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BGH Beschluss vom 13.01.2000 – I ZR 55/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees,
Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Nachdem die Beklagte die Widerklage teilweise zurückgenommen
hat, ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen,
soweit der Klägerin mit der Widerklage untersagt werden sollte, die
in der beanstandeten Weise beworbenen Mobiltelefone zu ver-
kaufen, und soweit sich hierauf auch der Feststellungsantrag und
der Auskunftserteilungsantrag beziehen. Die insoweit erfolgte Ver-
urteilung der Klägerin ist wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin hat 9/10 der Kosten erster und zweiter Instanz, die
Beklagte 1/10 der Kosten erster und zweiter Instanz sowie die Ko-
sten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2, § 92
Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 10.000,-- DM fest-
gesetzt. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß der Schwer-
punkt des Widerklagebegehrens in dem Verbot der beanstandeten
Werbung liegt und das beantragte Veräußerungsverbot daher nur
mit einem Zehntel des Gesamtwertes zu bemessen ist.
Erdmann
Mees
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant