BGH Beschluss vom 12.01.2000 – XII ZR 37/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Januar 1998
wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-
gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE
54, 277).
§ 232 Abs. 2 EGBGB bestimmt zwar, daß auf dem Gebiet der ehemali-
gen DDR bestehende Mietverhältnisse sich vom 3. Oktober 1990 an nach dem
BGB richten. Das bedeutet aber nur, daß das neue Recht für die nach dem
Wirksamwerden des Beitritts entstandenen Rechte und Pflichten heranzuzie-
hen ist. Ob der Mieter oder Pächter eines auf dem Gebiet der ehemaligen DDR
gelegenen Grundstücks Veränderungen, die er vor dem Beitritt vorgenommen
hat, bei Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem Beitritt be-
seitigen muß, richtet sich dagegen nach den Regelungen des ZGB (Senatsur-
teil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97 - ZMR 1999, 467 f. = WM 1999, 1136
f.).
Nach § 112 Abs. 2 ZGB kam zwar im Grundsatz ein Beseitigungsan-
spruch unter anderem nicht in Betracht, wenn die Veränderungen an dem
Grundstück - wie im vorliegenden Fall - mit Zustimmung des Vermieters vorge-
nommen worden waren. Es war aber auch nach DDR-Recht zulässig, vertrag-
lich einen solchen Beseitigungsanspruch zu vereinbaren. Das haben die Ver-
tragsparteien in den vor dem Beitritt abgeschlossenen Verträgen getan. Eine
solche Vereinbarung gilt nach dem Beitritt unabhängig von den Regelungen
des EGBGB weiter (Senatsurteil aaO unter Hinweis auf BGHZ 127, 297, 312
f.). Das bedeutet, daß die Beklagte auch nach dem 3. Oktober 1990
- unabhängig von den Regelungen des ZGB und des BGB - bei Beendigung
des Mietvertrages zur Beseitigung des Wismut-Haldenmaterials verpflichtet
blieb.
Die Annahme des Berufungsgerichts, nach der Verlängerungsvereinba-
rung vom 2. Januar 1991 habe nur die Verpflichtung der Beklagten entfallen
sollen, die landwirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks wiederherzustellen,
nicht aber die Verpflichtung zur Beseitigung von kontaminiertem Aufschüt-
tungsmaterial, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Pflicht des Mieters zur Herstellung des ursprünglichen Zustands ist
jedenfalls dann eine Hauptleistungspflicht im Sinne des § 326 BGB, wenn - wie
im vorliegenden Fall - erhebliche Kosten aufzuwenden sind (Wolf/Ecker,
Handbuch 7. Aufl. Rdn. 1087 m.N.). Zwar können nach dieser Bestimmung
- wie die Revision zu Recht geltend macht - die Kosten für die Beseitigung an
sich nur verlangt werden, wenn zuvor eine Frist zur Beseitigung mit Ableh-
nungsandrohung gesetzt worden ist. Die Fristsetzung war im vorliegenden Fall
aber entbehrlich, weil die Beklagte von vornherein bestritten hat, zur Beseiti-
gung des Haldenmaterials verpflichtet zu sein.
Da das Mietverhältnis erst zum 31. Dezember 1994 beendet worden ist
und der Beseitigungsanspruch vorher nicht fällig war, konnte die sechsmonati-
ge Verjährungsfrist des § 558 BGB jedenfalls nicht vor dem 30. Juni 1995 ab-
laufen. Zu diesem Zeitpunkt war der Lauf der Verjährung wegen eines An-
spruchs auf Zahlung von 100.000 DM durch die Zustellung des Mahnbeschei-
des unterbrochen.
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz