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BGH Urteil vom 13.01.2000 – III ZR 342/98

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Januar 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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BGB § 305

Zu den Leistungspflichten der Vertragsteile eines Franchisevertrages, mit

dem dem Franchisenehmer das Recht eingeräumt wird, ein Restaurant zu

betreiben.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 342/98 - OLG Köln

LG Köln

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das ausweislich des Verkün-

dungsprotokolls am 10. November 1998 verkündete Urteil des

22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten

festgestellt hat, daß die Hauptsache hinsichtlich eines

23.000 DM übersteigenden Betrages erledigt ist, und es sie

verurteilt hat, an die Klägerin mehr als 5 % Zinsen aus

23.000 DM für die Zeit vom 21. Januar 1997 bis 20. Juni 1997

als Gesamtschuldner zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-

visionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien schlossen einen auf den 29. Juni 1995 datierten "Interna-

tionalen Franchise-Vertrag", mit dem die Klägerin den Beklagten für die Dauer

dieses Vertrages das alleinige Recht einräumte, im Vertragsgebiet ein Restau-

rant im amerikanischen Stil unter nicht-ausschließlicher Verwendung der Marke

"H. J. B." zu führen und das Know-how in Übereinstimmung mit den Bestim-

mungen des Vertrages zu nutzen (Ziffer 1 des Vertrages i.V.m. Vertragsanhang

2). In Ziffer 8 Abs. 1 Buchst. a war unmittelbar nach Unterzeichnung des Ver-

trages die - allerdings im einzelnen gestundete - Zahlung einer Franchisege-

bühr von 150.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und in Buchst. b die Zahlung

einer umsatzabhängigen monatlichen Dienstleistungsgebühr vorgesehen. Die

Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Klägerin als Franchisegebe-

rin ihren Anfangsverpflichtungen und laufenden Verpflichtungen nach Ziffer 3

und 4 des Vertrages nachgekommen ist und ob die Vergütungsregelung in Zif-

fer 8 Abs. 1 Buchst. b wirksam ist. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklag-

ten zunächst auf Zahlung von 41.894,85 DM nebst Zinsen (restliche Franchi-

segebühr von 23.000 DM, Dienstleistungsgebühr für März und August 1996

von 18.894,85 DM) und - im Wege der Stufenklage - auf Auskunft über ihre

Umsätze von September 1996 bis Mai 1997 in Anspruch genommen. Nachdem

die Beklagten insoweit Auskunft erteilt hatten, hat die Klägerin ihren Anspruch

auf Zahlung einer Dienstleistungsgebühr für Januar bis Mai 1997 mit

57.605,66 DM nebst Zinsen beziffert. Den Auskunftsanspruch haben die Par-

teien übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich einer Zahlung und Ver-

rechnung der Beklagten von 41.894,85 DM hat die Klägerin beantragt, die Er-

ledigung der Hauptsache festzustellen.

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Hauptsache in Höhe eines Be-

trages von 23.000 DM (Franchisegebühr) erledigt sei, und hat im übrigen die

Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin

festgestellt, daß die Hauptsache in Höhe von 41.894,85 DM erledigt sei; es hat

dem Zinsanspruch der Klägerin aus diesem Betrag entsprochen und ihr - bis

auf eine geringfügige Zinszuvielforderung - die weiteren Dienstleistungsgebüh-

ren zugesprochen. Die auf völlige Klageabweisung zielende Anschlußberufung

der Beklagten hat es zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision der Beklag-

ten nur insoweit angenommen, als ihre Inanspruchnahme auf die Dienstlei-

stungsgebühr in Frage steht.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

Das Berufungsgericht hält den geschlossenen Vertrag mit Blick auf § 9

AGBG und § 138 BGB für unbedenklich. Es genüge, daß die Leistungspflichten

der Klägerin, auch soweit sie in ihr Ermessen gestellt seien, im Vertrag hinrei-

chend bestimmbar festgelegt seien. Die Hauptpflichten der Parteien - die Ab-

satzförderungs- und Gebührenpflichten der Beklagten als Franchisenehmer

einerseits und die Betriebseingliederungs- und Betriebsförderungspflichten der

Klägerin als Franchisegeberin andererseits - stünden einander grundsätzlich in

einem nicht weiter aufzuschlüsselnden Synallagma gegenüber. Entsprechend

der üblichen Vertragsgestaltung hätten die Parteien eine Franchisegebühr im

Sinne einer sogenannten Eintrittsgebühr und eine Dienstleistungsgebühr als

dem Franchisevertrag typische fortlaufend zu zahlende Franchisegebühr ver-

einbart, ohne daß es insoweit auf die Bezeichnung als "Dienstleistungsgebühr"

oder "Royalties" ankäme. Beide Zahlungspflichten stünden nach Sinn und

Zweck des Vertrages in dem genannten Synallagma zu den anfänglichen und

fortlaufenden Betriebseingliederungs- und -förderungspflichten der Klägerin.

Letztere seien daher jedenfalls auch Teil ihrer Gegenleistung für die zu ent-

richtenden monatlichen Dienstleistungsgebühren, ohne daß sich die Entgelt-

pflichten der Beklagten quotenmäßig bestimmten Verpflichtungen der Klägerin

zuordnen ließen. Den Beklagten stehe auch kein Leistungsverweigerungsrecht

zu, da nicht festgestellt werden könne, daß die Klägerin ihre Vertragspflichten

nicht erfüllt habe.

II.

Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision nicht stand, soweit es

um die Pflicht der Beklagten geht, die von der Klägerin beanspruchten Dienst-

leistungsgebühren zu entrichten.

1.

Wie die Begründung des Berufungsgerichts - insbesondere seine Be-

zugnahme auf verschiedene Literaturstellen - zeigt, legt es seiner Beurteilung

ein bestimmtes Bild eines Franchisevertrages zugrunde, der zwar ein Misch-

bzw. Kombinationsvertrag mit - je nach konkreter Ausgestaltung - lizenzver-

traglichen, Know-how- und Handelsvertretervertragselementen, geschäftsbe-

sorgungs-, miet-, options- und finanzierungsvertraglichen sowie Dienstlei-

stungselementen sei, dessen gemeinsamer Zweck aber in erster Linie in der

Absatzförderung durch die dauerhafte Eingliederung des Franchisenehmers in

die zentral verwaltete Absatzorganisation des Franchisegebers bestehe. Dar-

aus entnimmt das Berufungsgericht die in einem grundsätzlich nicht weiter auf-

zuschlüsselnden Synallagma stehenden Pflichten der Vertragspartner eines

Franchisevertrages, die es ohne weiteres auf den hier geschlossenen Vertrag

für anwendbar hält. Auf dieser Grundlage beruhen auch seine Überlegungen,

ob der Vertrag einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält.

Ob diesen allgemeinen Überlegungen des Berufungsgerichts beizutre-

ten ist, bedarf keiner abschließenden Beantwortung, weil die Revision mit

Recht rügt, daß das Berufungsgericht dezidierten anderweiten Vortrag zum

Verständnis des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht be-

rücksichtigt hat, so daß es an hinreichenden Feststellungen zu der Frage fehlt,

welche Leistungspflichten der Klägerin ihrem Verlangen nach Zahlung der mo-

natlichen Dienstleistungsgebühr gegenüberstehen.

Die Klägerin hatte insoweit unter Beweisantritt behauptet, die Verpflich-

tung der Beklagten zur laufenden Zahlung der Dienstleistungsgebühr sei von

keiner irgendwie gearteten "Dienst-" oder sonstigen Leistung der Klägerin ab-

hängig gewesen, worüber sich die Parteien bei Vertragsschluß ausdrücklich

einig gewesen seien. Dem stand der Vortrag der Beklagten gegenüber, Wort-

laut und Systematik des Vertrages, insbesondere die Erwähnung der Gewäh-

rung des Franchiserechts im Zusammenhang mit der Regelung über die Fran-

chisegebühr und die systematische Gliederung der Anfangsverpflichtungen

und der laufenden Verpflichtungen der Klägerin in Ziffer 3 und 4 des Vertrages,

die in der Gebührenregelung der Ziffer 8 des Vertrages aufgenommen sei,

sprächen für eine Pflicht der Klägerin, fortlaufende Dienste zu leisten, um die

Zahlung der Dienstleistungsgebühr verlangen zu können. Darüber hinaus hat-

ten die Beklagten unter Bezugnahme auf das Zeugnis des Verhandlungsfüh-

rers P. der Klägerin behauptet, ihnen sei bei den Vertragsverhandlungen zuge-

sichert worden, die Dienstleistungsgebühr werde deshalb erhoben, weil von

seiten der Klägerin besonders umfangreiche Dienstleistungen erbracht würden.

Auf diese Gesichtspunkte, die für die Auslegung des zwischen den Parteien

geschlossenen Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind und im einzelnen

tatsächliche Feststellungen zu den kontrovers vorgetragenen Umständen bei

Abschluß des Vertrages voraussetzen, geht das Berufungsgericht nicht näher

ein, sondern läßt sich von allgemeinen Überlegungen über Sinn und Zweck

eines Franchisevertrages leiten, obwohl es sich hierbei - wie das Berufungsge-

richt nicht verkennt - nicht um einen gesetzlich näher ausgeformten Vertragstyp

handelt, so daß es in besonderem Maße auf das ankommt, was die Parteien

individuell miteinander vereinbart haben. Zwar spricht das Berufungsgericht im

einzelnen davon, was Zweck des Vertrages der Parteien sei und welche

Pflichten die Parteien in dem Vertrag übernommen hätten; es orientiert sich

hierbei aber an Ausführungen zu einem in einem Handbuch abgedruckten Ver-

tragsmuster, ohne hinreichend auf die - streitigen - individuellen Verhältnisse

der Parteien einzugehen. Danach ist revisionsrechtlich zugunsten der Beklag-

ten ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den geschuldeten Dienstlei-

stungen der Klägerin und den von ihr beanspruchten Dienstleistungsgebühren

zu unterstellen.

2.

Soweit das Berufungsgericht ein Leistungsverweigerungsrecht der Be-

klagten verneint hat, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Klägerin ihre

Vertragspflichten nicht erfüllt habe, rügt die Revision mit Recht, daß es den

Vortrag der Beklagten insgesamt nicht hinreichend beachtet hat.

a) Was die laufenden Schulungs- und Trainingsmaßnahmen angeht, die

dem Sinne nach in Ziffer 4 Buchst. a und b des Vertrages als laufende Ver-

pflichtungen der Klägerin bezeichnet werden, geht das Berufungsgericht davon

aus, die Beklagten hätten die von der Klägerin angebotenen Maßnahmen nicht

wahrgenommen. Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, sie hätten im

Herbst 1996 zwei Mitarbeiter in den Betrieb der Klägerin entsandt, die dort

ausgenutzt worden und nach kurzer Zeit - also offenbar vor dem regulären En-

de der Unterweisung - entnervt zurückgekehrt seien. Die Beklagte zu 2 habe

sich daraufhin zur Überprüfung in den Betrieb der Klägerin begeben, ohne daß

sie an einer Trainingsphase habe teilnehmen können. Das Berufungsgericht

verkennt die in diesem Vortrag enthaltene Rüge, die Klägerin habe von einer

geschuldeten Schulungsmaßnahme abgesehen, wenn es diesen Einwand mit

der Überlegung abtut, eine Schulung durch Einbeziehung in ein anderes Un-

ternehmen sei zwangsläufig mit einer Arbeitsleistung der zu Schulenden ver-

bunden. Es läßt auch den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten außer

Betracht, der frühere Geschäftsführer der Klägerin habe ihnen mitgeteilt, ein

Trainingsprogramm für Franchisenehmer existiere nicht, weshalb auch keine

Vorschläge der Beklagten - wie im Schreiben der Klägerin vom 5. Juni 1997

erbeten - einbezogen werden könnten. Angesichts des Umstandes, daß das

Berufungsgericht in dieser Beziehung keine tatsächlichen Feststellungen ge-

troffen hat, ist auch seine Beurteilung, es komme auf den unter Beweis ge-

stellten Vortrag der Beklagten, sie seien im März 1997 gezielt von einer Trai-

ningsveranstaltung der Klägerin ferngehalten worden, deshalb nicht an, weil

die Klägerin wegen der Kündigungserklärung der Beklagten davon habe aus-

gehen dürfen, daß sie an weiteren Schulungsmaßnahmen nicht interessiert

seien, ohne eine hinreichende Grundlage.

Schließlich rügt die Revision in diesem Zusammenhang zu Recht, daß

das Berufungsgericht, ohne sich mit Ziffer 4 Buchst. a und b des Vertrages

auseinanderzusetzen, hinreichende Darlegungen zu einem Schulungsbedarf

für Zeiträume vermißt hat, in denen die Beklagten von der Entrichtung der

Dienstleistungsgebühr abgesehen haben. Zwar ergibt sich aus der angeführten

Vertragsbestimmung, daß die Verpflichtung der Klägerin zu den angesproche-

nen Maßnahmen davon abhängen soll, ob sie diese nach ihrem "vollen Ermes-

sen" für erforderlich hält. Unabhängig von der Frage, ob ein solches einseitiges

Leistungsbestimmungsrecht des Verwenders in Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen zulässig ist, wäre es jedenfalls Sache der Klägerin darzulegen, in wel-

cher Weise und auf welcher Grundlage sie ihr diesbezügliches Ermessen aus-

geübt hat. Welchen Standpunkt die Klägerin unter dem Gesichtspunkt ihrer

Betriebsförderungspflicht hierzu eingenommen hat, ist indes unklar geblieben.

Ihrem - bestrittenen - Vortrag im Schriftsatz vom 17. September 1997, sie habe

den Beklagten bei vielfältigen Gelegenheiten angeboten, sie könnten Manager

oder Personal in andere Restaurantbetriebe der Gruppe entsenden - was auf

eine Anerkennung des Schulungsbedarfs hinzudeuten scheint -, steht ihr Vor-

bringen im Schriftsatz vom 28. Oktober 1997 gegenüber, der Umfang der von

ihr geschuldeten Unterstützungsleistungen sei in ihr volles Ermessen gestellt.

Beides ist schwerlich miteinander vereinbar.

b) Die Revision rügt auch mit Recht, daß das Berufungsgericht den Vor-

trag der Beklagten übergangen hat, ihnen sei eine Software für ein Inventuren-

trainingsprogramm und das Rechnungswesen nie übergeben worden, was die

Klägerin aber im Schriftsatz vom 17. September 1997 als zu ihren Pflichten

gehörig angesehen habe. Bedenken im Hinblick auf Ziffer 4 Buchst. c des Ver-

trages bestehen ferner gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Klä-

gerin sei nicht verpflichtet, die Handbücher in regelmäßigen Abständen neu zu

erstellen. Das Berufungsgericht konnte nicht ohne einen konkreten Vortrag der

Klägerin davon ausgehen, die Übersendung überarbeiteter Versionen (erst) im

August 1997 habe sich im Rahmen der von ihr geschuldeten Absatzförderung

(gemeint ist wohl Betriebsförderung) und des zur Aufrechterhaltung und Wei-

terentwicklung des Systems Erforderlichen gehalten.

III.

Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es um die Pflicht der Be-

klagten geht, eine Dienstleistungsgebühr zu entrichten, nicht bestehenbleiben.

Das Berufungsgericht wird näher klären müssen, wie der Vertrag in dieser Hin-

sicht mit Blick auf die geführten Vorverhandlungen und unter Berücksichtigung

der anerkannten Auslegungsgrundsätze zu verstehen ist und welche fortlau-

fenden Verpflichtungen die Klägerin übernommen hat, zumal einem entspre-

chenden übereinstimmenden Verständnis vor einer objektiven Auslegung All-

gemeiner Geschäftsbedingungen der Vorrang zukommt (vgl. BGHZ 113, 251,

259). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf

die überreichte Stellungnahme des früheren Verhandlungsführers P. vom

8. September 1998 auch Gelegenheit, seine Ausführungen zu den Pflichten der

Klägerin in bezug auf Werbung und Promotion zu überprüfen, die es nach dem

im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt verkürzt unter dem Ge-

sichtspunkt eines Werbebeitrags durch die Beklagten und mit der Erwägung

verneint hat, der Franchisegeber sei nicht verpflichtet, sämtliche vom Franchi-

senehmer für sinnvoll erachtete Maßnahmen und Aktionen aufzugreifen. Viel-

mehr ist den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. September 1997 vorge-

legten Anlagen K 6 und K 11 zu entnehmen, daß sie Promotion - jedenfalls

grundsätzlich - als ihre Aufgabe angesehen hat.

Der derzeitige Sachstand gibt dem Senat keinen Anlaß, näher auf die

von der Revision aufgeworfene Frage einzugehen, ob die Vergütungsregelung

in dem von der Klägerin vorformulierten Vertrag die Beklagten unangemessen

benachteiligt, weil Leistungspflichten der Klägerin weitestgehend in ihr Ermes-

sen gestellt seien. Die Beantwortung dieser Frage setzt eine bisher unterblie-

bene Auslegung des Vertrages durch den Tatrichter voraus, wobei die ange-

griffenen Klauseln, soweit es darauf noch ankommt, unter dem Gesichtspunkt

zu würdigen sein können, ob dem Franchisegeber ein Dispositionsrecht in be-

zug auf die von ihm zu gewährende Unterstützung zusteht (vgl. hierzu Ekken-

ga, AG 1989, 301, 314; BGHZ 136, 295, 298; zum Eigenhändlervertrag BGH,

Urteil vom 19. Januar 1972 - VIII ZR 86/71 - BB 1972, 193; zum Handelsver-

tretervertrag BGHZ 49, 39, 42) und sie zulässigerweise der Klägerin die Be-

stimmung des Umfangs ihrer Leistungspflichten überlassen (vgl. BGHZ 81,

229, 232; 93, 29, 34 f; 93, 252, 255, 257 ff; 124, 351, 362 f). Sollte das Beru-

fungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, die in Frage stehenden Lei-

stungspflichten der Klägerin seien aufgrund der Vertragsbestimmungen hinrei-

chend bestimmt oder bestimmbar festgelegt, dürften allerdings Bedenken be-

stehen, Einwände der Beklagten hinsichtlich deren Erfüllung mit der Erwägung

abzuschneiden, es sei nicht erkennbar, ob die in Frage stehenden Leistungen

zum einheitlichen Betriebskonzept der Klägerin gehörten. Denn wenn die Klä-

gerin insoweit ihrer Darlegungslast nachkommt, dürfte über den Umfang ihrer

Leistungspflicht kein Zweifel bestehen.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke