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BGH Beschluss vom 13.01.2000 – IX ZR 5/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 5/99

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 13. Januar 2000

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. No-

vember 1998 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 144.000 DM.

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich-

tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).

Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte im Arbeitsgerichtsprozeß

deutlicher auf eine etwaige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Än-

derungskündigung vom 5. März 1993 hätte hinweisen müssen. Von einer sol-

chen Beendigung kann im jetzigen Rechtsstreit nicht ausgegangen werden,

weil sie einen wichtigen Kündigungsgrund vorausgesetzt hätte und zum Vorlie-

gen eines solchen Grundes nichts vorgetragen ist; der Beklagte selbst hat für

den Kläger Kündigungsschutzklage gegen jene Kündigung erhoben. Die Ar-

beitspflicht des Klägers blieb auf dieser Grundlage bestehen. Sie entfiel auch

nicht wegen der dem Kläger abverlangten Änderungen, soweit diese nach dem

Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. April 1993 überhaupt noch galten; davon

sind die Arbeitsgerichte, wie von den jetzigen Prozeßparteien nicht in Zweifel

gezogen wird, zu Recht ausgegangen. Unter diesen Umständen hätte der Be-

klagte dem Kläger raten müssen, die Arbeit am 5. April 1993 wieder aufzuneh-

men. Nach dem hier geltenden Erfahrungssatz des beratungsgemäßen Ver-

haltens hätte der Kläger diesen Rat befolgt.

Da die Arbeitsgerichte über die gegen die ordentliche Kündigung vom

19. April 1993 gerichtete Kündigungsschutzklage nicht entschieden haben,

wird in einem etwaigen Leistungsprozeß zur Feststellung der Schadenshöhe

geprüft werden müssen, ob die Kündigungschutzklage insoweit Erfolg gehabt

hätte.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer