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BGH Beschluss vom 12.01.2000 – 3 StR 520/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 520/99

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Einschleusens von Ausländern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2000

gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 20. Juli 1999 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte

im Fall II. 7 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt

worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten

des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten der Staatskasse zur Last;

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in

sechs Fällen schuldig ist. Die Einziehung der Blanko-

aufenthaltserlaubnisaufkleber Nr. K 00479542 und 85

entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Fall II. 7 der Ur-

teilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken. Da er nach den Feststellungen die

gestohlenen Blankoaufenthaltserlaubnisaufkleber erworben hat, um mit ihrer

Hilfe seinen Eltern die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, ist die nach

§ 259 Abs. 1 StGB erforderliche Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern,

nicht belegt (vgl. BGH wistra 1986, 169). Da eine Zurückverweisung des Ver-

fahrens zur Klärung, ob der Angeklagte die Aufkleber seinen Eltern mit Gewinn

weiterverkaufen wollte oder ob ein Verstoß gegen die §§ 275, 276, 276 a StGB

vorliegt, prozeßunökonomisch erscheint, hat der Senat das Verfahren insoweit

auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der

Ausspruch über die Gesamtstrafe von sechs Jahren wird durch den Wegfall

der für den eingestellten Fall verhängten - niedrigsten - Einzelfreiheitsstrafe

von sieben Monaten nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß die

Strafkammer bei der Höhe und Anzahl der verbleibenden Strafen auf eine nied-

rigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Damit entfällt auch die Anordnung der Einziehung der Aufkleber, die oh-

nehin gegen § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB verstoßen hätte, da sich diese im

- festgestellten - Eigentum des Bezirksamtes D. befinden, an das

sie gemäß § 111 k StPO herauszugeben sind.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die von Rechtsanwalt R. erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig.

Die Revision teilt nicht mit, welche konkreten Anhaltspunkte für das Gericht

dafür bestanden, daß die Verlesung der schwedischen Urteile gegen einige

vom Angeklagten geschleuste Kurden die von ihr behaupteten Beweisergeb-

nisse hätte ergeben können, sofern sie nicht ohnehin aus der Luft gegriffen

sind. Damit ist die Rüge unzulässig erhoben, da es an der Darlegung der Um-

stände fehlt, die das Gericht zu der vermißten Beweiserhebung hätten drängen

sollen.

Die von Rechtsanwalt V. erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls

unbegründet, da sich die vermißte Beweiswürdigung dem Gericht nicht auf-

drängen mußte. Denn daß ein Geständnis in dem gegen den Zeugen T.

gerichteten Strafverfahren strafmildernd berücksichtigt worden ist, versteht sich

von selbst. Dafür aber, daß dem Zeugen eine besondere Strafermäßigung

- ähnlich dem Rechtsgedanken des § 31 BtMG - speziell im Hinblick auf die

Belastung von Mitbeteiligten, insbesondere des Angeklagten gewährt worden

wäre, ist den von der Revision vorgetragenen Urkunden nicht zu entnehmen.

Im übrigen kann von einer Beweissituation, in der Aussage gegen Aussage

steht, ohnehin nicht die Rede sein. Die Überzeugung der Strafkammer stützt

sich auf mehrere Belastungszeugen, deren Aussagen zusätzlich durch weitere

Indizien bestätigt werden. Die Ausführungen zu den Anforderungen an die

Darlegung von Einzelheiten der Identifizierung des Angeklagten durch den

Zeugen T. gehen angesichts der Einlassung des Angeklagten, Kontakt zu

dem Schleuser T. aufgenommen und sich mehrfach mit ihm an verschie-

denen Orten der Bundesrepublik getroffen zu haben, ins Leere.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler von Lienen