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BGH Beschluss vom 13.01.2000 – I ZR 55/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 55/99

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees,

Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:

Nachdem die Beklagte die Widerklage teilweise zurückgenommen

hat, ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen,

soweit der Klägerin mit der Widerklage untersagt werden sollte, die

in der beanstandeten Weise beworbenen Mobiltelefone zu ver-

kaufen, und soweit sich hierauf auch der Feststellungsantrag und

der Auskunftserteilungsantrag beziehen. Die insoweit erfolgte Ver-

urteilung der Klägerin ist wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin hat 9/10 der Kosten erster und zweiter Instanz, die

Beklagte 1/10 der Kosten erster und zweiter Instanz sowie die Ko-

sten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2, § 92

Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 10.000,-- DM fest-

gesetzt. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß der Schwer-

punkt des Widerklagebegehrens in dem Verbot der beanstandeten

Werbung liegt und das beantragte Veräußerungsverbot daher nur

mit einem Zehntel des Gesamtwertes zu bemessen ist.

Erdmann

Mees

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant