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BGH Beschluss vom 13.01.2000 – IX ZB 39/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 39/99

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2000

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 13. Januar 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat -

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1998 wird

zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-

den dem Kläger auferlegt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor

(§ 219 Abs. 2 BEG).

Das Berufungsgericht hat den Vergleich in tatrichterlicher Würdigung

dahin ausgelegt, daß mit ihm der gesamte Schaden des Klägers an Körper

oder Gesundheit für Vergangenheit und Zukunft mit Einschluß der Leidensver-

schlimmerung habe abgefunden werden sollen. Nach der höchstrichterlichen

Rechtsprechung kommt in einem solchen Fall eine Abänderung nach §§ 35,

206 BEG nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 8. Februar 1979 - IX ZR 23/76, RzW

1979, 142, 143). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Recht-

sprechung zugrunde gelegt. Zu weiterführenden grundsätzlichen Erwägungen

durch den Bundesgerichtshof gibt der Streitfall keine Veranlassung. Auch zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung

des Bundesgerichtshofs nicht geboten. Die Rüge, das Berufungsgericht habe

bei der Auslegung des Vergleichs gegen Denkgesetze verstoßen, ist für sich

genommen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erheblich.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer