BGH Urteil vom 14.01.2000 – V ZR 416/97
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 14. Januar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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BGB §§ 157 D, 433 Abs. 2
Sind die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen, daß der
Kaufvertrag über Bergwerkseigentum nicht der Umsatzsteuer unterliegt, kann die
Frage, wer die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, einer ergänzen-
den Vertragsauslegung zugänglich sein.
BGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 416/97 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 2. Oktober 1997 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten
erkannt worden ist.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 1991 kaufte die damals noch in
Gründung befindliche Klägerin von der Treuhandanstalt, die nunmehr unter
dem Namen der Beklagten handelt, das Bergwerkseigentum zweier Bergfelder
für den Bodenschatz "Kiese und Kiessande" zum Preis von 2.500.000 DM.
Nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen wurde der Kaufpreis be-
zahlt; Übergabe, Nutzung und Lastentragung sind erfolgt.
Mit Schreiben vom 4. August 1993 forderte die Klägerin von der Treu-
handanstalt eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der nach ihrer Auffas-
sung im vereinbarten Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteuer. Nachdem das Fi-
nanzamt der Treuhandanstalt
in anderer Sache mit Schreiben vom
19. November 1993 mitgeteilt hatte, daß die entgeltliche Übertragung von
Bergwerkseigentum umsatzsteuerbar und umsatzpflichtig sei, erteilte die Treu-
handanstalt mit Schreiben vom 22. März 1994 der Klägerin eine Rechnung
über netto 2,5 Mio. DM zuzüglich 14 % Umsatzsteuer, insgesamt 2,85 Mio. DM
und forderte sie zur Zahlung der (weiteren) 350.000 DM auf. Ein Angestellter
der Klägerin überwies ohne Anweisung der Geschäftsführung diesen Betrag
am 12. April 1994 an die Treuhandanstalt, die ihn an das zuständige Finanz-
amt weiterleitete.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der nach ihrer Auffas-
sung zu Unrecht von der Beklagten geforderten und von ihr gezahlten Umsatz-
steuer von 350.000 DM sowie die Erteilung einer Rechnung über einen Kauf-
preis von 2.192.982,50 DM zuzüglich 307.017,55 DM Mehrwertsteuer. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat
im wesentlichen Erfolg gehabt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zu-
rückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält einen Rückforderungsanspruch der Klägerin
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB sowie einen Anspruch auf Rechnungs-
stellung mit Umsatzsteuerausweis gemäß § 14 Abs. 1 UStG für begründet. Die
Zahlung von 350.000 DM Umsatzsteuer sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Eine
Zahlungspflicht der Klägerin folge weder aus dem Vertrag noch aus einer an
barungen noch aus einem Handelsbrauch. Eine Vertragsanpassung wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugunsten der Beklagten scheitere schon
daran, daß der von ihr behauptete beiderseitige Irrtum für sie weder unver-
meidbar noch unvorhersehbar gewesen sei. Auch eine im Wege der Vertrags-
ergänzung auszufüllende Regelungslücke im Sinne des § 9 Ziff. 2 Satz 3 der
Kaufurkunde liege nicht vor. Selbst wenn die getroffene Regelung unbillig sei,
habe sich die Verkäuferin lediglich wegen falscher Einschätzung der Umsatz-
steuerpflicht verkalkuliert.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein vereinbarter
Kaufpreis grundsätzlich auch die hierauf zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein-
schließt, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich ein abweichender
Handelsbrauch entwickelt hat (BGHZ 58, 292 ff, 295 m.w.N.; 60, 199 ff, 203
m.w.N.; 103, 284 ff, 287; 115, 47 ff, 50).
2. Ohne Rechtsfehler vertritt es auch die Auffassung, daß die Parteien
die Frage, wer eine etwaige Umsatzsteuer zu tragen hat, nicht ausdrücklich
geregelt haben. Zwar wendet sich die Revision zu Recht gegen die Auslegung
des Berufungsgerichts, schon der gewählte Vertragswortlaut "der Kaufpreis für
das Bergwerkseigentum beträgt insgesamt DM 2.500.000" spreche für eine
abschließende Regelung. Denn der verwendete Begriff "insgesamt" bezieht
sich erkennbar nur auf die aufgeschlüsselten Kaufpreisteile von 0,6 Mio DM
und 1,9 Mio. DM für die beiden verkauften Bergfelder. Unstreitig haben die
Parteien jedoch über die Frage, wer eine Umsatzsteuer zu tragen hat, nicht
verhandelt. Die Beklagte macht vielmehr geltend, der Vertrag sei in der beider-
seitigen Annahme geschlossen worden, das vereinbarte Rechtsgeschäft unter-
liege nicht der Umsatzsteuerpflicht. Dann aber kommen außerhalb des Erklä-
rungsaktes liegende Umstände, die im Rahmen der Auslegung den zwingen-
den Rückschluß auf eine gewollte Überwälzung der Umsatzsteuerpflicht auf die
Klägerin zuließen, nicht in Betracht. Die in § 5 Ziff. 1 des Kaufvertrags enthal-
tene Freistellungsverpflichtung der Käuferin betrifft nur die Pflichten der Käufe-
rin im Rahmen der Nutzung und Wiedernutzbarmachung des Bergwerkeigen-
tums, nicht den steuerlichen Aspekt.
3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß
dem Vertrag eine Regelung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertrags-
auslegung entnommen werden kann. Zwar ist es richtig, daß die hierzu erfor-
derliche Lücke nicht daraus hergeleitet werden kann, daß sich die getroffene
Preisabsprache als unbillig erweist. Wohl aber sind die Voraussetzungen für
die ergänzende Vertragsauslegung dann gegeben, wenn der Vortrag der Be-
klagten zutrifft, nach dem die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen
sind, daß der Kaufvertrag nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege. Denn in
diesem Fall haben die Parteien die Frage, wer die Umsatzsteuer zu tragen hat,
an sich als regelungsbedürftig angesehen, ihre Regelung aber als unerheblich
erachtet. Es liegt dann kein in ihre Risikosphäre fallender einseitiger Kalkula-
tionsirrtum der Beklagten, sondern eine Regelungslücke vor, die im Wege der
ergänzenden Auslegung zu schließen ist. Dies geht den Grundsätzen der An-
passung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einem gemeinschaftli-
chen Kalkulationsirrtum (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1973, VIII ZR 191/72, WM
1973, 677, 679; BGH, Urt. v. 18. November 1975, VI ZR 153/73, DB 1976,
234 ff, 235; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1977, VIII ZR 34/76, WM 1978, 91 ff =
JR 1978, 237 m. Anm. Ohlsen = MDR 1978, 834 m. Anm. Weiß; Palandt/
Heinrichs 58. Aufl. § 242 Rdn. 150 m.w.N.; Soergel/Teichmann 12. Aufl. § 242
Rdn. 237 m.w.N.; Knapp, Einfluß nicht erwarteter steuerlicher Folgen auf
Schenkungen, BB 1979, 1207 ff) vor. Die von der Revisionserwiderung in Be-
zug genommene Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 4. April 1973
(VIII ZR 191/72, WM 1973, 677) steht nicht entgegen, weil dort die Parteien die
Auswirkungen des UStG 1967 auf die Vertragsabwicklung, d.h. die aktuelle
steuerrechtliche Behandlung des Vorgangs, gerade nicht bedacht haben. Hier
haben sie sie nach dem Vortrag der Beklagten dagegen bedacht, jedoch über-
einstimmend falsch eingeschätzt. Hätten sie sich insoweit aber nicht geirrt,
hätten sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und
Glauben als redliche Vertragspartner den Kaufpreis als Nettokaufpreis ausge-
wiesen, weil dies die Klägerin im Hinblick auf ihre Vorsteuerabzugsberechti-
gung wirtschaftlich im Ergebnis nicht nachteilig belastet und eine andere Re-
gelung der Beklagten nicht zugemutet werden könnte.
Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht
auch zu würdigen haben, daß die Klägerin eine Rechnung mit gesondertem
Umsatzsteuerausweis von der Beklagten erst mit zeitlicher Verzögerung ver-
langte und den Vorsteuerabzug erst aufgrund steuerrechtlicher Beratung ge-
raume Zeit nach Vertragsschluß durchführte.
Wenzel
Vogt
Lambert-Lang
Tropf
Schneider