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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 18.05.2016 – VerfGH 63/14, 63/14

ECLI:DE:VERFGBE:2016:0518.VERFGH63.14.0A

Orientierungssatz

Die in bestimmten Fallkonstellationen anzunehmende Schutzpflicht staatlicher Organe gegen rechtswidrige Angriffe Dritter auf die körperliche Unversehrtheit führt nicht dazu, freisprechende gerichtliche Entscheidungen am Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB zu messen.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 20. Februar 2014, (3) 161 Ss 196/13 (137/13), Beschluss

vorgehend LG Berlin, 8. April 2013, (567) 61 Js 5858/10 Ns (150/11), Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seiner als Nebenkläger geführten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem die Beteiligten zu 3 und 4 vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung im Amt freigesprochen wurden.

2

Der in Addis Abeba geborene Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2010 auf dem Gehweg des … Damm in Berlin von Polizeibeamten festgenommen, wodurch er physische und psychische Verletzungen erlitt. Die Polizeibeamten gingen fälschlich davon aus, dass der Beschwerdeführer mit zwei Personen, die des Diebstahls verdächtig waren, in Zusammenhang stehe.

3

Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurden die Beteiligten zu 3 und 4, die als Polizeibeamte an dem Einsatz beteiligt waren, wegen mittäterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung im Amt angeklagt. In der auf Grundlage der Anklage durchgeführten Hauptverhandlung wurden diese durch das Amtsgericht Tiergarten, das den Beschwerdeführer zuvor als Nebenkläger zugelassen hatte, wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt verurteilt. Gegen den Beteiligten zu 3 wurde eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und gegen den Beteiligten zu 4 eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde.

4

Die Beteiligten zu 3 und 4 legten Berufung ein, woraufhin sie durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2013 - (567) 61 Js 5858/10 Ns (150/11) - freigesprochen wurden.

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Das Landgericht traf unter anderem folgende Feststellungen:

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Den Beteiligten zu 3 und 4, die sich als zivil gekleidete Polizeibeamte für die Unterstützung einer großen Fahndungsaktion zur Drogenkriminalitätsbekämpfung bereit hielten, fielen an einer Aldi-Filiale in der … Straße … in … Berlin zwei Personen südländischer Herkunft auf, die einen vollgepackten Einkaufswagen nach Aushebelung des Türkreuzes aus dem Laden schoben. Als diese Personen bemerkten, dass sie beobachtet wurden, entschlossen sie sich zur Flucht und ließen Diebesgut im Wert von 386,76 Euro zurück. Die Beteiligten zu 3 und 4 vermuteten, dass die flüchtenden Tatverdächtigen gewerbsmäßig oder auch bandenmäßig handelten, und verfolgten diese über mehrere kleinere Wege bis zum … Damm, wo die Verdächtigen in den Häusern mit den Hausnummern … und … verschwanden. Nachdem die Beteiligten zu 3 und 4 das Dienstfahrzeug geparkt hatten, stieg der Beteiligte zu 4 aus, um zu beobachten, ob die Verdächtigen die Häuser wieder verlassen würden. Der Beteiligte zu 3 war dabei, sich seinen Polizeigurt und seine Weste anzuziehen, als dem Beteiligten zu 4 der Beschwerdeführer auffiel. Dieser ging vor den Häusern … Damm Nr. … bis Nr. … hin und her und wartete auf seinen Makler, der ihm eine Wohnung zeigen wollte. Er nutzte die Zeit des Wartens, die Häuser von außen näher zu betrachten, und schaute dabei gezielt in die Fenster. Schließlich blickte er in Richtung des Dienstwagens der Beschuldigten zu 3 und 4, drehte sich plötzlich um und telefonierte mit seinem Mobiltelefon. Der Makler musste den Termin verschieben. Dem Beteiligten zu 4 kam das Verhalten verdächtig vor. Er vermutete ein Zusammenwirken mit den Dieben und hielt es für möglich, dass das Telefonat des Beschwerdeführers ihrer Warnung dienen sollte. Die Beteiligten zu 3 und 4 verständigten sich sodann, den Beschwerdeführer einer Personenkontrolle zu unterziehen und eine mögliche telefonische Vorwarnung der Verdächtigen durch Sicherstellung von dessen Mobiltelefon zu unterbinden.

7

Zugunsten der Beteiligten zu 3 und 4 ging das Landgericht davon aus, dass sich diese kurz als Polizeibeamte zu erkennen gaben und den Beschwerdeführer um Überlassung des Mobilfunkgerätes baten, während dieser noch auf seinen Gesprächspartner konzentriert war. Da sich der Beschwerdeführer aus seiner Vorstellung heraus keinen Polizeibeamten gegenüber sah, sondern meinte, Neonazis hätten es auf sein Mobilfunkgerät abgesehen, setzte er sich gegen die dann einsetzende zwangsweise Unterbindung des Telefonats zur Wehr. Er hielt seinen Arm hoch, in der Hand das bereits ausgeschaltete Mobiltelefon haltend. Es entspann sich ein Gerangel um das Mobiltelefon des Beschwerdeführers, an dem für kurze Zeit auch der Beteiligte zu 3 mitwirkte.

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Im selben Moment des Gerangels um das Mobiltelefon trafen die polizeilichen Zeugen B. und R., die von den Beteiligten zu 3 und 4 über den Notruf angefordert worden waren, am Ort des Geschehens ein. Der ebenfalls zivil gekleidete B. stieg aus und brachte den Beschwerdeführer unter Einsatz seines Schlagstocks polizeitechnisch korrekt zu Boden. Zur gleichen Zeit nahm der Beteiligte zu 3 ein Telefonat seines Einsatzleiters entgegen und entfernte sich einige Meter vom Ort der Festnahme. Der Beteiligte zu 4 und der Zeuge B. fesselten den am Boden liegenden Beschwerdeführer. Der Zeuge R. übergab den Kollegen die Fesseln. Unmittelbar nach der Fesselung wurde der Beschwerdeführer wieder aufgerichtet. Erst beim Anlegen der Handfesseln realisierte dieser, dass er sich keinen Straftätern, sondern Polizeibeamten in Zivil gegenüber sah. Der Beteiligte zu 4 führte den Beschwerdeführer zum Dienstfahrzeug des Zeugen R. Dort durchsuchte er den Beschwerdeführer und nahm dessen Ausweispapiere aus seiner Kleidung. Nach erfolgter Überprüfung der Identität hob der Beteiligte zu 4 die Festnahme auf und entließ den Beschwerdeführer.Der Beteiligte zu 3 gab diesem das Mobiltelefon zurück. Auf seine Frage nach dem Grund der Festnahme erhielt der noch unter dem Eindruck von Todesangst stehende Beschwerdeführer die Antwort, er sei zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort gewesen. Das Gesamtgeschehen bis zur Rückgabe des Mobiltelefons an den Beschwerdeführer hatte nicht länger als fünf Minuten gedauert.

9

Nach den Feststellungen des Landgerichts erlitt der Beschwerdeführer durch den Druck des Knies auf den Oberkörper eine schmerzhafte Prellung des seitlichen Thorax (Hämatom-Größe etwa 6 cm x 10 cm). Ob der Beteiligte zu 4 oder der hinzugeeilte Zeuge B. auf dem Beschwerdeführer gekniet habe, sei nicht mehr festzustellen gewesen. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer eine kleine Schürfwunde im Bereich einer Gesichtsseite, mit der er auf dem Bürgersteig zum Liegen gekommen sei, und die Verstauchung einer Hand, mit der er sich wahrscheinlich beim Fallen abgestützt habe, zugezogen. Darüber hinaus habe das Erlebte den Beschwerdeführer seelisch tief verletzt und in seinem Sicherheitsgefühl als deutscher Bürger äthiopischer Herkunft schwer erschüttert. Wegen seiner Traumatisierung werde der Beschwerdeführer seit dem Vorfall psychotherapeutisch behandelt und sei monatelang arbeitsunfähig gewesen.

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Zu den Gründen für die Festnahme stellte das Landgericht fest, das vom Beteiligten zu 4 beobachtete Verhalten des Beschwerdeführers habe den Verdacht einer möglichen Komplizenschaft zu den verfolgten Dieben begründet und für die Beteiligten zu 3 und 4 die Grundlage für eine Personenüberprüfung und die Unterbindung des Telefonats gebildet. Eine gemeinsame gewaltsame Festnahme des Beschwerdeführers sei nicht geplant gewesen. Diese erkläre sich aus der Fehlvorstellung der zur Unterstützung herangezogenen, den Beteiligten zu 3 und 4 bis dahin nicht bekannten Zeugen B. und R. und deren Vorinformation über den Polizeifunk. Die Aktion sei dann so schnell und ohne Einwirkungsmöglichkeit des Beteiligten zu 3 abgelaufen.

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Das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob der Beitrag des Beteiligten zu 4 bei der Überwältigung durch den Zeugen B. die Verletzungen des Beschwerdeführers zurechenbar verursacht hat, da der polizeiliche Einsatz jedenfalls durch das Festnahmerecht des § 127 StPO und das Recht auf Identitätskontrolle gemäß § 163b StPO gerechtfertigt gewesen sei. Das objektive Verhalten des Beschwerdeführers habe diesen in einen Gehilfenverdacht im Hinblick auf die verfolgten Tatverdächtigen gerückt. Durch seinen Blick zum Dienstwagen der Beteiligten zu 3 und 4 vor der plötzlichen Wende sei der Anschein erweckt worden, dass er den Beteiligten zu 3 vor dem geöffneten Kofferraum beim Anlegen des Polizeigurts als Polizeibeamten wahrgenommen und dass sein anschließendes Telefonat der möglichen Warnung der Tatverdächtigen gedient habe. Die Beteiligten zu 3 und 4 seien berechtigt und auch verpflichtet gewesen, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die darauf abzielten, die Straftäter zu fassen. Dazu habe es auch gehört, eine mögliche Warnung zu unterbinden. Die Maßnahme der Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers hätte darauf abgezielt, die Festnahme der Verfolgten zu sichern. Das Festnahmerecht des § 127 StPO erfasse auch das Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer, unabhängig davon, dass er als unschuldig Verdächtiger den Grund der polizeilichen Aktion nicht habe nachvollziehen können. Auch ihm gegenüber seien die kurzfristige Festnahme zur Identitätsklärung und die Unterbindung des Telefonats mit möglichen Straftätern durch die Sicherstellung des Mobiltelefons gerechtfertigt gewesen. Sie seien zur Erfüllung des Zwecks geeignet und an der Verdachtslage gemessen nicht unverhältnismäßig gewesen. Der Anlass für die Festnahme und Verfolgung sei ein Diebstahlsvergehen gewesen, zumindest begangen unter den erschwerenden Bedingungen des gemeinschaftlichen und gewerbsmäßigen Begehens. Diese den Verfolgungsverdacht begründende Tat stehe auch nicht im Missverhältnis zu der körperlichen Beeinträchtigung, die der Beschwerdeführer habe hinnehmen müssen. Die schwere seelische Folge für den Beschwerdeführer sei weder vorhersehbar gewesen, noch billigend in Kauf genommen worden.

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Hinsichtlich des Beteiligten zu 3 begründete das Landgericht den Freispruch damit, dieser habe sich bereits objektiv an der Aktion, die den Beschwerdeführer zu Boden gebracht und dessen Verletzungen ausgelöst hatte, weder als Täter noch als Anstifter oder Gehilfe beteiligt. Zwischen seinem Verhalten und den Verletzungen des Beschwerdeführers sei kein kausaler Zusammenhang festgestellt worden.

13

Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer Revision ein und erhob neben mehreren Verfahrensrügen auch die allgemeine Sachrüge. Zur Sachrüge führte er aus, dass nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Handlungen der Beteiligten zu 3 und 4 nicht gerechtfertigt gewesen seien. Insbesondere habe das Landgericht zu Unrecht das Festnahmerecht nach § 127 StPO und die Befugnis zur Identitätsfeststellung gemäß § 163b StPO als Rechtfertigungsgründe herangezogen. Zudem habe sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beteiligte zu 3 mit Gewalteinwirkungen auch außerhalb seiner unmittelbaren Beteiligung habe rechnen müssen.

14

Mit den Verfahrensrügen machte der Beschwerdeführer geltend, dass ein Befangenheitsantrag gegen die Kammervorsitzende zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen worden und daher der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben sei, sowie, dass zwei Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Inaugenscheinnahme unzutreffend abgelehnt worden seien.

15

Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 - (3) 161 Ss 196/13 (137/13) - verwarf das Kammergericht die Revision des Beschwerdeführers auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nach § 349 Abs. 2 StPO.

16

Zur Sachrüge führte es Folgendes aus: Der Senat teile die Auffassung des Landgerichts, dass strafprozessuale Normen, nämlich §§ 163b und 94 ff. StPO, als Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Beteiligten zu 3 und 4 vorgelegen hätten. Aus deren Sicht hätten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der zuvor durch unbekannte Täter begangenen Straftat bzw. mindestens eine versuchte Strafvereitelung vorgelegen. Aus dieser Sicht sei ein unmittelbares Einschreiten geboten gewesen, weil andernfalls der Vollstreckungszweck gefährdet worden wäre. Die Beteiligten zu 3 und 4 hätten die Unterbrechung des Telefonats bezweckt, um eine mögliche Warnung der unbekannten Täter zu unterbinden.

17

Die Zurückweisung der Verfahrensrügen begründete das Revisionsgericht mit Darlegungsmängeln. Hinsichtlich der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO seien Verlauf und Inhalt der Beweisaufnahme bis zu den konkret bemängelten Äußerungen der Vorsitzenden darzustellen gewesen. Im Rahmen der Beanstandung der Beweisanträge habe der Beschwerdeführer nicht alle in Bezug genommenen Abbildungen der Revisionsbegründungsschrift beigefügt.

18

Gegen das Urteil des Landgerichts und den Beschluss des Kammergerichts hat der Beschwerdeführer am 24. April 2014 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er trägt vor, die Verwerfung seiner Revision hinsichtlich der Sachrüge verstoße gegen sein Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, da der Staat durch die gerichtlichen Entscheidungen und der darin angenommenen Rechtfertigung des polizeilichen Verhaltens seiner entsprechenden Schutzpflicht nicht nachkomme, sowie gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB, da das Kammergericht sich mit seiner Argumentation insoweit nicht auseinandersetze. Auch hinsichtlich der Zurückweisung seiner Revisionsrüge nach § 338 Nr. 3 StPO sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt, da er mit der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts nicht habe rechnen können. Zudem sei auch ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 VvB gegeben, weil die Verwerfungsbegründung des Kammergerichts eine unvertretbar hohe Zulässigkeitshürde im Revisionsverfahren aufstelle. Gleiches gelte für die Behandlung der Verfahrensrügen bezüglich der vom Landgericht abgelehnten Beweisanträge.

19

Die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge hat das Kammergericht mit Beschluss vom 9. Mai 2014 verworfen.

20

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

21

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

22

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Berlin richtet, ist sie unzulässig, weil damit nur eine im Revisionsverfahren korrigierbare Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 37; st. Rspr.).

23

2. Hinsichtlich des Beschlusses des Kammergerichts vom 20. Februar 2014 ist die Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, aber unbegründet.

24

a) Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Entscheidung nicht in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB - verletzt. Die vom Beschwerdeführer insoweit angeführte Schutzpflicht staatlicher Organe gegen rechtswidrige Angriffe Dritter vermag zwar in bestimmten Fallkonstellationen - insbesondere auch bei Körperverletzungshandlungen durch Amtsträger in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben - ausnahmsweise ein Handeln staatlicher Stellen, etwa der Strafverfolgungsorgane im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, im Interesse der Geschädigten gebieten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N). Dieses Gebot kann jedoch nicht so weit führen, die Entscheidungen der mit den entsprechenden Strafverfahren befassten Gerichte am speziellen Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB zu messen. Allgemeiner verfassungsrechtlicher Maßstab kann insoweit nur das bei gerichtlichen Entscheidungen zu beachtende Recht auf willkürfreie Entscheidung aus Art. 10 Abs. 1 VvB sein.

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b) Der Beschwerdeführer ist in seinem Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 VvB nicht verletzt.

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Die verfassungsrechtliche Kontrolle einer Verletzung des Willkürverbots durch Gerichtsentscheidungen greift nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein. Art. 10 Abs. 1 VvB ist erst dann verletzt, wenn Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird (Beschluss vom 5. Mai 2013 - VerfGH 171/11 - Rn. 9; st. Rspr.).

27

Nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab ist die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis nicht willkürlich. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der vom Landgericht ermittelte Sachverhalt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Freisprüche der Beteiligten zu 3 und 4 tragen würde.

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Das Landgericht hat festgestellt, die Beteiligten zu 3 und 4 hätten sich dahin verständigt, den Beschwerdeführer einer Personenkontrolle zu unterziehen und eine mögliche telefonische Vorwarnung der Verdächtigen durch Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zu unterbinden. Eine gemeinsame gewaltsame Festnahme des Beschwerdeführers sei nicht geplant gewesen. Sie erkläre sich aus der Fehlvorstellung der zur Unterstützung herangezogenen Zeugen B. und R. Auf der Basis dieser Feststellungen hätte es zwar durchaus nahe gelegen, das zur strafrechtlichen Ahndung angeklagte Tatgeschehen nicht als einheitlichen, sondern als mehraktigen Ablauf zu würdigen. Indem das Landgericht es unterlassen hat, das insgesamt maximal fünfminütige Geschehen entsprechend seinen zuvor wiedergegebenen Feststellungen in die deutlich unterscheidbaren Handlungsabschnitte - nämlich die Personenüberprüfung und Unterbindung des Telefonats, das Zu-Boden-Bringen des Beschwerdeführers und die vorläufige Festnahme des am Boden liegenden Beschwerdeführers - zu gliedern, hat es die exakte Bestimmung der Handlungsbeiträge der Beteiligten zu 3 und 4 sowie der Zeugen B. und R. zu den einzelnen Teilen des Geschehens sicherlich erschwert. Doch muss auf der Grundlage der vorhandenen Feststellungen von vornherein ausscheiden, die Beteiligten zu 3 und 4 als mittäterschaftlich Handelnde des Gesamtgeschehens zu identifizieren.

