beweiswerts weitere Beweismittel
heranzuziehen sind, ist anhand der Beweislage des Einzelfalls zu beurteilen.
Je weniger gesichert das Beweisergebnis erscheint, je gewichtiger die Unsi-
cherheitsfaktoren sind, je mehr Widersprüche bei der Beweiserhebung zutage
getreten sind, desto größer ist der Anlaß für das Gericht, trotz der erlangten
Überzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu benutzen (BGH,
Beschl. vom 10. Juni 1999 - 1 StR 229/99; StV 1996, 249, 250 m.w.Nachw.).
e) Hier ging es um die Beurteilung eines unter tumultartigen Umständen
abgelaufenen Geschehens. Die Aussage der Zeugin R. spricht jedenfalls
tendenziell eher für die Richtigkeit der Schilderung des Angeklagten; ein Grund
für sie, dem Angeklagten (durch eine falsche Aussage) helfen zu wollen, ist
weder ausdrücklich festgestellt noch sonst ersichtlich. Wenn darüber hinaus
der vom Angeklagten sogar verletzte Zeuge M. als Freund des Getöteten
kurz nach der Tat bei der Polizei Angaben macht, die sich ebenfalls weit mehr
mit den Angaben des Angeklagten als mit den Urteilsfeststellungen decken,
dabei eine jedenfalls nachvollziehbare Begründung für eine ursprünglich ande-
re Aussage gibt und sich letztlich durch diese Aussage auch noch selbst dem
Verdacht der Beteiligung an einer Schlägerei aussetzt, so besteht Anlaß für
das Gericht, den Inhalt dieser Aussage in das Verfahren einzuführen.
f) Der Senat, der die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eine
eigene ersetzen kann, kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer nach
einer Vernehmung des Zeugen U. zu einem anderen Ergebnis gekommen
wäre. Es liegt auf der Hand, daß das Geschehen in einem für den Angeklagten
günstigeren Licht erschiene, wenn mehr als bisher für die Richtigkeit der von
ihm gegebenen Version spräche.
5. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung; die
auf die unterbliebene Vernehmung des Polizeibeamten Mu. (dieser hat
aktenkundig gemacht, daß G. ein wiederholt durch Gewalttätigkeiten
polizeilich in Erscheinung getretener "Hooligan" war) bezogene weitere Aufklä-
rungsrüge und das übrige Revisionsvorbringen können unter diesen Umstän-
den auf sich beruhen.
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier