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BGH Beschluß vom 12.01.2000 – XII ZA 21/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

XII ZA 21/99

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 387, 535 Satz 2

Zur Weitergeltung einer in einem individuell ausgehandelten Gewerberaummietver-

trag vereinbarten Aufrechnungsbeschränkung (hier: Aufrechnung gegen Ansprüche

des Vermieters nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen) über das

Vertragsende hinaus.

BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - XII ZA 21/99 - OLG München/Augsburg

LG Augsburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick

und Weber-Monecke

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-

sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Gründe:

Die von dem Berufungsgericht zu § 11 des - individuell vereinbarten -

Gewerberaummietvertrages vom 25. Januar 1996 getroffene Entscheidung,

daß der Schutzzweck des vereinbarten Aufrechnungsverbots auch nach der

Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts als Nachwir-

kung über das Vertragsende hinaus fortgelte, hält der revisionsrechtlichen

Nachprüfung stand (vgl. Gather in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. § 557

BGB Rdn. 34; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III Rdnr. 126, jew. m. N.).

Die in § 11 des Vertrages weiter enthaltene Regelung, nach der die Auf-

rechnung zusätzlich an eine vorherige Ankündigung gegenüber dem Vermieter

geknüpft wird, verliert allerdings ihren Sinn mit der Beendigung des Mietver-

hältnisses und der Rückgabe des Mietobjekts (vgl. BGH, Urteil vom

16. Dezember 1987 - VIII ZR 48/87 = BGHR BGB § 387 Beschränkung 1 = WM

1988, 159). Das stellt jedoch die angefochtene Entscheidung, die sich mit die-

sem Punkt nicht ausdrücklich befaßt, nicht in Frage.

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen revisionsrechtlich er-

heblichen Rechtsfehler erkennen.

Blumenröhr

Krohn

Gerber

Sprick

Weber-Monecke