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BGH Beschluss vom 12.01.2000 – 3 StR 520/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2000
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 20. Juli 1999 wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte
im Fall II. 7 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt
worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last;
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in
sechs Fällen schuldig ist. Die Einziehung der Blanko-
aufenthaltserlaubnisaufkleber Nr. K 00479542 und 85
entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Fall II. 7 der Ur-
teilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken. Da er nach den Feststellungen die
gestohlenen Blankoaufenthaltserlaubnisaufkleber erworben hat, um mit ihrer
Hilfe seinen Eltern die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, ist die nach
§ 259 Abs. 1 StGB erforderliche Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern,
nicht belegt (vgl. BGH wistra 1986, 169). Da eine Zurückverweisung des Ver-
fahrens zur Klärung, ob der Angeklagte die Aufkleber seinen Eltern mit Gewinn
weiterverkaufen wollte oder ob ein Verstoß gegen die §§ 275, 276, 276 a StGB
vorliegt, prozeßunökonomisch erscheint, hat der Senat das Verfahren insoweit
auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der
Ausspruch über die Gesamtstrafe von sechs Jahren wird durch den Wegfall
der für den eingestellten Fall verhängten - niedrigsten - Einzelfreiheitsstrafe
von sieben Monaten nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß die
Strafkammer bei der Höhe und Anzahl der verbleibenden Strafen auf eine nied-
rigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Damit entfällt auch die Anordnung der Einziehung der Aufkleber, die oh-
nehin gegen § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB verstoßen hätte, da sich diese im
- festgestellten - Eigentum des Bezirksamtes D. befinden, an das
sie gemäß § 111 k StPO herauszugeben sind.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die von Rechtsanwalt R. erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig.
Die Revision teilt nicht mit, welche konkreten Anhaltspunkte für das Gericht
dafür bestanden, daß die Verlesung der schwedischen Urteile gegen einige
vom Angeklagten geschleuste Kurden die von ihr behaupteten Beweisergeb-
nisse hätte ergeben können, sofern sie nicht ohnehin aus der Luft gegriffen
sind. Damit ist die Rüge unzulässig erhoben, da es an der Darlegung der Um-
stände fehlt, die das Gericht zu der vermißten Beweiserhebung hätten drängen
sollen.
Die von Rechtsanwalt V. erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls
unbegründet, da sich die vermißte Beweiswürdigung dem Gericht nicht auf-
drängen mußte. Denn daß ein Geständnis in dem gegen den Zeugen T.
gerichteten Strafverfahren strafmildernd berücksichtigt worden ist, versteht sich
von selbst. Dafür aber, daß dem Zeugen eine besondere Strafermäßigung
- ähnlich dem Rechtsgedanken des § 31 BtMG - speziell im Hinblick auf die
Belastung von Mitbeteiligten, insbesondere des Angeklagten gewährt worden
wäre, ist den von der Revision vorgetragenen Urkunden nicht zu entnehmen.
Im übrigen kann von einer Beweissituation, in der Aussage gegen Aussage
steht, ohnehin nicht die Rede sein. Die Überzeugung der Strafkammer stützt
sich auf mehrere Belastungszeugen, deren Aussagen zusätzlich durch weitere
Indizien bestätigt werden. Die Ausführungen zu den Anforderungen an die
Darlegung von Einzelheiten der Identifizierung des Angeklagten durch den
Zeugen T. gehen angesichts der Einlassung des Angeklagten, Kontakt zu
dem Schleuser T. aufgenommen und sich mehrfach mit ihm an verschie-
denen Orten der Bundesrepublik getroffen zu haben, ins Leere.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler von Lienen