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BGH Beschluss vom 12.01.2000 – 2 ARs 520/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des Betruges
Az.: 1638-1-3 Ls 4 Js 24432/98 (7/99) Amtsgericht Bad Iburg Az.: 25 Ds AK 562/98 Amtsgericht Freiburg Az.: 41 Js 21569/98 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 12. Januar 2000 beschlossen:
Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Freiburg anhängige Ver-
fahren 25 Ds 41 Js 21569/98 AK 562/98 wird zu dem bei dem
Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg anhängigen Verfahren
- 168-1-3 Ls 4 Js 24432/98 (7/99) - verbunden.
Gründe:
Das Amtsgericht Bad Iburg, das ein Verfahren gegen den dort wohnhaf-
ten Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht Freiburg an-
hängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat - nach
entsprechender Vorlage durch das Amtsgericht Freiburg - beantragt, die dort
anhängige Sache zu der bei dem Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Strafsa-
che zu verbinden.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2
StPO zuständig. Die Voraussetzungen der Verbindung sind nach § 3 StPO ge-
geben. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburtei-
lung sachdienlich.
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß