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BGH Beschluss vom 14.01.2000 – 3 StR 553/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 553/99

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2000

gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Flensburg vom 19. August 1999 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte

wegen ”unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge” (Fall 5 der Ur-

teilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung

fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-

lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch ge-

ändert und neu gefaßt:

"Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen

unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsge-

richts Flensburg vom 16. Oktober 1997 ( ) zu ei-

ner Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-

teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte wird weiter wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

neun Monaten verurteilt.”

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten ”unter Einbeziehung des Urteils

des Amtsgerichts Flensburg vom 16. Oktober 1997 ( ) wegen uner-

laubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Mo-

naten verurteilt” und die Vollstreckung dieser Strafe zu Bewährung ausgesetzt.

Es hat weiterhin den Angeklagten ”wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt”. Die auf die

allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in

dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zehn Betäubungsmittel-

straftaten verurteilt und aus zehn Einzelstrafen sowie der Strafe aus dem ande-

ren Urteil zwei Gesamtstrafen gebildet. Dabei kann den Urteilsgründen in ihrem

Zusammenhang noch ausreichend entnommen werden, daß die unter II. 4. der

Urteilsgründe abgeurteilte Tat vor dem 16. Oktober 1997, dem Tag des eine

Zäsur bildenden Urteils, begangen worden, und die Strafe deshalb zu Recht in

die erste, die Fälle 1 bis 4 umfassende Gesamtstrafe eingegangen ist.

2. Von den weiter abgeurteilten sechs Taten fehlen zu der Tat Nr. 5 jeg-

liche Feststellungen in den Urteilsgründen. Nach der zur Hauptverhandlung

zugelassenen Anklage handelt es sich um ein im Umfang der Tat Nr. 4 ent-

sprechendes Handelsgeschäft im November 1997. Das Landgericht hat für die-

se Tat eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Der Se-

nat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit vorläu-

fig ein und ändert den Schuldspruch. Der Ausspruch über die zweite Gesamts-

trafe wird dadurch nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Land-

gericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren

und dreimal eineinhalb Jahren eine noch geringere Gesamtstrafe gebildet hät-

te.

3. Der Schuldspruch bedarf auch der Berichtigung, soweit das Landge-

richt den Angeklagten jeweils "wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" verurteilt hat. Es hat hierbei neben

dem Verbrechenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG den verdrängten

Vergehenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1,

Abs. 3 Nr. 1 BtMG in den Schuldspruch aufgenommen und dies in den Urteils-

gründen durch die Angabe "§ 29 a Abs. 1 und 29 Abs. 3 BtMG" zum Ausdruck

gebracht.

Dem Urteil ist allein der Tatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu-

grundezulegen, da demgegenüber der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3

BtMG keine eigenständige Bedeutung zukommt und diese somit hinter § 29 a

BtMG zurücktritt (BGH bei Winkler NStZ 1999, 234; BGH bei Zschockelt NStZ

1997, 227; BGH NStZ 1994, 39; BGHR BtMG § 29 III Nr. 1 Konkurrenzen 1).

Die Berichtigung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt,

weil der Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht gemindert wird. Die ge-

werbsmäßige Vorgehensweise der Angeklagten durfte die Strafkammer auch

bei § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen.

4. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des

jeweils gehandelten Haschischs getroffen. Unter den besonderen Umständen

des Falles ist der Schuldspruch dadurch nicht gefährdet: Der Angeklagte bezog

die Betäubungsmittel jeweils von demselben Lieferanten und verkaufte die

Lieferungen jeweils ohne Beanstandungen weiter. Daraus entnimmt der Senat,

daß es sich dabei um Haschisch von mindestens durchschnittlicher Qualität

gehandelt hat. Angesichts der großen Mengen von Haschisch, die jeweils ge-

handelt wurden, sind damit die Grenzwerte für die nicht geringe Menge in allen

Fällen deutlich überschritten.

5. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Insbesondere ist der Angeklagte hier nicht dadurch beschwert, daß das Land-

gericht § 31 BtMG angewendet hat, ohne die Voraussetzungen dafür darzule-

gen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Pfister von Lienen