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BGH Urteil vom 13.01.2000 – I ZR 135/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

BGHR : ja

Salome III

SchutzfristenverlG § 2 Abs. 2; UrhG § 137 Abs. 2

Für den Zeitraum der Verlängerung des urheberrechtlichen Schutzes von dreißig auf fünfzig Jahre wird für den Fall, daß eine Nutzungsrechtseinräumung auch den Verlängerungszeitraum umfaßt, eine angemessene Vergütung geschuldet. Abzustellen ist dabei auf die Vergütung, die unter den Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihres bisherigen Vertragsverhältnisses, seiner Besonder- heiten und seiner Gesamtdauer zu Beginn der Verlängerung als angemessen anzusehen ist, wobei in der Regel davon ausgegangen werden kann, daß die für die Vergangenheit vereinbarte Vergü- tung auch für den Verlängerungszeitraum angemessen ist (im Anschluß an BGH GRUR 1996, 763, 766 – Salome II).

BGH, Urt. v. 13. Januar 2000 – I ZR 135/97 – OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 10. April 1997 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Hauptantrag – jedoch nur

insoweit, als die mit diesem Antrag begehrte Feststellung Aufführungen

der Oper "Salome" in der Zeit ab 1. Januar 1980 betrifft – abgewiesen

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil

des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 7. August 1986 ab-

geändert.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte die Oper "Salome" des Komponi-

sten Richard Strauss nur gegen Zahlung der angemessenen und all-

gemein üblichen Urhebervergütung gemäß der Regelsammlung Verla-

ge (Vertriebe)/Bühnen (Anlage K7 zur Klage) auf den Bühnen der

Bayerischen Staatsoper in München aufführen oder aufführen lassen

darf. Dies gilt für die Vorstellungen seit 1. Januar 1980 mit der Maßga-

be, daß die Urhebervergütung beträgt:

– – –

für die Spielzeit 1979/80 2,99 DM für die Spielzeit 1980/81 2,99 DM für die Spielzeit 1981/82 3,29 DM

– – – – – – – – – – – – – – –

für die Spielzeit 1982/83 3,29 DM für die Spielzeit 1983/84 3,54 DM für die Spielzeit 1984/85 3,54 DM für die Spielzeit 1985/86 3,75 DM für die Spielzeit 1986/87 3,75 DM für die Spielzeit 1987/88 3,92 DM für die Spielzeit 1988/89 3,92 DM für die Spielzeit 1989/90 4,08 DM für die Spielzeit 1990/91 4,08 DM für die Spielzeit 1991/92 4,35 DM für die Spielzeit 1992/93 4,35 DM für die Spielzeit 1993/94 4,70 DM für die Spielzeit 1994/95 4,70 DM für die Spielzeit 1995/96 4,98 DM für die Spielzeit 1996/97 4,98 DM

jeweils pro Besucher und Vorstellung zzgl. MWSt., jedoch jeweils min-

destens 12 % und höchstens 18 % der Roheinnahmen zzgl. MWSt. in

gesetzlich gültiger Höhe.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des ersten Revisi-

onsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten

des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3

zu tragen. Von den Kosten des zweiten Revisionsverfahrens hat die

Klägerin 1/14, von den Kosten des dritten Revisionsverfahrens 1/20 zu

tragen; im übrigen trägt der Beklagte die Kosten des zweiten und des

dritten Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein Musikverlag, nimmt die Aufführungsrechte an der Oper

"Salome" des 1949 verstorbenen Komponisten Dr. Richard Strauss in Anspruch.

Sie verlangt vom beklagten Freistaat Bayern, der Rechtsträger der Bayerischen

Staatsoper in München ist, eine Anhebung der im Jahre 1906 vereinbarten Urhe-

bervergütung.

Der Beklagte leitet seine Berechtigung zur Aufführung der Oper aus einem

zwischen der Hohen General-Intendantur der Königlichen Hoftheater in München

einerseits sowie dem Komponisten Dr. Richard Strauss und dem Musikverleger

Adolph Fürstner andererseits geschlossenen Vertrag vom 18./29. Januar 1906

her. Dieser Vertrag sieht eine Tantieme in Höhe von 6 % der Bruttoeinnahmen für

jede abendfüllende Aufführung vor. Auf dieser Grundlage haben die Parteien bis

heute abgerechnet.

Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklagte

weder aufgrund des Vertrages aus dem Jahre 1906 noch aufgrund einer späteren

Vereinbarung zur Aufführung der Oper "Salome" berechtigt sei, hilfsweise, daß er

die Oper seit der Spielzeit 1976/77 nur gegen Zahlung der angemessenen und

allgemein üblichen Urhebervergütung gemäß der Regelsammlung Verlage (Ver-

triebe)/Bühnen aufführen dürfe und weiter hilfsweise, nur gegen Zahlung einer in

das Ermessen des Gerichts gestellten Vergütung.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte könne sich nicht auf den

Vertrag aus dem Jahre 1906 stützen, weil dieser 1918 mit dem Ende des König-

reichs Bayern seine Gültigkeit verloren habe und seitdem ein vertragsloser Zu-

stand bestehe. Zumindest sei jedoch nach den Grundsätzen über den Wegfall der

Geschäftsgrundlage eine Anpassung an die heute üblichen Vergütungssätze ge-

rechtfertigt. Die Relation zwischen Einnahmen und Subventionen habe sich inzwi-

schen völlig verändert; während der Opernbetrieb noch im Jahre 1906 nahezu

vollständig aus verkauften Eintrittskarten finanziert worden sei, werde der Opern-

betrieb heute stark subventioniert; der Anteil der Einnahmen aus verkauften Kar-

ten liege inzwischen nur noch bei etwa 10 % am Gesamtetat. Außerdem hätten im

Laufe der Entwicklung alle anderen Beteiligten von der ganz erheblichen Aus-

weitung des Gesamtetats der Oper profitiert, nicht jedoch der Urheber.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der

Klage mit dem Haupt(feststellungs-)Antrag stattgegeben (OLG München ZUM

1988, 581). Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof im ersten

Revisionsurteil das Berufungsurteil aufgehoben und hinsichtlich des Hauptantrags

– insoweit rechtskräftig – das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wie-

derhergestellt und hinsichtlich der Hilfsanträge die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die

Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsgrundlage des Vertrages sei ent-

fallen, von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen werde (BGH,

Urt. v. 31.5.1990 – I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005 – Salome I).

Das Berufungsgericht hat daraufhin den auf eine fortschreitende Anpassung

der Urhebervergütung nach der Regelsammlung gerichteten, ursprünglich hilfs-

weise, nun als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag einschließlich weiterer

Hilfsanträge abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichts-

hof dieses Urteil wiederum aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 18.1.1996 – I ZR 65/94, GRUR 1996, 763 –

Salome II). Anlaß für die Aufhebung war zum einen, daß dem Berufungsgericht

bei der Gegenüberstellung der ursprünglich vereinbarten mit der heute üblichen

Vergütung ein Fehler unterlaufen war; zum anderen waren die beiden Schutzfrist-

verlängerungen von 1934 (von dreißig auf fünfzig Jahre) und von 1965 (von fünf-

zig auf siebzig Jahre) unberücksichtigt geblieben.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Klägerin, soweit für die Ent-

scheidung noch von Belang, folgende Feststellungen begehrt:

als Hauptantrag die Feststellung, daß der Beklagte die Oper "Salome"

ab 1. Januar 1980 nur gegen Zahlung der angemessenen und allgemein üb-

lichen Urhebervergütung gemäß der Regelsammlung Verlage (Vertrie-

be)/Bühnen, wie im einzelnen näher angegeben, aufführen oder aufführen

lassen dürfe;

hilfsweise die Feststellung, daß eine bisherige (stillschweigende)

Vereinbarung der Parteien, die Oper "Salome" aufführen zu dürfen, seit

1. Januar 2000 beendet sei;

hilfsweise für den Fall, daß die Regelsammlung nicht als angemessen

angesehen werden sollte, die Feststellung, daß der Beklagte ab 1. Januar

1980 die Oper "Salome" nur gegen Zahlung der angemessenen und allge-

mein üblichen Urhebervergütung, deren zu bestimmende Höhe in das Er-

messen des Gerichts gelegt werde, aufführen oder aufführen lassen dürfe.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage erneut bestätigt (OLG

