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BGH Beschluss vom 14.01.2000 – 3 StR 106/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 106/99
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2000
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
a) der Beschluß des Landgerichts Hannover vom 27. November
1998 hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben,
b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. August 1998,
soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der
Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen
Gebrauchmachens unechter Urkunden verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen
Gebrauchmachens unechter Urkunden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zu ei-
ner Berichtigung der Urteilsformel, im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO). Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht für den Angeklagten
M. für beide Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln die Voraussetzungen des Bandenhandels mit nicht geringen Mengen
Kokain gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG für erwiesen erachtet und festgestellt, sowie
die Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG bzw. § 30 a Abs. 3 StGB seiner Straf-
zumessung für diese beiden Taten zugrundegelegt. Dennoch hat es den Ange-
klagten in der verkündeten Urteilsformel nur wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, weil
es, wie es in seinem "Berichtigungsbeschluß" vom 27. November 1998 ausge-
führt hat, § 30 a BtMG für eine Strafzumessungsvorschrift gehalten hat, die
nicht in den Urteilstenor gehört. Deshalb hat es sich nach Erkennen der richti-
gen Rechtslage für berechtigt gehalten, selbst die Urteilsformel im Sinne eines
Schuldspruchs des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu berichtigen. Das ist nur insofern richtig, als der Tatbestand des
§ 30 a BtMG als selbständiger Qualifikationstatbestand bei Feststellen seiner
Voraussetzungen in die Urteilsformel aufzunehmen ist. Dagegen ist der
Tatrichter nach Abschluß der Urteilsverkündung nur noch befugt, offensichtli-
che Fassungsversehen oder Schreibfehler zu berichtigen (BGHSt 25, 333, 335
f. m.w.Nachw.), sachliche Änderungen durch das Tatgericht sind dann ausge-
schlossen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 268 Rdn. 9 ff.
m.w.Nachw.); diese können nur noch vom Revisionsgericht vorgenommen wer-
den (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354 Rdn. 20 f. m.w.Nachw.). Um eine solche
unzulässige sachliche Änderung des Schuldspruchs handelt es sich bei dem
Berichtigungsbeschluß der Strafkammer vom 27. November 1998. Dieser ist
deshalb aufzuheben. Statt dessen hat der Senat den Schuldspruch entspre-
chend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Pfister von Lienen