Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.01.2000 – IX ZR 55/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 13. Januar 2000

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1998 wird nicht

angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 93.563,92 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin überhöhte Rechnungen erstellt

hat, haben sich aus dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht

ergeben. Schadensersatzansprüche der Beklagten hat das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei verneint. Der den Kassenbestand betreffende Fehler in der Bi-

lanz, der von der Klägerin nicht zu vertreten ist, hat keinen Einfluß auf den

geltend gemachten Vergütungsanspruch.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer