BGH Beschluss vom 12.01.2000 – 2 StR 626/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2000
einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 21. Juli 1999 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Anzumerken ist lediglich folgendes: Die Verurteilung des An-
geklagten wegen schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 2
StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Zwar tragen die Feststel-
lungen nicht die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da
ihnen nicht zu entnehmen ist, daß die als Drohmittel verwen-
dete Gaspistole geladen war (vgl. BGH StV 1998, 487; BGH
NStZ 1999, 448); verwirklicht ist aber § 250 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. a StGB, weil der Mitangeklagte R. das Opfer
schwer mißhandelt hat (BGH StV 1988, 488) und sich der An-
geklagte dies als Mittäter zurechnen lassen muß. Der insoweit
gebotenen Änderung im Schuldspruch steht § 265 StPO nicht
entgegen: der Angeklagte hat lediglich geleugnet, selbst ge-
schlagen zu haben, war im übrigen aber geständig und hätte
sich daher auch gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksam
verteidigen können.
2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und
Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten