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BGH Beschluss vom 12.01.2000 – 5 StR 617/99

5. Strafsenat

5 StR 617/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Januar 2000 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten A gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 17. Juni 1999 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision erweist sich als unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den zutreffenden

Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 189 GVG greift nicht

durch. Die Revision behauptet, am fünften Verhandlungstag habe zur Über-

tragung in die türkische Sprache nicht die Dolmetscherin K teilgenom-

men, die zu Beginn der Hauptverhandlung eine Erklärung nach § 189 Abs. 2

GVG abgegeben hatte, sondern eine Dolmetscherin „Kr ”, die weder ver-

eidigt worden sei noch sich auf eine allgemeine Beeidigung berufen habe.

Das Revisionsvorbringen, das dem ursprünglich fertiggestellten Protokoll

entsprach, ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, be-

reits deshalb entkräftet, weil bei einer offensichtlichen Namensverwechse-

lung, wie sie hier jedenfalls im Blick auf die identischen Anfangsbuchstaben

des richtigen und des angegebenen Namens vorliegt, eine unbeschränkte

Protokollberichtigung zulässig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.

§ 271 Rdn. 23; Engelhardt in KK zur StPO 4. Aufl. § 271 Rdn. 15), die hier

erfolgt ist.

Auf die Frage der Zulässigkeit von Verfahrensrügen mit wahrheitswid-

rigem Sachvortrag kommt es daher - nicht anders als bei der in BGHR StPO

§ 274 - Beweiskraft 21 abgedruckten Entscheidung des 3. Strafsenats - nicht

an. Der Revisionsführer, der am fraglichen Hauptverhandlungstag als Vertei-

diger des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung teilgenommen,

gleichwohl selbst die Verfahrensrüge erhoben hat, argumentiert in seiner

Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gegen die in

jener Entscheidung für erwägenswert erachtete Mindermeinung; der Senat

kann auch offenlassen, ob hierin eine Rücknahme des maßgeblichen Sach-

vortrags zu finden wäre.

Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob eine Ausnahme von

dem Grundsatz, daß eine wirksame Protokollberichtigung nach Eingang ei-

ner Revisionsrechtfertigung nicht mehr möglich ist, wenn damit einer zulässi-

gen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen wird (vgl. BGHSt 34,

11; Kleinknecht/Meyer-Goßner und Engelhardt jeweils aaO Rdn. 26 m.w.N.),

für Fälle eines zweifelsfrei vom protokollierten Hergang abweichenden Sach-

ablaufs in Betracht kommt. Hier lägen dafür eindeutige Indizien mit der Ab-

rechnung der Dolmetscherin K für den fraglichen Verhandlungstag vor,

zumal vor dem Hintergrund, daß in Hamburg keine Dolmetscherin namens

„Kr ” für die türkische Sprache bekannt ist. Eine derartige Problemlösung

hätte den Vorteil, daß ein Verteidigerwechsel (vgl. BGH StV 1999, 585) für

den Erfolg derartiger Rügen unmaßgeblich wäre, da es auf die Frage der

Wissentlichkeit unrichtigen Revisionsvorbringens nicht ankäme.

2. Der Umstand und die Art der Kontakte der polizeilichen Vertrau-

ensperson mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers im Wiederaufnahme-

verfahren unterliegen erheblichen Bedenken. Es ist indes nicht ersichtlich,

daß Erkenntnisse aus jenen Kontakten, die naheliegend einem Verwertungs-

verbot unterliegen müßten, zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet

worden wären. Danach kann bei dem primär auf ein anderes Verfahren be-

zogenen Eingriff hier von vornherein von einem Extremfall rechtsstaatswidri-

ger staatlicher Beeinträchtigung schutzwürdiger Verteidigungsbelange, in

dem mangels hinreichend wirksamer Verwertungsverbote sogar ein Verfah-

renshindernis in Erwägung zu ziehen sein könnte (vgl. LG Berlin JZ 1992,

159, 162 ff.), nicht die Rede sein.

Den gegebenen Bedenken gegen die Vorgehensweise der Vertrau-

ensperson hat die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe ersichtlich

ausreichend Rechnung getragen. Die Strafe bleibt unter der Obergrenze des

§ 29a Abs. 2 BtMG. Sie wird damit angesichts der besonders gravierenden

Straferschwerungsgründe (UA S. 46, 47 f.) - trotz der weiteren gewichtigen

Strafmilderungsgründe - vom Generalbundesanwalt zutreffend als (ange-

messen) maßvoll gekennzeichnet.

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