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BGH Beschluss vom 13.01.2000 – 4 StR 609/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 609/99

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2000 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 1999 mit den Fest-

stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des An-

geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-

ordnet worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum se-

xuellen Mißbrauch eines Kindes und der Körperverletzung in drei Fällen wegen

Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Maßregel hat es zur

Bewährung ausgesetzt. Die nur den Maßregelausspruch betreffende, auf die

Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft,

daß der Angeklagte die ihm angelasteten Taten im Zustand der Schuldunfähig-

keit begangen hat. Zur Gefährlichkeitsprognose ist es sachverständig beraten

zur Auffassung gelangt, daß der Angeklagte in Überforderungssituationen zu

”Aggressionsdurchbrüchen” neige. Er sei ”aufgrund seiner Kritikschwäche ver-

leitbar und könne deshalb durch den Einfluß krimineller Personen wieder

straffällig werden” (UA 17). Es seien daher ”bei Versagen der derzeit beste-

henden Kontrollmechanismen und dem Einfluß eines kriminellen Umfelds wei-

tere erhebliche Straftaten zu erwarten”. Das ist - wie die Revision zu Recht

rügt - durch die Feststellungen nicht hinreichend belegt.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt einen

gewichtigen Eingriff dar. Sie ist nur statthaft, wenn die Gesamtwürdigung des

Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche

rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit ge-

fährlich ist (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12, 16, 20, 22). Die

Anlaßtaten des vorliegenden Verfahrens wiegen sicherlich schwer. Das Land-

gericht hätte aber auch Umstände in die Gesamtbetrachtung einbeziehen müs-

sen, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen könnten: So liegen die

Taten (Tatzeitraum: 1992 bis 1994) bereits längere Zeit zurück. Der 53-jährige

Angeklagte hat sich zuvor und auch danach straffrei geführt. Zu tätlichen Über-

griffen des Angeklagten ist es bisher - soweit ersichtlich - ausschließlich im

engeren Familienkreis gekommen. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten be-

reits 1995 verstorben ist, und er nach den getroffenen Feststellungen zu den

Kindern keinen Kontakt mehr unterhält (UA 3), ist auch insoweit eine Wieder-

holungsgefahr nicht erkennbar. All dies hätte näherer Erörterung bedurft, zumal

der Angeklagte unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB) steht und nach den Angaben

seiner Betreuerin ihren Anweisungen, insbesondere sich von bestimmten Per-

sonen fernzuhalten, widerspruchslos folgt (UA 18).

Über die Unterbringungsanordnung ist daher neu zu befinden; bei den

nicht angegriffenen Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten hat es sein

Bewenden.

Meyer-Goßner Maatz Athing

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Ernemann