BGH Urteil vom 14.01.2000 – V ZR 473/98
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Januar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Dezember 1998 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1997 verkaufte die Klägerin dem
Beklagten verschiedene unbebaute Flächen in einer Gesamtgröße von
ca. 5.060 qm. Der Kaufpreis von 185.000 DM war am 30. November 1997 fällig.
Der Beklagte, der als Architekt auf einem unmittelbar angrenzenden Grund-
stück schon einen ALDI-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 qm geplant
und errichtet hatte, beabsichtigte den Bau eines Verbrauchermarktes auf den
Kaufflächen. In § 8 Nr. 1 des Vertrages heißt es:
"Die Verkäuferin räumt dem Käufer ein Rücktrittsrecht von die- sem Vertrage bis zum 30. November 1997 unter der Vorausset- zung ein, daß bis zu diesem Zeitpunkt noch kein positiver Bau- vorbescheid zu dem geplanten Bauvorhaben (Errichtung einer Betriebsstätte für einen Verbrauchermarkt) vorliegt."
Mit Schreiben vom 2. September 1997 stellte der Beklagte bei der zu-
ständigen Baugenehmigungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Bauvor-
bescheides für den "Neubau eines Geschäftshauses, Lebensmittelmarkt, Ge-
tränkemarkt, Back-Shop, Blumen, Reinigung, Foto". Aus einem dem Antrag
beigefügten Vorentwurfgrundriß ging hervor, daß die Verkaufsfläche des ge-
planten Lebensmittelmarktes 800 qm und die des Getränkemarktes 400 qm
betragen sollte und eine Anbindung des Grundstücks an die vorbeiführende
Landesstraße über zwei Straßen geplant war. Mit Bauvorbescheid vom
21. November 1997 wurde die Baugenehmigung für den beantragten Lebens-
mittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 800 qm "unter der Voraussetzung in
Aussicht gestellt, daß bei einer noch durchzuführenden raumordnerischen Be-
urteilung keine Bedenken seitens der beteiligten Träger öffentlicher Belange
vorgetragen" und mehrere im einzelnen aufgeführte Auflagen erfüllt werden.
Weiter war in dem Bescheid bestimmt, daß die Verkaufsfläche des Lebensmit-
telmarktes ohne raumordnerische Beurteilung 700 qm nicht überschreiten dürfe
und die Erschließung der für das geplante Bauvorhaben vorgesehenen Ein-
stellplätze ausschließlich über die vorhandene Zufahrt des ALDI-Marktes zu
erfolgen habe.
Mit Schreiben vom 27. November 1997 erklärte der Beklagte den Rück-
tritt vom Grundstückskaufvertrag mit der Begründung, daß der ihm erteilte Bau-
vorbescheid die Errichtung einer Betriebsstätte für den geplanten Verbrau-
chermarkt nicht zulasse.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung des Kaufpreises zu-
züglich zuletzt 6,75 % Zinsen. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage
stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungs-
antrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den von der Klägerin geltend gemachten
Kaufpreisanspruch für begründet, weil dem Beklagten kein Rücktrittsrecht zu-
stehe. Zwar sei bis zum 30. November 1997 kein positiver Bauvorbescheid für
das vom Beklagten geplante Bauvorhaben erteilt worden. Aber der Beklagte
habe den Eintritt dieser Bedingung für das Rücktrittsrecht entgegen Treu und
Glauben herbeigeführt, so daß nach § 162 Abs. 2 BGB der Eintritt der Bedin-
gung als nicht erfolgt gelte.
II.
Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Fehlerhaft ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wo-
nach die in § 8 Nr. 1 des Vertrages vereinbarte Rücktrittsvoraussetzung, daß
kein positiver Bauvorbescheid erteilt sei, vorliege. Denn die hierzu erforderli-
chen tatsächlichen Feststellungen hat es nicht getroffen. Es hat insbesondere
nicht festgestellt, daß die Bauvoranfrage sich überhaupt auf das "geplante"
Bauvorhaben im Sinne des Vertrages bezogen hat. Nur in diesem Fall läge
nämlich ein negativer Bauvorbescheid vor. Hätte er dagegen nicht das ge-
plante, sondern ein anderes Bauvorhaben zum Gegenstand, wäre für das ge-
plante Bauvorhaben ein Bescheid überhaupt nicht erteilt worden. Das Beru-
fungsgericht hätte also erst einmal ermitteln müssen, was im Sinne der Klausel
als "geplantes Bauvorhaben" anzusehen ist. Ging es den Parteien darum, ob
der Beklagte auf dem Grundstück überhaupt einen Verbrauchermarkt errichten
darf, wäre kein negativer, sondern ein positiver Bauvorbescheid ergangen.
Sollte der Beklagte dagegen nur dann verpflichtet bleiben, wenn er das konkret
geplante und zum Inhalt der Bauvoranfrage vom 2. September 1997 gemachte
Bauvorhaben auch verwirklichen konnte, läge ein negativer Bauvorbescheid
vor. Ob das eine oder andere gemeint war, hängt davon ab, was die Parteien
mit der fraglichen Rücktrittsklausel zum Ausdruck bringen wollten.
Soweit das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen zu § 162 Abs. 2
BGB die Klausel dahin versteht, daß der Beklagte nur dann zurücktreten durfte,
wenn "eine auf die Errichtung eines den örtlichen Verhältnissen entsprechen-
den Verbrauchermarktes gerichtete Bauvoranfrage" negativ beschieden würde,
läßt diese Auslegung sowohl den Wortlaut der Vereinbarung als auch die In-
teressenlage der Parteien außer acht. Da die Parteien die Rücktrittsberechti-
gung von der Genehmigung des "geplanten" Bauvorhabens abhängig gemacht
haben, ist nach dem objektiven Erklärungswert der Inhalt der Planung für die
Befugnis zum Rücktritt ohne Bedeutung. Außerdem läuft die Auslegung darauf
hinaus, daß sich die Klausel als sinnlos erweist. Denn wenn das Bauvorhaben
ohnehin den örtlichen Verhältnissen entsprechen mußte, war es planungs-
rechtlich unbedenklich; damit konnte das vereinbarte Rücktrittsrecht nicht ent-
stehen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist aber anzunehmen, daß eine
vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten
rechtserheblichen Inhalt haben soll; deshalb ist bei mehreren an sich mögli-
chen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertrags-
norm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung anson-
sten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (BGH, Urt. v. 18. Mai 1998,
II ZR 19/97, WM 1998, 1535). Deswegen liegt die Annahme nahe, daß mit dem
"geplanten" Bauvorhaben auf ein bestimmtes Bauvorhaben abgestellt werden
sollte, so daß es nur noch darauf ankommt, ob damit pauschal die "Errichtung
einer Betriebsstätte für einen Verbrauchermarkt" oder konkret das fünf Tage
nach Vertragsschluß zum Inhalt der Bauvoranfrage gemachte Bauvorhaben
gemeint war.
2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht ferner an, der Beklagte habe
den Bedingungseintritt für das Rücktrittsrecht entgegen Treu und Glauben her-
beigeführt (§ 162 Abs. 2 BGB). Auch hierzu fehlen die erforderlichen Feststel-
lungen.
a) An der Anwendbarkeit der Vorschrift bestehen allerdings keine Zwei-
fel. Bei der Regelung in § 8 Nr. 1 des Kaufvertrages handelt es sich um eine
rechtsgeschäftlich gesetzte Bedingung, für die § 162 BGB gilt. Selbst wenn der
Erlaß eines Bauvorbescheids als Vorstufe der Baugenehmigung ein gesetzli-
ches Erfordernis für die Durchführung des Bauvorhabens darstellt, wird die
Vertragsklausel nicht zur Rechtsbedingung, für die der Rechtsgedanke des
§ 162 BGB nur ausnahmsweise gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25. September
1996, VIII ZR 172/95, NJW 1996, 3338, 3340).
b) Treuwidrig im Sinne des § 162 Abs. 2 BGB handelt, wer in einer ge-
gen Treu und Glauben verstoßenden Art und Weise Einfluß auf den Kausal-
verlauf nimmt, indem er bewußt pflichtwidrig in den Gang der Bedingung ein-
greift und damit den Bedingungseintritt treuwidrig herbeiführt (vgl. BGH, Urt. v.
13. Februar 1989, II ZR 110/88, NJW-RR 1989, 802). Ein solches Verhalten
kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden. Der Vortrag der Parteien gibt
nichts her für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte eine
Bauvoranfrage für ein Bauvorhaben gestellt, welches sich wegen der geplanten
Größe des Lebensmittelmarktes nicht in die nähere Umgebung einfügte, und
es sei für den Beklagten voraussehbar gewesen, daß deshalb das geplante
Bauvorhaben nicht ohne weiteres genehmigt werden würde. Die allgemeine
Sachkunde des Beklagten, die er als Architekt besitzt, sowie seine spezielle
Kenntnis von dem Baugebiet rechtfertigen diese Auffassung nicht. Denn das
geplante Bauvorhaben wurde nicht generell abgelehnt; vielmehr wurde die Er-
teilung der Baugenehmigung unter einer Bedingung und mit einer Auflage in
Aussicht gestellt. Somit war die Bauvoranfrage nicht von vornherein aus-
sichtslos. Ein treuwidriges Verhalten könnte dem Beklagten nur dann vorge-
halten werden, wenn er gar keine oder schuldhaft eine Bauvoranfrage mit einer
von vornherein nicht genehmigungsfähigen Planung gestellt hätte. Dies hat er
jedoch nicht getan.
3. Mit Erfolg rügt die Revision schließlich, daß das Berufungsgerichts
der Klägerin einen Anspruch auf 6,75 % Zinsen zugesprochen hat. Ein ent-
sprechender Antrag wurde von ihr in der Berufungsinstanz nicht wirksam ge-
stellt. Sie hätte ihren gegenüber der ersten Instanz erhöhten Zinsanspruch im
Wege der Anschlußberufung geltend machen müssen. Dies hat die Klägerin
nicht getan.
Die Einlegung der Anschlußberufung geschieht durch einen von dem
Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten unterzeichneten bestimmen-
den Schriftsatz; die in der mündlichen Verhandlung abgegebene und dort pro-
tokollierte Erklärung, es werde Anschlußberufung eingelegt, genügt nicht (vgl.
BGHZ 33, 169, 173; BGH, Urt. v. 29. September 1992, VI ZR 234/91, NJW
1993, 269, 270). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Einlegung der
Anschlußberufung zuvor in einem Schriftsatz vorbehalten war (vgl. BGHZ, aaO,
S. 174). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten
zur Zahlung von 6,75 % Zinsen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht beantragt. Dabei hat sie nicht einmal zum Ausdruck ge-
bracht, Anschlußberufung einlegen zu wollen. Deshalb kommt es auf die auch
vertretene Auffassung, die Anschlußberufung könne in der mündlichen Ver-
handlung zu Protokoll des Berufungsgerichts eingelegt werden (BSGE 28, 31;
MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 522 a Rdn. 5), nicht an.
III.
Nach allem hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Es ist deshalb auf-
zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es muß
aufgeklärt werden, was die Parteien in der Rücktrittsklausel unter dem "ge-
planten Bauvorhaben" verstanden haben.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Schneider
Lemke