29

Soweit es zunächst um die Handlungsweise der Beteiligten zu 3 und 4 im Zusammenhang mit dem Vorhaben geht, den Beschwerdeführer einer Personenkontrolle zu unterziehen und eine mögliche Warnung der Verdächtigen durch Sicherstellung seines Mobiltelefons zu unterbinden, kann es nicht als willkürlich bezeichnet werden, den Freispruch der Beteiligten zu 3 und 4 nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass allein durch das so beschriebene Einschreiten der Beteiligten zu 3 und 4 die den Gegenstand der Anklage bildenden Verletzungen des Beschwerdeführers nicht verursacht worden sind und damit eine strafbegründende Kausalität bereits höchst zweifelhaft ist, war das Vorgehen der Polizeibeamten jedenfalls nicht unvertretbar. Vielmehr konnten die Beteiligten zu 3 und 4, geleitet von ihrer durch das Landgericht festgestellten Vorstellung, es habe zureichende Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der zuvor durch unbekannte Täter begangenen Straftat gegeben und ein unmittelbares Einschreiten sei geboten gewesen, davon ausgehen, die beabsichtigte Identitätskontrolle und der Versuch, das Telefon sicher zu stellen, seien durch § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO und durch § 94 Abs. 1 StPO gedeckt gewesen. Ob die Voraussetzungen dieser Eingriffsnormen tatsächlich hinsichtlich aller Einzelheiten vorlagen, kann dahinstehen; es war jedenfalls in der Situation, in der sich die Beamten befanden, vertretbar, sie insoweit von dem Vorwurf der Körperverletzung freizusprechen, weshalb die Revisionsentscheidung des Kammergerichts, die das Vorgehen nicht beanstandet, nicht willkürlich war.

30

Nach den Feststellungen des Landgerichts geschah das Niederwerfen des Beschwerdeführers mit den dadurch verursachten Verletzungen dadurch, dass der hinzustürzende Zeuge B. den Beschwerdeführer „unter Einsatz seines polizeilichen Schlagstocks polizeitechnisch korrekt zu Boden brachte“. Ob dazu zuvor eine Verständigung mit dem Beteiligten zu 4 und möglicherweise auch mit dem abseits stehenden Beteiligten zu 3 erfolgt war und ob von dieser Seite Unterstützungshandlungen erfolgten, ist ungeklärt. Danach kommt es für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten zu 3 und 4 nicht darauf an, ob dieses Vorgehen des B. strafprozessual oder auch präventiv-polizeilich gedeckt gewesen sein könnte. Angesichts der bindenden Feststellungen zu dem vorangegangenen Ablauf erscheint es allerdings äußerst fraglich, ob ein polizeilicher Einsatz mit solcher Intensität und Tragweite objektiv vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der in jedem Fall beachtet werden musste, gedeckt war. Dass der Zeuge B. subjektiv bei seiner Handlungsweise möglicherweise von einer ganz anderen Lage ausgegangen war, als sie tatsächlich vorlag, kann hier, da es um den Freispruch der Beteiligten zu 3 und 4 geht, außer Betracht bleiben. Sind Beiträge der Beteiligten zu 3 und 4 für das Zu-Boden-Bringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt - auch für den Beteiligten zu 4 ist durchaus vorstellbar, dass er durch die Aktion des Zeugen B. gewissermaßen „überrollt“ wurde -, so verbietet allein dies die Wertung, der Freispruch für die Beteiligten zu 3 und 4 sei unvertretbar und die Revisionsentscheidung willkürlich.

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Im Ergebnis gilt dies auch insoweit, als der Freispruch für die Beteiligten zu 3 und 4 auch den Einsatz körperlicher Gewalt bei der nachfolgenden vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers umfasst. Für den im fraglichen Zeitpunkt einige Meter abseits stehenden Beteiligten zu 3 erschließt sich dies mangels anderweitiger Feststellungen im Urteil unmittelbar. Für den Beteiligten zu 4 stellt das Urteil des Landgerichts fest, er habe mit dem Zeugen B. zusammengewirkt, um den bäuchlings am Boden liegenden Beschwerdeführer zu fesseln; der Zeuge R. habe den Kollegen die Fesseln übergeben. Das lässt jedenfalls den zwingenden Schluss zu, dass der Beteiligte zu 4 und die Zeugen B. und R. gemeinsam den Entschluss gefasst hatten, eine Festnahme des am Boden liegenden Beschwerdeführers durchzuführen.

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Allein dieser Umstand führt indessen nicht zur Unvertretbarkeit des Freispruchs. Nachdem nämlich das ursprüngliche Vorhaben der Beteiligten zu 3 und 4 gescheitert war, eine Identitätskontrolle und eine vorübergehende Sicherstellung des Mobiltelefons vorzunehmen, konnten der Beteiligte zu 4 sowie die Zeugen B. und R. sich in jedenfalls vertretbarer Weise für berechtigt halten, den Beschwerdeführer vorläufig gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO festzunehmen, um auf diese Weise die für notwendig erachteten Maßnahmen durchführen zu können.

