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BGH Urteil vom 13.01.2000 – VII ZR 38/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Januar 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Knifka und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 1998 auf-

gehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 421.944 DM und

Zinsen verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin zu 2 verlangt von der Beklagten - soweit in der Revision

noch von Interesse - die Bezahlung verzögerungsbedingter Mehrkosten der

Bauausführung.

Die Klägerin zu 2 und ein weiteres Bauunternehmen wurden als Gesell-

schafter einer ARGE (künftig: Klägerin) von der Beklagten mit der Ausführung

von Rohbauarbeiten für Umbau und Neubau eines Sparkassengebäudes be-

auftragt. Vereinbarungsgemäß richtete die Klägerin die Baustelle in der letzten

Maiwoche 1994 ein. Infolge unzureichender Gründung durch einen Vorunter-

nehmer verzögerten sich die Arbeiten. Nachdem die Klägerin mit Schreiben

vom 20. Juni 1994 Bedenken gegen die Güte der Bohrpfähle angemeldet hatte,

kam es am 6. Juli 1994 zu einer Baubesprechung, deren Einzelheiten streitig

sind. Im September 1994 machte die Klägerin eine Forderung wegen Mehrko-

sten geltend, die auf die verzögerte Bauausführung infolge der mangelhaften

Pfahlgründung zurückzuführen seien. Die Parteien einigten sich darauf, daß

die von der Klägerin behaupteten Mehrkosten von einem Gutachter überprüft

werden sollten. Auf der Grundlage des daraufhin erstellten Sachverständigen-

Gutachtens verlangt die Klägerin nunmehr u.a. die Zahlung von 421.944 DM

mit der Begründung, die Parteien hätten vereinbart, daß die Beklagte die

Mehrkosten ersetzen werde.

Das Landgericht hat der Klage insoweit nach Beweisaufnahme stattge-

geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblie-

ben. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

1. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Ansicht, daß die

Klägerin zu 2, die den Anspruch allein weiterverfolgt, den Beweis geführt habe,

die Beklagte habe sich in der Besprechung vom 6. Juli 1994 verpflichtet, die

durch die Behinderung und den Bauverzug anfallenden und nachgewiesenen

Mehrkosten zu ersetzen. Das Berufungsgericht bezieht sich auf die im Urteil

des Landgerichts vorgenommene Würdigung der erstinstanzlich vernommenen

Zeugen und sieht das Beweisergebnis als durch weitere Indizien bestätigt an.

2. Die darauf gestützte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von

421.944 DM Mehrkosten hat keinen Bestand.

Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht einen erheblichen

Beweisantrag übergangen hat. Die Beklagte hat sich in zweiter Instanz zum

Beweis für ihre Behauptung, bei der Besprechung vom 6. Juli 1994 sei keine

Übernahme von Mehrkosten durch die Beklagte vereinbart worden, auf das

Zeugnis ihres ehemaligen Vorstandes B. berufen. Das hat das Berufungs-

gericht übersehen.

3. Die weiteren gegen das Beweisverfahren und die Vertragsauslegung

erhobenen Rügen greifen nicht durch; von einer Begründung wird abgesehen

(§ 565 a ZPO). Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht

den vom Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht als Zeugen vernommenen Ar-

chitekten Günther B. habe vernehmen müssen, ist darauf hinzuweisen,

daß die Beklagte den behaupteten Verfahrensfehler des Landgerichts weder in

der Berufungsbegründung gerügt noch den entsprechenden Beweisantrag in

der Berufungsinstanz wiederholt hat.

Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II.

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig (§ 563 ZPO).

1. Entgegen der von der Klägerin in der Revisionserwiderung vertrete-

nen Auffassung läßt sich ein Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten nicht damit

begründen, daß die Beklagte eine vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung

des Termins für den Baubeginn verletzt hätte. Auf den Vortrag der Klägerin, die

Parteien hätten für den Arbeitsbeginn die 22. Kalenderwoche des Jahres 1994

als Vertragsfrist vereinbart, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat fest-

gestellt, daß die Klägerin die Baustelle vereinbarungsgemäß in der letzten

Maiwoche 1994, also in der 22. Kalenderwoche eingerichtet hat. Daraus und

aus der weiteren Feststellung, daß die Beklagte erst mit Schreiben vom

20. Juni 1994 Bedenken wegen der Güte der Bohrpfähle angemeldet hat, folgt,

daß eine etwaige Vertragsfrist für den Baubeginn eingehalten wurde. Daß

weitere Einzelfristen für die Ausführung als Vertragsfristen verbindlich verein-

bart worden wären (§ 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B), hat das Berufungsgericht nicht

festgestellt und wird von der Revisionserwiderung weder behauptet noch durch

entsprechenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen belegt.

2. Einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB

(vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, zur Veröffentli-

chung in BGHZ bestimmt), hat die Klägerin bislang nicht geltend gemacht.

Ullmann Haß Wiebel

Kniffka Wendt