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BGH Urteil vom 13.01.2000 – III ZR 62/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 13. Januar 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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BGB § 675 Abs. 2 F.: 21. Juli 1999

Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers, der es unterläßt, das Anlagekonzept auf

wirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. Mai

1993 - III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114).

BGH, Urt. v. 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - OLG Hamm

LG Detmold

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 1999 unter Zu-

rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 66.000 DM

nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 18. Juli 1997 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte vermittelte dem Kläger von der P. GmbH angebotene Ka-

pitalanlagen. Nach Gesprächen mit dem Beklagten unterzeichnete der Kläger

am 2. August 1993 einen Beteiligungsantrag über 30.000 DM zuzüglich einer

Abschlußgebühr von 10 %, die der P. GmbH zufließen sollte. Nach Annahme

des Antrages durch die P. GmbH zahlte der Kläger über einen Treuhänder

33.000 DM an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von der P. GmbH als

alleiniger Geschäftsführerin und Vertreterin geführt wurde.

Am 30. Januar 1994 und am 7. Oktober 1994 zeichnete der Kläger

- wiederum durch Vermittlung des Beklagten - weitere Beteiligungen über

30.000 DM und 3.000 DM, jeweils zuzüglich Abschlußgebühr, und entrichtete

die entsprechenden Beträge (33.000 DM sowie 3.300 DM) an die Gesellschaft

bürgerlichen Rechts, in der die P. GmbH die Gelder der Anleger sammelte.

Nach dem prospektierten Anlagekonzept sollten 91 % der Beteiligungs-

summe als Kapitalsicherheit in US-Staatsanleihen (Triple A-Papieren) ange-

legt, die restlichen 9 % sollten für Termingeschäfte verwandt werden. Die reali-

sierten Erträge sollten zu je 50 % der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der

P. GmbH zustehen.

Die P. GmbH geriet 1995 in Vermögensverfall; über ihr Vermögen wurde

das Konkursverfahren eröffnet. Es stellte sich heraus, daß sie nach dem

Schneeballsystem gearbeitet hatte.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil

dieser Auskunftspflichten, die ihm als Anlagevermittler obgelegen hätten,

schlecht erfüllt habe. Der Beklagte schulde ihm daher in Höhe von insgesamt

69.300 DM Erstattung der Aufwendungen, die ihm durch die Beteiligung an

dem Anlagemodell der P. GmbH entstanden seien. Die Klage ist in den Vorin-

stanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist überwiegend begründet; sie führt insoweit zur Aufhe-

bung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Zwischen dem Kläger und dem die Kapitalanlage vermittelnden Beklag-

ten sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Den Beklagten habe die

Verpflichtung getroffen, sich über das Kapitalanlagesystem der P. GmbH zu

informieren, den Kläger auf Besonderheiten hinzuweisen und eventuelle Infor-

mationslücken zu offenbaren. Hätte der Beklagte den Prospekt der P. GmbH

kritisch auf innere Schlüssigkeit untersucht, hätte ihm auffallen können, daß

das im Prospekt beschriebene Konzept zumindest fragwürdig erscheine. Zu

den Informationspflichten eines Kapitalanlagevermittlers habe es ferner gehört,

bei Anlageobjekten auf dem sogenannten grauen Kapitalmarkt die einschlägi-

gen Informationsdienste und die von der Verbraucherzentrale B. herausgege-

bene Liste der unseriösen Geldanlageangebote auszuwerten. Das habe der

Beklagte unterlassen.

In dem Verhalten des Beklagten könne aber letztlich ein Verstoß gegen

die von ihm zu fordernde Sorgfalt nicht gesehen werden. Der Beklagte habe

vielmehr darauf vertrauen dürfen, daß die der Beschreibung im Prospekt und

den kritischen Anmerkungen in der Fachpresse zu entnehmenden Bedenken

ausgeräumt seien. Denn eine Vielzahl von als Rechtsanwalt, Notar, Wirt-

schaftsprüfer oder Steuerberater tätigen Personen habe sich mit der P. GmbH

befaßt und ihre teils internen Informationen nicht zum Anlaß genommen, sich

davon zu distanzieren. Es komme hinzu, daß die Kapitalanleger von 1989 bis

1993/1994 ordnungsgemäß bedient worden seien, der Beklagte selbst Geld bei

der P. GmbH angelegt und gute Erfahrungen gemacht habe.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten in einem entscheidenden

Punkt der rechtlichen Prüfung nicht stand.

1.

Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Parteien stillschwei-

gend einen Auskunftsvertrag geschlossen haben.

Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteres-

senten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zu-

mindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er,

auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse

und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlage-

vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (Senatsurteil vom 13. Mai 1993

- III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114 m.w.N.). Die tatsächlichen Voraussetzun-

gen für einen solchen stillschweigenden Vertragsschluß zwischen dem Kläger

und dem Beklagten persönlich hat das Berufungsgericht festgestellt. Es hat

den Beklagten auch rechtsfehlerfrei als bloßen Anlagevermittler, nicht als An-

lageberater, angesehen und danach seine vertraglichen Pflichten im Rahmen

des Auskunftsvertrages bestimmt. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.

2.

Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zu-

stande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger

und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für

den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu

bedarf es - jedenfalls grundsätzlich - vorab der eigenen Information des Anla-

gevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bo-

nität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür

maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht

zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen.

Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler man-

gels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende

Kenntnisse, so muß er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen (Senats-

urteil vom 13. Mai 1993 aaO S. 1115 m.w.N.).

a) Das Berufungsgericht ist im wesentlichen von diesen Grundsätzen

ausgegangen und hat den beklagten Kapitalanlagevermittler für verpflichtet

gehalten, das Kapitalanlagekonzept anhand des hierzu zur Verfügung stehen-

den Prospekts auf innere Plausibilität zu überprüfen. Bei fehlender Plausibilität

müsse er Nachforschungen anstellen oder den Kapitalanlageinteressenten

über Informationslücken unterrichten.

Der Auffassung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Kapitalanlage-

vermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, ver-

pflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen,

(wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit

hin, zu prüfen. Sonst können sie keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Feh-

lende Sachkunde muß der Anlagevermittler dem Vertragspartner offenlegen.

b) Die Plausibilitätsprüfung ist hier - wie die Revision mit Recht hervor-

hebt - unterblieben. Das stellt das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich im

Tatbestand fest. Den Entscheidungsgründen ist aber zu entnehmen, daß es

davon ausgeht, der Beklagte habe die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts nicht

geprüft. Denn es legt dar, was dem Beklagten hätte auffallen können, wenn er

den Prospekt untersucht hätte. Der Beklagte hat sich auch nicht darauf beru-

fen, die Plausibilität einer Anlage bei der P. GmbH überprüft zu haben. Er hat

sich vielmehr damit verteidigt, ihm seien diverse positive Auskünfte von

Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bekannt gewesen. Anhaltspunkte da-

für, daß es sich bei der P. GmbH möglicherweise um ein unseriöses Unter-

nehmen handele, habe er nicht gehabt und deshalb selbst erheblich in das

Anlagemodell der P. GmbH investiert.

Dieser Einwand schließt - entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts - eine schuldhafte Verletzung des Auskunftsvertrages nicht aus.

c) Der Beklagte war der Plausibilitätsprüfung - und sich gegebenenfalls

daran anschließender Ermittlungen - nur dann enthoben, wenn er bei pflicht-

gemäßer Prüfung der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen durfte,

bereits auf dieser Grundlage zuverlässig Auskunft zur Wirtschaftlichkeit und

Sicherheit der Kapitalanlage bei der P. GmbH erteilen zu können. So lag der

Fall hier jedoch nicht.

aa) Die von dem Beklagten geltend gemachte Einsichtnahme in den

"positiven Prüfbericht" des Wirtschaftsprüfers W. vom 23. Februar 1993 bzw.

23. März 1994 konnte ebensowenig wie die Bestätigungsvermerke vom 24. Mai

1993 und 26. Oktober 1992 eine Plausibilitätsprüfung ersetzen

(vgl.

BGHZ 100, 117, 123). Der Wirtschaftsprüfer hatte die ordnungsgemäße Ab-

wicklung des Zahlungsverkehrs auf den Anderkonten des Treuhänders unter-

sucht und festgestellt, daß der Geschäftsablauf bezüglich der finanziellen Ab-

wicklung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ordnungsgemäß er-

folgt sei. Für die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts gab dies

erkennbar nichts her.

bb) Entsprechendes gilt für den Bericht des Rechtsanwalts und Notars

B. vom 6. September 1991, der nach einer Überprüfung der Kapitalanlagesi-

cherung zu dem Ergebnis gelangt war, die im Prospekt ausgewiesene "Kapital-

sicherheit" über 91 % der Nettozeichnungshöhe werde tatsächlich gestellt. Das

besagte nichts darüber, ob die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

vom Beklagten erwartete Rendite von etwa 15 % realistisch war.

cc) Der Vermerk von Rechtsanwalt und Notar N. vom 28. Juli 1994 lag

noch nicht vor, als die Parteien die Beteiligungsanträge des Klägers vom

2. August 1993 und 30. Januar 1994 besprachen; er hätte also höchstens

Bedeutung für den letzten Beteiligungsantrag des Klägers vom 7. Oktober 1994

über 3.300 DM. Vor allem wurde durch den Vermerk von Rechtsanwalt und

Notar N. weder die Sicherheit noch die Wirtschaftlichkeit einer Kapitalanlage

bei der P. GmbH belegt; der Verfasser hatte ausdrücklich darauf hingewiesen,

daß es sich seiner Kenntnis entziehe, ob und wie die Absicherung der Einlage

funktioniere. Zur Plausibilität der Renditeerwartungen hatte er überhaupt nicht

Stellung genommen.

dd) Die Mitwirkung des Rechtsanwalts und Notars W. als Treuhänder

mochte die Erwartung begründen, daß die Gelder der Anleger - solange sie in

seiner Hand waren - ordnungsgemäß verwaltet wurden. Das bot aber keine

Gewähr für die Wirtschaftlichkeit des Anlagekonzepts der P. GmbH.

ee) Das Berufungsgericht hat betont, daß der Beklagte selbst in Kapital-

anlagen der P. GmbH investierte und dabei - zunächst - gute Erfahrungen

machte. Deshalb durfte der Beklage eine Plausibilitätsprüfung jedoch nicht für

entbehrlich halten. Die Tatsache, daß eine Kapitalanlage über eine gewisse

Zeit sehr hoch rentiert - hier bis zu 1,915 % pro Monat - kann jedenfalls dann

nicht als zuverlässiges Indiz für die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts angese-

hen werden, wenn es um "konservative" Anlagen geht. Dazu muß aber das

Anlagemodell der P. GmbH gerechnet werden; denn 91 % der Anlagegelder

sollten in Triple A-Papiere fließen. Damit war eine solch hohe Rendite schwer-

lich zu erzielen.

ff) Nach dem festgestellten Sachverhalt lagen dem Beklagten mithin kei-

ne objektiven Informationen vor, die die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage bei

der P. GmbH verläßlich belegt hätten. Solche lieferten weder die Berichte bzw.

Vermerke des Wirtschaftsprüfers W. noch die der Rechtsanwälte und Notare

N. und B. Sie ergaben sich auch nicht aus den eigenen Erfahrungen des Be-

klagten mit der P. GmbH. Der Prospekt und die "Monatlichen Informationen",

die der Beklagte zur Grundlage für die Erläuterungen gegenüber dem Kläger

nahm, beruhten auf den Angaben der P. GmbH und waren deshalb ohne ob-

jektiven Aussagewert (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 aaO). Der Beklagte

hätte sich daher selbst sachkundig machen müssen, bevor er zum Anlagemo-

dell der P. GmbH Auskunft gab. Insbesondere hätte er die wirtschaftliche Plau-

sibilität dieser Kapitalbeteiligung prüfen müssen; bei pflichtgemäßer Prüfung

- entsprechend den vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen - wäre

ihm die, oben schon angesprochene, Fragwürdigkeit einer angeblich im we-

sentlichen mit fest verzinslichen Staatsanleihen erwarteten Rendite von 15 %

aufgefallen. Der Beklagte beging eine schuldhafte Verletzung des mit dem Klä-

ger geschlossenen Auskunftsvertrages, indem er ihm die Anlage bei der

P. GmbH anhand des Prospekts und der "Monatlichen Informationen" darlegte,

ohne gleichzeitig zu offenbaren, daß es sich dabei im Grunde nur um Erklärun-

gen der Geschäftsführung der P. GmbH handelte und er weder deren Schlüs-

sigkeit geprüft noch sonstige objektive Informationen zur Wirtschaftlichkeit der

Kapitalanlage hatte. Nicht erst im Rechtsstreit, sondern schon bei den Bespre-

chungen, die zu den Beteiligungsanträgen des Klägers führten, hätte der Be-

klagte darlegen müssen, daß er "davon, welche Geschäfte die Firma P., ihr

Geschäftsführer G. und die zahlreichen mitwirkenden weiteren Gesellschaften

und Einzelpersonen mit dem Geld der Anleger, weit entfernt von seinem Ein-

blickbereich, tätigten ... keine Ahnung" hatte. Darin hätte keine, vom Beru-

fungsgericht befürchtete, Überschüttung mit Informationen gelegen.

3.

Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, of-

fenlassen können, ob die im "Beteiligungsantrag" erklärte Haftungsfreistellung

auch für den Beklagten gilt. Diese Frage ist in dem Sinne zu entscheiden, daß

sich der Beklagte auf die Freistellungsklausel nicht berufen kann; denn es

handelt sich dabei um eine den Vertragspartner unangemessen benachteili-

gende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gemäß § 9

Abs. 1 AGBG unwirksam ist.

Der Kläger hatte in den an die P. GmbH gerichteten Beteiligungsanträ-

gen jeweils formularmäßig bestätigt,

"f) die beteiligten Firmen (ebenso Vermittler) sowie deren gesetzli- cher Vertreter von jeglicher Haftung freizustellen. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind davon ausgeschlossen ..."

Darin ist eine unzulässige Einschränkung der Haftung für die ordnungs-

gemäße Erfüllung einer sogenannten Kardinalpflicht zu sehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2

AGBG, vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = BGHR AGBG

§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Haftungsfreizeichnung 4). Die Haftungsfreistellung unterschei-

det nämlich nicht zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, umfaßt

also bei einem Auskunftsvertrag, wie er hier zwischen den Parteien geschlos-

sen wurde, auch die Auskunftsverpflichtung selbst. Die Erfüllung eines Aus-

kunftsvertrages "steht und fällt" aber gerade mit der Erteilung einer richtigen

und vollständigen Auskunft. Davon kann sich der Auskunftsverpflichtete nicht

durch Allgemeine Geschäftsbedingungen freizeichnen.

4.

Soweit der Kläger Erstattung der am 7. Oktober 1994 eingelegten

3.300 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 18. Juli 1997 fordert, kann der Senat in

der Sache selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 565

Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Im übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

a) Wie oben (unter II. 2.c ff) ausgeführt, fällt dem Beklagten eine schuld-

hafte Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen Auskunftsvertrages zur

Last, weil er im Vermittlungsgespräch nicht offenlegte, daß er das Anlagekon-

zept der P. GmbH, dessen Fragwürdigkeit sich ihm schon im Blick auf die Höhe

der angegebenen Rendite hätte aufdrängen müssen, weder auf Plausibilität hin

geprüft noch sonstige objektive Informationen zur Wirtschaftlichkeit dieser Ka-

pitalanlage hatte. Wegen dieser positiven Vertragsverletzung ist der Beklagte

dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Nach der Lebenserfahrung ist

davon auszugehen, daß die in einem wesentlichen Punkt unvollständige Aus-

kunft ursächlich für die Beteiligungsentscheidung des unstreitig auf eine siche-

re, "garantierte" Anlage bedachten Klägers war (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli

1998 - III ZR 158/97 = NJW 1998, 2898, 2899; BGH, Urteil vom 10. Oktober

1994 - II ZR 95/93 = NJW 1995, 130, 132). In den Tatsacheninstanzen hat der

Beklagte die Kausalität nicht in Zweifel gezogen. Zu Unrecht vermißt die Revi-

sionserwiderung Vortrag des Klägers, daß er von der Beteiligung Abstand ge-

nommen hätte, wenn der Beklagte ihn auf das Ausstehen einer Plausibili-

tätsprüfung hingewiesen hätte. Die Darlegungs- und Beweislast lag bei dem

Aufklärungspflichtigen, d.h. bei dem Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom

26. September 1991 - VII ZR 376/89 = NJW 1992, 228, 231).

b) Der Kläger kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich an

dem Anlagemodell der P. GmbH nicht beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom

26. September 1991 - VII ZR 376/89 = NJW 1992, 228, 230). Erstattungsfähige

Aufwendungen sind darum die vom Kläger im Zuge der Beteiligungsanträge

vom 2. August 1993 und vom 30. Januar 1994 eingezahlten 66.000 DM.

Dagegen kann der Kläger nicht Ersatz der am 7. Oktober 1994 inve-

stierten weiteren 3.300 DM beanspruchen. Dabei handelte es sich nämlich um

eine Renditezahlung aus der ersten Beteiligung an dem Anlagemodell der

P. GmbH, die der Kläger durch Vermittlung des Beklagten sogleich wieder an-

legte. Dieser Betrag kann nicht zu den Aufwendungen gerechnet werden, die

dem Kläger erspart geblieben wären, wenn er die Anlageentscheidung nicht

getroffen hätte. Der Kläger hätte im Falle, daß er sich an dem Anlagemodell

nicht beteiligt hätte, auch keine wiederanlagefähige Ausschüttung erlangt.

Weitere Abzüge muß sich der Kläger - vorbehaltlich der im folgenden

angesprochenen Frage des Mitverschuldens - nicht gefallen lassen. Die Be-

hauptung des Beklagten, der Kläger habe - über den unstreitigen Betrag von

3.300 DM hinaus - Renditezahlungen erhalten, ist unsubstantiiert.

c) Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,

keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Kläger ein Mitverschulden (§ 254

BGB) trifft.

Zwar gibt derjenige, der einen Anlagevermittler als Sachkundigen hinzu-

zieht, zu erkennen, daß er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforder-

lichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so daß sein Ver-

trauen besonderen Schutz verdient. Dennoch kann unter besonderen Umstän-

den der Einwand des Mitverschuldens begründet sein (vgl. Senatsurteil vom

13. Mai 1993 aaO). Anhaltspunkt hierfür könnte im Streitfall das Versprechen

einer auch für Unkundige auffällig hohen Rendite sein. Insoweit wird das Be-

rufungsgericht den Sachverhalt gegebenenfalls weiter aufklären und bewerten

müssen.

Rinne Wurm Kapsa

Dörr Galke