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Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass auch die Art und Weise, in der die Festnahme vollzogen wurde, den Anforderungen einer strikten Beachtung des Übermaßverbots und der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat. Ob es notwendig und im engeren Sinne verhältnismäßig war, dem bäuchlings und offenbar wehrlos am Boden liegenden Beschwerdeführer zur Anlegung der Handschellen ein Knie mit solcher Intensität in das Kreuz zu drücken, dass dadurch ein Hämatom von erheblicher Größe entstand, erscheint mindestens zweifelhaft; doch stellt das Landgericht ausdrücklich fest, es habe nicht geklärt werden können, wer diese Verletzungshandlung begangen hat. Erst recht ist demzufolge nicht geklärt, ob die Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Gewalt bei der Festnahme noch dem gemeinsamen Handlungsplan entsprach. Folglich kann es nicht als gänzlich unvertretbar angesehen werden, den Beteiligten zu 4 auch unter diesem Gesichtspunkt freizusprechen.

34

c) Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts führt auch nicht zu einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 VvB.

35

Die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter. Die Effektivität des Rechtsschutzes wird von den Prozessordnungen gesichert. Der Gesetzgeber kann dafür Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Zwar gewährleisten weder die Rechtsweggarantie des Art. 15 Abs. 4 VvB noch andere Verfassungsbestimmungen einen Instanzenzug (Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - Rn. 13 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, BVerfGE 122, 248 <271> = juris Rn. 67). Sehen aber prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe oder die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 15 Abs. 4 VvB eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VerfGH 45/06 - Rn. 46 m. w. N.).

36

Auch nach diesem Maßstab ist die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Kammergericht hat die Revision des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfahrensrügen sachlich vertretbar verworfen.

37

aa) Dass das Revisionsgericht die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO im Zusammenhang mit § 338 Nr. 3 StPO so auslegt, dass der Beschwerdeführer den Verlauf und den Inhalt der Beweisaufnahme bis zu dem Zeitpunkt, in dem die beanstandeten Äußerungen der Kammervorsitzenden gefallen sind, umfassend darzulegen und nicht nur die Äußerungen als solche mitzuteilen hatte, ist rechtlich nachvollziehbar. Es erscheint grundsätzlich sachgerecht, die Pflicht zur Tatsachenmitteilung auch auf die Schilderung des Ablaufs der Hauptverhandlung und des Inhalts der Beweisaufnahme bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des umstrittenen Verhaltens des abgelehnten Richters zu erstrecken und dieses nicht nur isoliert zu betrachten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2000 - 3 StR 106/99 -, juris Rn. 6). Denn der volle Bedeutungsgehalt einer gerichtlichen Äußerung erschließt sich oft erst im Zusammenspiel mit ihrer prozessualen Vorgeschichte. Aus dem Zusammenhang gerissene Passagen ohne diesen Kontext - wie vom Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründungsschrift wiedergegeben - bergen dagegen die erhöhte Gefahr einer Bedeutungsentstellung, was ihre Eignung als Grundlage für eine revisionsrechtliche Beurteilung nach § 338 Nr. 3 StPO in Frage stellt.

38

bb) Die vom Kammergericht vorgenommene Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO im Zusammenhang mit der in der Revision gerügten Ablehnung der Beweisanträge nach § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch hier erscheint es an Sachgründen orientiert, eine Darstellung sämtlicher Abbildungen zu fordern, die der Beschwerdeführer für seine Revisionsbegründung herangezogen hat, da das Revisionsgericht andernfalls ohne Aktenkenntnis das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht zweifelsfrei zu beurteilen vermag (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

39

d) Schließlich wird der Beschwerdeführer durch die kammergerichtliche Revisionsentscheidung nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt.

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aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nämlich nicht, dass sich das entscheidende Gericht die vorgetragene Rechtsansicht aneignet, sondern lediglich, dass es diese zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (Beschluss vom 18. Juni 2014 - VerfGH 87/14 - Rn. 8; st. Rspr.). Zudem sind die Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschluss vom 18. Juni 2014, a. a. O.; st. Rspr.). Das in dieser Sache letztinstanzlich zuständige Kammergericht hat sich mit der vom Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründungsschrift aufgeworfenen Frage nach der Rechtfertigung der polizeilichen Maßnahmen sachlich ausdrücklich auseinandergesetzt und damit dem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB noch genüge getan.

41

bb) Soweit der im Revisionsverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beanstandet, von den Anforderungen des Revisionsgerichts an den Vortrag hinsichtlich der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO überrascht worden zu sein, so hätte er als gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter (vgl. Beschlüsse vom 20. August 2008 - VerfGH 204/04, 204 A/04 - Rn. 54 und vom 6. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 26 m. w. N.; st. Rspr.) schon angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2000, a. a. O.) mit einer entsprechenden rechtlichen Einschätzung des Kammergerichts rechnen können.

III.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG.

43

Die Entscheidung ist mit 6 : 3 Stimmen ergangen.

44

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Abweichende Meinung

45

der Richterinnen Dr. Gräfin von G., M.-J. und des Richters H.

46

Wir können die Entscheidung, der angegriffene Beschluss des Kammergerichts sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, nicht mittragen. Fraglich ist bereits, nach welchem Maßstab hier die den Freispruch des Landgerichts bestätigende Entscheidung des Kammergerichts zu beurteilen war (1). Diese Frage brauchte jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Beschluss des Kammergerichts jedenfalls auf einer Verletzung des Willkürverbots beruht (2).

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1. Wir bezweifeln, dass die von der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs vertretene Auffassung, die vom Beschwerdeführer behauptete Schutzpflicht staatlicher Organe bei Körperverletzungshandlungen durch Amtsträger betreffe nur das Handeln staatlicher Strafverfolgungsorgane im Ermittlungsverfahren, der Bedeutung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und den daraus resultierenden staatlichen Verpflichtungen gerecht wird. Die von der Mehrheit vertretene Auffassung, dieses Gebot führe nicht so weit, dass Entscheidungen der mit dem Strafverfahren befassten Gerichte daran zu messen seien, teilen wir so nicht.

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Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass aus der auf Art. 6 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 VvB beruhenden Schutz- und Obhutspflicht des Staates kein Anspruch auf Strafverfolgung und Ahndung Dritter folgt (für das Bundesrecht: ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -). Ein Anspruch auf Strafverfolgung und Ahndung kann jedoch dann in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -; BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -).

49

Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz der körperlichen Integrität und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151>, Rn. 14). Auch die wirksame Ahndung von Gewaltverbrechen kann Teil dieser im Ausnahmefall anspruchsbegründenden Schutzpflicht sein (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 -). Die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit erfordert nicht nur eine effektive Untersuchung möglicher Straftaten von Amtsträgern durch die Ermittlungsbehörden, sondern auch eine sorgfältige Überprüfung und Kontrolle durch die Gerichte (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -).

50

Die von der Mehrheit vertretene Auffassung, die staatliche Schutzpflicht ende bei der Tätigkeit der Ermittlungsbehörden, greift zu kurz und ist nach unserer Auffassung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die Mehrheitsauffassung würde bedeuten, dass bis zur Anklageerhebung der Maßstab des Art. 8 Abs. 1 S. 1 VvB gelten würde und anschließend die Sorgfaltspflichten der Gerichte bei der Erfüllung des Anspruchs auf wirksame Ahndung allein dem Willkürmaßstab unterfielen. Nach unserer Auffassung scheint es wenig naheliegend, den Anwendungsbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nach Verfahrensabschnitten - bis zur Anklageerhebung einerseits und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Gerichte andererseits - abzustufen.

51

2. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch offenbleiben, weil nach unserer Auffassung die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts jedenfalls (auch) das Willkürverbot verletzt. Nach unserer Ansicht hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben müssen, weil die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf willkürfreie Entscheidung aus Art. 10 Abs. 1 VvB verletzt.

52

Wir teilen die Auffassung der Mehrheit, wonach Willkür nur vorliegt, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt in krasser Weise verkannt wird. Wir sind aber der Auffassung, dass die Entscheidung des Kammergerichts nach diesem Maßstab willkürlich ist. Die Bestätigung des Urteils des Landgerichts durch das Kammergericht und die Begründung des Kammergerichts sind vor dem Hintergrund der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vertretbar.

53

a) Die Mehrheit des Verfassungsgerichtshofes vertritt die Ansicht, dass der angegriffene Beschluss des Kammergerichts nur dann gegen das Willkürverbot verstoßen würde, wenn der vom Landgericht ermittelte Sachverhalt die Freisprüche der Beteiligten zu 3 und 4 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tragen würde.

54

Nach diesem Maßstab kommt die Mehrheit zu dem Ergebnis, dass der Freispruch nicht unvertretbar sei. Einerseits wird darauf abgestellt, dass „ungeklärt“ sei, welche Handlungen von den Beteiligten zu 3 und 4 ausgingen; daher komme es nicht darauf an, ob das Vorgehen gerechtfertigt gewesen sein könnte. Hinsichtlich des Beteiligten zu 3 wird zusätzlich ausgeführt, der Freispruch erschließe sich unmittelbar mangels anderweitiger Feststellungen im Urteil. Hinsichtlich des Beteiligten zu 4 nimmt die Mehrheit darüber hinaus an, dass dieser sich jedenfalls für berechtigt halten durfte, den Beschwerdeführer vorläufig gem. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO festzunehmen.

55

Nach unserer Auffassung verkennt die Mehrheit damit den Prüfungsmaßstab, den das Kammergericht als Revisionsgericht auf die Sachrüge anzuwenden hatte und kommt - in sich folgerichtig - zu dem nach unserer Ansicht fehlerhaften Ergebnis, dass die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts vertretbar sei.

56

Problematisch ist zunächst, dass die Mehrheit von Sachverhaltsvarianten ausgeht, die mit den Feststellungen des Urteils des Landgerichts nicht übereinstimmen. Wie in der Sachverhaltsschilderung zutreffend wiedergegeben, blieb der Tatbeitrag des Beteiligten zu 4 nicht „ungeklärt“ – ein solches Ergebnis der Hauptverhandlung hätte auch nach unserer Ansicht nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ einen Freispruch zur Folge haben müssen und die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts wäre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Das Landgericht hat jedoch nicht die Feststellung getroffen, der Beitrag des Beteiligten zu 4 sei „ungeklärt“. Es hat vielmehr auf eine Festlegung in dieser Hinsicht verzichtet und „dahinstehen lassen“, ob der Beteiligte zu 4 die Verletzungen des Beschwerdeführers zurechenbar verursacht hat, weil der polizeiliche Einsatz in jedem Fall auf der Grundlage von §§ 127 und 163b StPO gerechtfertigt gewesen sei. Das Festnahmerecht nach § 127 StPO erfasse auch den unschuldig Verdächtigten.

57

Auch soweit die Mehrheit ihrer Entscheidung zugrunde legt, der Beteiligte zu 4 habe sich jedenfalls nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO für gerechtfertigt halten dürfen, geht sie von einem Sachverhalt aus, den das Landgericht nicht festgestellt hat. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, die gewaltsame Festnahme sei von den Beteiligten zu 3 und 4 nicht geplant gewesen. Feststellungen dazu, dass der Beteiligte zu 4 sich dennoch subjektiv für gerechtfertigt gehalten habe, eine Festnahme nach § 127 StPO vorzunehmen, finden sich nicht.

58

Auch hinsichtlich des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht nicht festgestellt, dass sein Beitrag „ungeklärt“ sei. Vielmehr begründet das Landgericht den Freispruch mit der klaren Feststellung, der Beteiligte zu 3 sei in keiner Weise an dem gewalttätigen Geschehen beteiligt gewesen.

59

b) Das Kammergericht war bei seiner Revisionsentscheidung an die Feststellungen des Landgerichts gebunden. Auf die Sachrüge hatte es zu entscheiden, ob das Landgericht die Frage eines Beitrags des Beteiligten zu 4 zu den Verletzungen des Beschwerdeführers offenlassen durfte, weil er jedenfalls gerechtfertigt gewesen wäre. Hinsichtlich des Beteiligten zu 3 hatte das Kammergericht zu entscheiden, ob der Freispruch auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts materiell-rechtlich begründet war. Auch dies hatte es auf die vom Beschwerdeführer erhobene Sachrüge hin zu überprüfen.

60

c) Das Kammergericht hat in der angegriffenen Entscheidung nicht zwischen den Beteiligten zu 3 und 4 differenziert. Es ist von einem „Einschreiten“ beider Beteiligter ausgegangen und hat den Freispruch mit der Begründung bestätigt, beide seien durch strafprozessuale Normen gerechtfertigt gewesen. Diese Entscheidung war auf ihre Vertretbarkeit nach verfassungsrechtlichem Maßstab zu überprüfen.

61

Nach unserer Ansicht verstößt die Entscheidung des Kammergerichts gegen das Willkürverbot. Aus den Feststellungen des Landgerichts lässt sich eine Rechtsgrundlage für die polizeiliche Zwangsmaßnahme nicht ableiten. Die vom Kammergericht herangezogenen strafprozessualen Vorschriften bilden keine Rechtsgrundlage für den angewendeten Zwang und wurden insoweit in ihrer rechtlichen Reichweite in krasser Weise verkannt. Soweit das Landgericht den Beteiligten zu 3 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat, beruht dies auf einer unvertretbaren Wertung des festgestellten Sachverhalts.

62

Im Einzelnen:

63

aa) Die vom Kammergericht bestätigte Heranziehung von § 163 b StPO als Rechtsgrundlage für die durchgeführte Zwangsmaßnahme ist unter keinem Gesichtspunkt vertretbar. Das Landgericht führt dazu lediglich aus, der polizeiliche Einsatz sei durch das Recht zur Identitätskontrolle gem. § 163 b StPO gerechtfertigt gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe für die Beteiligten zu 3 und 4 u. a. die Grundlage für eine Personenüberprüfung dargestellt.

64

Nach § 163 b Abs. 1 S. 2 StPO darf der Verdächtige nur festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Diese Maßnahme muss zur Feststellung der Identität unerlässlich sein oder die Identitätsfeststellung sonst (d. h. bei anderweitigem Vorgehen) nur unter zu erwartenden erheblichen Schwierigkeiten möglich sein. § 163 b Abs. 1 S. 2 StPO stellt insofern eine gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots dar und soll sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2011, 1 BvR 47/05, juris Rn. 23; Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 163 b, Rn. 14).

65

Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zur Feststellung der Identität überhaupt festzuhalten, geschweige denn, ihn zu Boden zu bringen und zu fesseln. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Festnahme nicht nach seiner Identität gefragt, hat sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, seine Personalien anzugeben, und hat auch sonst keine Anstalten gemacht, sich einer Identitätsfeststellung zu entziehen.

66

Das Kammergericht führt aus, die Beteiligten zu 3 und 4 hätten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der zuvor durch unbekannte Täter begangenen Straftat bzw. mindestens eine versuchte Strafvereitelung gehabt und ein unmittelbares Einschreiten sei geboten gewesen. Danach wären die Beteiligten zu 3 und 4 zwar berechtigt gewesen, die Identität des Beschwerdeführers zu überprüfen und dies auch „unmittelbar“ durchzuführen. Eine Rechtsgrundlage für die erfolgte Zwangsmaßnahme lässt sich aus der vom Kammergericht angenommenen Verdachtslage und der Erforderlichkeit eines sofortigen Einschreitens jedoch nicht ableiten. Soweit das Kammergericht die Maßnahme durch den Zweck der Unterbindung des Telefonats gerechtfertigt sieht, kann sich dies offensichtlich nicht auf das Recht zur Identitätsfeststellung beziehen.

67

bb) Das Kammergericht sieht darüber hinaus und anders als das Landgericht eine Rechtsgrundlage in §§ 94 ff. StPO.

68

Soweit das Kammergericht mit „ff.“ u. a. auf § 95 und § 96 StPO verweist, erschließt sich diese Rechtsauffassung nicht. § 95 StPO regelt die Herausgabe von Gegenständen durch Zeugen und sieht dafür die in § 70 StPO genannten Zwangsmaßnahmen vor, die hier nicht zur Anwendung gekommen sind. Außerdem sollte der Beschwerdeführer nicht als Zeuge, sondern als Verdächtiger in Anspruch genommen werden. § 96 StPO regelt die Herausgabe von amtlichen Schriftstücken und kann ebenfalls nicht zur Anwendung kommen.

69

Soweit das Kammergericht davon ausgeht, die Beteiligten zu 3 und 4 seien durch das Recht zur Beschlagnahme eines Gegenstandes als Beweismittel gemäß § 94 StPO gerechtfertigt gewesen, ist zunächst festzustellen, dass die Ausführungen des Kammergerichts widersprüchlich sind. Das Kammergericht führt aus, die Beteiligten zu 3 und 4 hätten die Unterbrechung des Telefonats bezweckt, um eine mögliche Warnung der unbekannten Täter zu unterbinden. Dieser Zweck steht offensichtlich nicht in Übereinstimmung mit dem Zweck der Sicherung eines Gegenstandes als Beweismittel. Die Unterbindung des Telefonats hätte eine Sicherstellung als Beweismittel nicht rechtfertigen können.

70

Das Kammergericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass bei Annahme einer entsprechenden Verdachtslage eine Sicherstellung des Mobiltelefons als Beweismittel hätte gerechtfertigt sein können. Wenn der Beschwerdeführer Komplize der verfolgten Diebe gewesen wäre und mit ihnen telefoniert hätte, hätte eine Auswertung des Telefons Ermittlungsansätze ergeben können. Sicherstellungen sind auch bereits bei einem Anfangsverdacht zulässig (Greven, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, a. a. O., § 94 Rn. 8). Insofern wäre ein Vorgehen der Beteiligten zu 3 und 4, das auf eine Sicherstellung des Telefons gemäß § 94 StGB abgezielt hätte, nicht zu beanstanden gewesen. Die Rechtsgrundlage für eine Sicherstellung des Mobiltelefons als Beweismittel kann jedoch ebenfalls die gegen den Beschwerdeführer ausgeführte Zwangsmaßnahme nicht rechtfertigen. Nach § 94 Abs. 2 StPO sind Gegenstände, die nicht freiwillig herausgegeben werden, zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist nach § 98 StPO zunächst anzuordnen und anschließend zu vollstrecken. Bei Gefahr im Verzug kann die Beschlagnahmeanordnung auch durch den ermittelnden Polizeibeamten erfolgen (§ 98 Abs. 1 StPO). Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Beteiligten zu 3 und 4 zu keinem Zeitpunkt eine Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers angeordnet. Es scheint auch fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme überhaupt vorlagen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beschwerdeführer die zugunsten der Beteiligten zu 3 und 4 angenommene Aufforderung, das Mobiltelefon herauszugeben, nicht wahrgenommen. Es war also noch nicht einmal geklärt, ob eine freiwillige Herausgabe des Telefons erfolgen oder eine Beschlagnahme erforderlich sein würde. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Anordnung der Beschlagnahme erforderlich war, hätte dieses Erfordernis zwar eine entsprechende - hier jedoch nicht erklärte - Anordnung rechtfertigen, jedoch keine Rechtsgrundlage für das Zu-Boden-Bringen und die Fesselung des Beschwerdeführers bilden können. Die vom Kammergericht angenommene Rechtsgrundlage der §§ 94 ff. StPO kommt somit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Rechtfertigung für die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Zwangsmaßnahme in Betracht.

71

cc) Auch die vom Landgericht angenommene Rechtfertigung der Zwangsmaßnahme durch § 127 StPO ist nicht erkennbar. Zu Recht hat das Kammergericht das Landgericht insoweit auch nicht bestätigt. § 127 StPO setzt in seinen Varianten des § 127 Abs. 1 und 2 StPO voraus, dass Fluchtverdacht oder Fluchtgefahr bestehen, oder die Identität des Betroffenen nicht sofort festgestellt werden kann, weil er die Angaben zur Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere bei sich führt. Offenkundig war keine dieser Voraussetzungen erfüllt.

72

dd) Die Entscheidung des Landgerichts, ein möglicher Tatbeitrag des Beteiligten zu 4 könne dahinstehen, weil er jedenfalls gerechtfertigt gewesen sei, ist unvertretbar. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts war die polizeiliche Zwangsmaßnahme objektiv nicht gerechtfertigt. Insbesondere auch nach dem Maßstab der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur besonderen Sorgfaltspflicht bei der Aufklärung von möglichen strafbaren Handlungen von Amtsträgern war das Landgericht verpflichtet aufzuklären, ob der Beteiligte zu 4 einen Tatbeitrag zu der vorgeworfenen Körperverletzungshandlung geleistet hat oder nicht. Neben einem möglichen vorsätzlichen Tatbeitrag durch Handeln oder Unterlassen wäre hier auch die Prüfung von fahrlässigem Handeln in Betracht gekommen. Mit dem Verzicht auf eine Festlegung in dieser Hinsicht unter Hinweis auf nicht gegebene Rechtfertigungsgründe hat das Landgericht die Rechtslage in krasser Weise verkannt. Die Bestätigung der Entscheidung durch das Kammergericht muss die gleiche Einschätzung erfahren.

73

ee) Soweit der Beschluss des Kammergerichts den Freispruch des Beteiligten zu 3 bestätigt, ist auch dieses Ergebnis nach verfassungsrechtlichem Maßstab zu beanstanden.

74

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Ausführungen des Kammergerichts im angefochtenen Beschluss im Hinblick auf den Beteiligten zu 3 neben der Sache liegen. Der Senat führt aus, er teile die Ansicht des Landgerichts, dass für das Einschreiten der Angeklagten strafprozessuale Rechtsgrundlagen vorgelegen hätten, und führt dies näher aus. Der Beteiligte zu 3 wurde jedoch aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Landgericht hat im Hinblick auf den Beteiligten zu 3 nicht die Ansicht vertreten, dass strafprozessuale Normen sein Einschreiten gerechtfertigt hätten. Es hat vielmehr bereits ein Einschreiten verneint. Im Übrigen wäre auch für das vom Kammergericht angenommene Einschreiten des Beteiligten zu 3 keine Rechtsgrundlage erkennbar (s. o.).

75

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Schlussfolgerung nicht, der Beteiligte habe keinerlei kausalen Beitrag zu dem Einsatz von Gewalt gegen den Beschwerdeführer geleistet. Der Beteiligte zu 3 eilte zur Unterstützung des Beteiligten zu 4 herbei und bat mit diesem gemeinsam den Beschwerdeführer um die Überlassung seines Mobiltelefons. An dem anschließenden Gerangel um das Telefon war er beteiligt. Zusammen mit dem Beteiligten zu 4 forderte er die Unterstützung durch die Zeugen B. und R. an. Er entfernte sich, ohne dem herbeigerufenen B. zuvor mitzuteilen, dass eine Festnahme nicht geplant und erforderlich sei. Nach Aufhebung der Festnahme gab er das Mobiltelefon dem Beschwerdeführer zurück. Die Annahme, mit diesem Verhalten habe der Beteiligte zu 3 in keiner Weise kausal gehandelt, ist mit den tatsächlichen Feststellungen nicht zu vereinbaren und gänzlich unvertretbar.

76

c) Nach alledem wäre die Entscheidung des Kammergerichts nach verfassungsrechtlichem Maßstab aufzuheben gewesen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts war die festgestellte Zufügung von Verletzungen nicht gerechtfertigt. Das Landgericht durfte weder die Identifizierung von Tatbeiträgen offenlassen, noch durfte es den Freispruch des unmittelbar am Geschehen beteiligten Beteiligten zu 3 mit dem Fehlen jeglichen kausalen Handelns begründen. Mit der diese Entscheidung bestätigenden Entscheidung verkennt das Kammergericht die Rechtslage im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten gegenüber dem unschuldig telefonierenden Beschwerdeführer in krasser und nicht vertretbarer Weise.