München ZUM-RD 1997, 294). Die Revision der Klägerin hat der Senat nicht an-

genommen, soweit die Klage die Aufführungen der Oper "Salome" in der Zeit bis

31. Dezember 1979 betraf (insofern war die Klage lediglich auf den Wegfall der

Geschäftsgrundlage und nicht auch auf die Regelungen über die Schutzfristver-

längerungen gestützt). Im Umfang der Annahme – also bezogen auf die Auffüh-

rungen seit dem 1. Januar 1980 – verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Anpassung der

ursprünglich vereinbarten an die nach der Regelsammlung übliche Urheberver-

gütung sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage

als auch aufgrund der Regelungen über die gesetzlichen Schutzfristverlängerun-

gen verneint. Zu letzterem hat es ausgeführt:

Mit der Regelung über Schutzfristverlängerung im Jahre 1934 habe der Ge-

setzgeber angestrebt, einerseits den Erben des Urhebers den Vorteil der Verlän-

gerung der Schutzfrist zukommen zu lassen, andererseits sicherzustellen, daß

Erwerber von Urheberrechten und Lizenzen das Werk weiterhin nutzen könnten.

Der Anspruch der Erben auf eine angemessene Vergütung für den Verlänge-

rungszeitraum sei vor allem für die Fälle gedacht gewesen, in denen die Nut-

zungsrechte ursprünglich gegen ein Pauschalentgelt oder eine unangemessen

niedrige Vergütung eingeräumt worden seien.

Danach komme eine Anpassung der Vergütung für den ersten Verlänge-

rungszeitraum von 1980 bis 1999 nur in Betracht, wenn sich die früher verein-

barte Vergütung unter den Parteien und unter den konkreten Umständen des

praktizierten Vertragsverhältnisses als unangemessen herausgestellt habe. Die

von der Klägerin insoweit vorgebrachten Gesichtspunkte könnten die Unange-

messenheit des ursprünglich vereinbarten Satzes nicht begründen: Soweit sich

die Klägerin darauf berufe, daß sich der vereinbarte Vergütungssatz von 6 % da-

mals an den – den Gesamtetat der Oper darstellenden – Bruttoeinnahmen orien-

tiert habe, während diese Einnahmen heute nur noch in geringem Umfang zur Fi-

nanzierung des stark subventionierten Theater- und Opernbetriebs beitrügen, sei

ihr entgegenzuhalten, daß sie diese Entwicklung jahrzehntelang, zumindest bis

Mitte der sechziger Jahre, widerspruchslos hingenommen habe; die Sätze der

Regelsammlung zeigten im übrigen nur, was bei heutigen Vertragsabschlüssen

als angemessen angesehen werde; sie seien jedoch nicht geeignet, Altverträgen

die Grundlage zu entziehen. Im übrigen komme es nicht darauf an, was bei Be-

ginn der Verlängerung allgemein üblich sei. Abzustellen sei vielmehr auf das, was

sich unter Berücksichtigung des bisherigen Vertragsverhältnisses als angemes-

sen erweise.

Danach müßten die langjährige, außerordentlich erfolgreiche Werknutzung

der "Salome" durch die Bayerische Staatsoper und die betragsmäßig kontinuier-

lich gestiegenen Vergütungen in die Betrachtung einbezogen werden. Da der in

Rede stehende Vertrag über sechs Jahrzehnte zu den vereinbarten Bedingungen

beanstandungslos praktiziert worden sei, verbiete es sich, von einer unangemes-

sen geringen Vergütung zu sprechen.

Für den zweiten Verlängerungszeitraum von 2000 bis 2019 hat das Beru-

fungsgericht unter Hinweis auf die insofern strengeren Anforderungen des § 137

Abs. 3 UrhG eine Anpassung ebenfalls abgelehnt.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen

in dem Umfang, in dem der Senat die Revision angenommen hat, zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und zu dem von der Klägerin mit ihrem (neuen)

Hauptantrag verfolgten Feststellungsausspruch.

1. Nachdem die Revision teilweise nicht angenommen worden ist, ist Ge-

genstand des Revisionsverfahrens allein noch der Zeitraum, der durch die beiden

Schutzfristverlängerungen bestimmt ist. Dabei sind beide Schutzfristverlängerun-

gen einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen (BGH GRUR 1996, 763, 766

– Salome II): Da Richard Strauss im Jahre 1949 gestorben ist, wäre der dreißig-

jährige Schutz Ende 1979 abgelaufen. Durch die Verlängerung der Schutzfrist von

dreißig auf fünfzig Jahre im Jahre 1934 (Gesetz zur Verlängerung der Schutzfri-

sten im Urheberrecht v. 13.12.1934, RGBl. II S. 1395, im folgenden: Schutzfri-

stenverlG) ist der urheberrechtliche Schutz für die Oper "Salome" zunächst bis

Ende 1999 und sodann im Zuge der Urheberrechtsreform 1965 durch die Verlän-

gerung der Schutzfrist auf siebzig Jahre in §§ 64, 137 UrhG bis Ende 2019 aus-

gedehnt worden.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin als Inha-

berin der Rechte an der Oper "Salome" für die Zeit der ersten Schutzfristverlänge-

rung eine angemessene Vergütung verlangen. Nach den getroffenen Feststellun-

gen kann das ihr aufgrund des Vertrages aus dem Jahre 1906 zustehende Entgelt

in Höhe von 6 % der Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten nicht als ange-

messene Vergütung für die Zeit der ersten Schutzfristverlängerung angesehen

werden. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung zu sehr von den

Maßstäben leiten lassen, die für einen Wegfall oder eine Änderung der Ge-

schäftsgrundlage gelten. Damit ist es den Besonderheiten der Regelung des § 2

Abs. 2 SchutzfristenverlG von 1934 nicht hinreichend gerecht geworden.

a) Bei jeder Schutzfristverlängerung stellt sich die Frage, in welcher Weise

bestehende Lizenzverträge, mit denen urheberrechtliche Befugnisse bis zum En-

de der gesetzlichen Schutzfrist eingeräumt werden sollten, von der Verlängerung

erfaßt werden. Die Verlängerung kann entweder den Erben des Urhebers oder

dem Nutzungsberechtigten zugute kommen. In der Vergangenheit hat der Ge-

setzgeber diese Fälle nicht einheitlich geregelt. So sieht beispielsweise § 137

Abs. 2 UrhG – die Bestimmung, in der es um die mit dem Urheberrechtsgesetz

von 1965 einhergehende Verlängerung der Schutzfrist von fünfzig auf siebzig

Jahre geht – eher nutzerfreundlich vor, daß sich, falls "das Urheberrecht ganz

oder teilweise einem anderen übertragen worden (ist), ... die Übertragung im

Zweifel auch auf den Zeitraum (erstreckt), um den die Dauer des Urheberrechts ...

verlängert worden ist". Ähnliche Regelungen enthalten die später eingefügten Be-

stimmungen der § 137b Abs. 2, § 137c Abs. 2 und § 137f Abs. 4 UrhG, die eben-

falls eine Verlängerung von Schutzfristen betreffen. Dagegen gilt für die Verlänge-

rung der Schutzfrist für Lichtbildwerke die – eher urheberfreundliche – Regel, daß

sich ein bestehendes Nutzungsrecht im Zweifel nicht auf den Verlängerungszeit-

raum bezieht (§ 137a Abs. 2 UrhG).

§ 2 Abs. 2 SchutzfristenverlG von 1934 hat folgenden Wortlaut:

Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor dem Inkrafttreten ein Urheberrecht erworben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, bleibt weiterhin gegen angemessene Vergütung zur Nutzung des Werkes be- rechtigt.

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, insbesondere auf welche Weise der

Widerspruch zwischen den Sätzen 1 und 2 aufzulösen ist, war von Anfang an

streitig. Ein Teil des Schrifttums vertrat die Auffassung, die Bestimmung sei in der

Weise auszulegen, daß bestehende Nutzungsrechte für den Verlängerungszeit-

raum fortbestünden (vgl. vor allem Hoffmann, JW 1935, 257; ders., DJ 1936,

143 f.; Dieß, UFITA 9 (1936), 221 ff.; Rudolph, UFITA 9 (1936), 227 ff.; Selb-

herr/Behn, UFITA 69 (1973), 58 f.; vgl. auch OLG München UFITA 10 (1937),

432), und berief sich zum Beleg auf die Begründung des Regierungsentwurfs,

nach der eine "Nutzung zulässig (sei), die sich sachlich als Fortsetzung der früher

zugestandenen Verwendung des Werkes darstellt" (DJ 1935, 4, 5). Die Gegenan-

sicht vertrat demgegenüber die Ansicht, im Zweifel ende das eingeräumte Nut-

zungsrecht mit dem Ablauf der alten Schutzfrist, dem Lizenznehmer stehe aber für

den Verlängerungszeitraum eine gesetzliche Lizenz, also von Gesetzes wegen

ein einfaches Nutzungsrecht zu, für die er eine angemessene Vergütung zu zah-

len verpflichtet sei (so insbesondere der für das Urheberrecht zuständige Refe-

rent im Reichsjustizministerium Kühnemann, DJ 1935, 1668 ff.; ders., DJ 1936,

145; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1. Aufl. 1951, S. 204; Fromm/Nordemann,

Urheberrecht, 3. Aufl. 1973, § 137 UrhG Anm. 2; Walter, Mitarbeiterfestschrift für

Eugen Ulmer, 1973, S. 63, 65 ff.).

In seinem Urteil vom 12. November 1974 hat sich der Bundesgerichtshof der

zuerst genannten Auffassung angeschlossen (I ZR 78/73, GRUR 1975, 495 – Lu-

stige Witwe). Dabei ging es in erster Linie um das Schicksal ausschließlicher

Nutzungsrechte – wie etwa die einem Bühnenverlag eingeräumten ausschließli-

chen Rechte –, die nach der Gegenansicht durch § 2 Abs. 2 SchutzfristenverlG zu

einer einfachen (gesetzlichen) Lizenz herabgestuft worden wären und in Konkur-

renz zu den nunmehr den Erben zustehenden ausschließlichen Befugnissen ge-

standen hätten (BGH GRUR 1975, 495, 497).

b) Diese Entscheidung zugunsten der Kontinuität des (ausschließlichen)

Nutzungsrechts darf indessen nicht den Blick dafür verstellen, daß mit § 2 Abs. 2

SchutzfristenverlG an sich eine eher urheber- oder erbenfreundliche Regelung

getroffen werden sollte, die sich deutlich von der eher nutzerfreundlichen Rege-

lung in § 137 Abs. 2 UrhG unterscheidet. Zwar kann dem Gesetzeswortlaut nicht

mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Nutzungsrechte für

den Verlängerungszeitraum nur in Form einer einfachen Lizenz fortbestehen und

daß ungeachtet des für die Vergangenheit vereinbarten Entgelts eine angemes-

sene Vergütung für die fortgesetzte Nutzung zu zahlen ist. Ein solcher – vom

Entwurfsverfasser möglicherweise beabsichtigte – Regelungsgehalt kommt im

Gesetzeswortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck und wäre – worauf der Senat in

der Entscheidung "Lustige Witwe" hingewiesen hat (GRUR 1975, 495, 497) –

auch in hohem Maße unpraktikabel. Die gesetzliche Regelung kann aber entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht in der Weise verstanden

werden, daß in aller Regel die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Verlänge-

rung weitergelten und eine Anpassung an eine angemessene Vergütung nur in

Fällen erfolgen sollte, in denen ein Pauschalentgelt oder eine unangemessen

niedrige Vergütung vereinbart war. Vielmehr gilt insofern, daß für den Verlänge-

rungszeitraum – wie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 SchutzfristenverlG ergibt – die

angemessene Vergütung geschuldet wird, wobei im allgemeinen davon auszuge-

hen sein wird, die für die Vergangenheit vereinbarte Vergütung sei auch für den

Verlängerungszeitraum angemessen. Dabei ist als Vergleichsmaßstab die Ver-

gütung heranzuziehen, die unter den Vertragsparteien unter Berücksichtigung ih-

res bisherigen Vertragsverhältnisses, seiner Besonderheiten und seiner Gesamt-

dauer zu Beginn der Verlängerung als angemessen anzusehen ist (BGH GRUR

1996, 763, 766 – Salome II). Liegt die vereinbarte Vergütung nicht unerheblich

unter der auf diese Weise ermittelten angemessenen Vergütung, wird nach § 2

Abs. 2 Satz 2 SchutzfristenverlG für den Verlängerungszeitraum die angemesse-

ne Vergütung geschuldet.

c) Bei Beachtung dieser Grundsätze kann die – die Rechte der Erben von

Richard Strauss wahrnehmende – Klägerin nicht an der 1906 vereinbarten Ver-

gütung für Aufführungen der Oper "Salome" festgehalten werden.

Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, lagen

die Vergütungen nach der Regelsammlung für den ermittelten Vergleichszeitraum

1989/90 knapp 107 % über der an die Klägerin aufgrund des Vertrags aus dem

Jahre 1906 gezahlten Vergütung. Aus dem unstreitigen Parteivorbringen ergibt

sich, daß die Werte nach der Regelsammlung die gezahlte Vergütung zehn Jahre

zuvor (1979/80) bereits in ähnlichem Umfang überschritten (ca. 100 %). Daß es

sich bei den Sätzen der Regelsammlung um die heute übliche Vergütung handelt,

hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. dazu auch Nordemann,

Anm. zu BGH in Schulze RzU BGHZ 448 – Salome II, S. 15 f.). Die Revisionser-

widerung weist zwar darauf hin, daß sich diese Feststellung nicht auf den Beginn

der Verlängerung im Jahre 1980 beziehe. Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte

dafür ersichtlich, daß die Regelsammlung erst seit kurzem allgemein anerkannt

wird. Den vorgelegten Verträgen über die Aufführung anderer Strauss-Opern läßt

sich darüber hinaus entnehmen, daß die Parteien in der maßgeblichen Zeit

ebenfalls die Regelsammlung zugrunde gelegt haben (etwa in Aufführungsverträ-

gen über die Opern "Ariadne auf Naxos" und "Der Rosenkavalier" in den Jahren

1976 bis 1982, Anl. K 105 bis 114). Schließlich enthält die Äußerung des Be-

klagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, wonach in

einer Vielzahl von Opernhäusern so abgerechnet werde, wie es in der Regel-

sammlung stehe, keine zeitliche Einschränkung; ihr kann nicht entnommen wer-

den, daß zwar heute anhand der Regelsammlung abgerechnet werde, nicht aber

in dem im Streitfall allein maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1980.

Im Hinblick auf die nachhaltige Unterschreitung der heute üblichen Vergü-

tung können die 1906 vereinbarten Sätze nicht als angemessene Vergütung i.S.

von § 2 Abs. 2 Satz 2 SchutzfristenverlG angesehen werden. Dies gilt auch unter

Berücksichtigung der weiteren, in der konkreten Vertragsbeziehung liegenden be-

sonderen Umstände. Die lange Tradition und die langjährige außerordentlich er-

folgreiche Werknutzung der Oper "Salome" durch die Bayerische Staatsoper stellt

einen Gesichtspunkt dar, den beide Seiten gleichermaßen ins Feld führen kön-

nen. Der Erfolg der Oper ist daher nicht geeignet, eine eklatante Unterschreitung

der üblichen Vergütungssätze als angemessen erscheinen zu lassen. Insbeson-

dere ist darauf hinzuweisen, daß der niedrige Vergütungssatz sich nicht etwa da-

mit erklären läßt, daß die Staatsoper eine Verpflichtung zu regelmäßigen Auffüh-

rungen übernommen hätte. Die große Zahl der Aufführungen, auf die der Be-

klagte verweist, beruht allein auf der Entschließung der Staatsoper, das Werk

auch mit zahlreichen Neuinszenierungen immer wieder ins Repertoire zu nehmen;

eine vertragliche Verpflichtung hierzu bestand nicht. Auch der weitere vom Beru-

fungsgericht angeführte Umstand, daß Richard Strauss, sein Bühnenverleger und

später seine Erben den Vertrag mit der Bayerischen Staatsoper als für sie vorteil-

haft angesehen hätten und deshalb über Jahrzehnte hinweg davon abgesehen

hätten, die Tantiemefrage zu stellen, läßt die vereinbarte Vergütung nicht als an-

gemessen erscheinen, zumal im Hinblick auf die vorhandene vertragliche Rege-

lung keine rechtliche Handhabe bestand, den Vertragspartner von der Notwen-

digkeit von Neuverhandlungen zu überzeugen.

d) Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Wie der Senat in der zweiten

Revisionsentscheidung zum Ausdruck gebracht hat, war es im Streitfall zweifel-

haft, ob die Nutzungsberechtigung des Beklagten für die Dauer der Schutzfrist-

verlängerungen fortbestehen sollte. Diese Zweifel sind jedenfalls für die erste

Verlängerung (1980 bis 1999) dadurch ausgeräumt worden, daß die Parteien den

Vertrag auch nach dem 31. Dezember 1979 kontinuierlich fortgesetzt und dadurch

ihren Willen zur Erstreckung der Nutzungsrechtseinräumung zum Ausdruck ge-

bracht haben. Daß die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt den Abrechnungs-

modus beanstandet hatte, hat der Senat nicht als erheblich angesehen, weil sich

dieser Protest immer nur auf die Höhe der Vergütung bezogen habe, der Fortbe-

stand des Vertrages aber nicht in Zweifel gezogen worden sei (BGH GRUR 1996,

763, 765 f. – Salome II). Damit wird deutlich, daß es in der Hand der Klägerin ge-

legen hätte, durch ihr Verhalten deutlich zu machen, daß die Nutzungsrechtsein-

räumung mit dem Ende der ursprünglichen Schutzfrist von dreißig Jahren am

31. Dezember 1979 ausläuft. Vor diesem Hintergrund erhalten die zahlreichen

nachdrücklichen Hinweise der Klägerin auf die Unangemessenheit der bisherigen

Vergütung Gewicht, durch die die Klägerin deutlich gemacht hat, daß sie zwar mit

der Fortführung der Nutzungsberechtigung, nicht aber mit der Fortführung der

Vergütungsregelung einverstanden war (vgl. etwa ihr Schreiben vom 15.12.1978

– Anl. K 47a –, in dem von dem Begehren die Rede ist, »welches wir seit nahezu

20 Jahren immer wieder vorgebracht haben«).

e)

Ist die vereinbarte Vergütung nicht als angemessen i.S. von § 2 Abs. 2

Satz 2 SchutzfristenverlG anzusehen, kann die Klägerin anstelle der vereinbarten

Vergütung die nach den gesamten Umständen angemessene Vergütung bean-

spruchen.

3. Kann es für die Zeit der ersten Schutzfristverlängerung nicht bei der ur-

sprünglich vereinbarten Vergütung bleiben, ist vielmehr für diese Zeit die davon

abweichende angemessene Vergütung geschuldet, bedarf es keiner Entschei-

dung, ob die zweite Verlängerung von fünfzig auf siebzig Jahre ebenfalls eine

Änderung notwendig machen würde. Auch die Klägerin erhebt keine Bedenken

dagegen, daß die für die Zeit von 1980 bis 1999 geltende Regelung, der zufolge

eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werks geschuldet wird, bis

zum Ende der Schutzdauer im Jahre 2019 Geltung beanspruchen kann.

III. Das angefochtene Urteil kann danach in dem Umfang, in dem der Senat

die Revision angenommen hat, keinen Bestand haben.

Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Feststel-

lung der Höhe der angemessenen Vergütung bedarf es nicht. Anhand der vom

Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Parteivorbrin-

gens ist der Senat in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden und die Höhe

der angemessenen Vergütung zu bestimmen. Wie bereits dargelegt, haben die

Parteien in der Zeit um 1980 für die Aufführung anderer Werke von Richard

Strauss durchweg die Regelsammlung Verlage (Vertriebe)/Bühnen zugrunde ge-

legt. Es ist nicht erkennbar, daß im Streitfall auch unter Berücksichtigung der Be-

sonderheiten des bisherigen Vertragsverhältnisses etwas anderes als die übliche

Vergütung angemessen wäre. Insbesondere kann die lange erfolgreiche Auffüh-

rungspraxis nicht als ein Argument für eine vom Üblichen abweichende Vergütung

herangezogen werden. Auch wenn das Werk Richard Strauss' von den Münchner

Salome-Aufführungen profitiert hat, hat umgekehrt die Bayerische Staatsoper von

Richard Strauss' kompositorischem Schaffen besonders profitiert. Die lange Lauf-

zeit des Aufführungsvertrages rechtfertigt ebenfalls keine unter dem Üblichen lie-

gende Vergütung. Denn die Rechtseinräumung für eine Vielzahl von Jahren ist in

erster Linie für die Bayerische Staatsoper von Vorteil, die – ohne Aufführungsver-

pflichtung – nicht für jede Spielzeit, in der sie die Oper "Salome" spielten möchte,

einen gesonderten Aufführungsvertrag mit der Klägerin schließen muß.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Raebel