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BGH Beschluss vom 13.01.2000 – 4 StR 606/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 606/99

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 1999 im gesamten

Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-

teilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts.

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und

daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat

zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge-

deckt. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Novem-

ber 1999 hierzu ausgeführt:

"Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Jugendkammer ist zu Gunsten des Angeklagten von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Zwar ist es aus Rechtsgründen nicht zu bean- standen, daß sie gleichwohl auch unter Heranziehung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes in den Fällen 1 bis 3 und 5 bis 7 jeweils die Voraussetzungen eines minder schweren Falles verneint und im Fall 4 einen besonders schweren Fall ange- nommen hat. Indessen läßt das Urteil nicht erkennen, daß die Kammer eine insoweit in Betracht kommende Strafrahmenver- schiebung nach §§ 21, 49 StGB geprüft hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 21 Rdn. 8). Eine Begründung, mit der dem nicht vorbestraften Angeklagten diese Milderungsmöglichkeit ermes- sensfehlerfrei versagt wurde, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch insgesamt auf diesem Rechtsfehler beruht".

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing

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