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BGH Beschluss vom 13.01.2000 – 4 StR 609/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 1999 mit den Fest-
stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des An-
geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-
ordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum se-
xuellen Mißbrauch eines Kindes und der Körperverletzung in drei Fällen wegen
Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Maßregel hat es zur
Bewährung ausgesetzt. Die nur den Maßregelausspruch betreffende, auf die
Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-
schen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft,
daß der Angeklagte die ihm angelasteten Taten im Zustand der Schuldunfähig-
keit begangen hat. Zur Gefährlichkeitsprognose ist es sachverständig beraten
zur Auffassung gelangt, daß der Angeklagte in Überforderungssituationen zu
”Aggressionsdurchbrüchen” neige. Er sei ”aufgrund seiner Kritikschwäche ver-
leitbar und könne deshalb durch den Einfluß krimineller Personen wieder
straffällig werden” (UA 17). Es seien daher ”bei Versagen der derzeit beste-
henden Kontrollmechanismen und dem Einfluß eines kriminellen Umfelds wei-
tere erhebliche Straftaten zu erwarten”. Das ist - wie die Revision zu Recht
rügt - durch die Feststellungen nicht hinreichend belegt.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt einen
gewichtigen Eingriff dar. Sie ist nur statthaft, wenn die Gesamtwürdigung des
Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit ge-
fährlich ist (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12, 16, 20, 22). Die
Anlaßtaten des vorliegenden Verfahrens wiegen sicherlich schwer. Das Land-
gericht hätte aber auch Umstände in die Gesamtbetrachtung einbeziehen müs-
sen, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen könnten: So liegen die
Taten (Tatzeitraum: 1992 bis 1994) bereits längere Zeit zurück. Der 53-jährige
Angeklagte hat sich zuvor und auch danach straffrei geführt. Zu tätlichen Über-
griffen des Angeklagten ist es bisher - soweit ersichtlich - ausschließlich im
engeren Familienkreis gekommen. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten be-
reits 1995 verstorben ist, und er nach den getroffenen Feststellungen zu den
Kindern keinen Kontakt mehr unterhält (UA 3), ist auch insoweit eine Wieder-
holungsgefahr nicht erkennbar. All dies hätte näherer Erörterung bedurft, zumal
der Angeklagte unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB) steht und nach den Angaben
seiner Betreuerin ihren Anweisungen, insbesondere sich von bestimmten Per-
sonen fernzuhalten, widerspruchslos folgt (UA 18).
Über die Unterbringungsanordnung ist daher neu zu befinden; bei den
nicht angegriffenen Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten hat es sein
Bewenden.
Meyer-Goßner Maatz Athing
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Ernemann