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BGH Beschluss vom 12.01.2000 – 2 ARs 520/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 520/99 2 AR 253/99

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des Betruges

Az.: 1638-1-3 Ls 4 Js 24432/98 (7/99) Amtsgericht Bad Iburg Az.: 25 Ds AK 562/98 Amtsgericht Freiburg Az.: 41 Js 21569/98 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 12. Januar 2000 beschlossen:

Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Freiburg anhängige Ver-

fahren 25 Ds 41 Js 21569/98 AK 562/98 wird zu dem bei dem

Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg anhängigen Verfahren

- 168-1-3 Ls 4 Js 24432/98 (7/99) - verbunden.

Gründe:

Das Amtsgericht Bad Iburg, das ein Verfahren gegen den dort wohnhaf-

ten Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht Freiburg an-

hängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat - nach

entsprechender Vorlage durch das Amtsgericht Freiburg - beantragt, die dort

anhängige Sache zu der bei dem Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Strafsa-

che zu verbinden.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2

StPO zuständig. Die Voraussetzungen der Verbindung sind nach § 3 StPO ge-

geben. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburtei-

lung sachdienlich.

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß