Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 18.01.2000 – 1 StR 619/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten U. wird das Urteil des
Landgerichts Ravensburg vom 25. August 1999, soweit es sie
betrifft, dahingehend geändert, daß der Angeklagten auferlegt
wird, den festgesetzten Geldbetrag an eine gemeinnützige Ein-
richtung zu bezahlen, deren Bestimmung die Jugendkammer
zu beschließen hat.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht Ravensburg - 2. Jugendkammer - hat die Angeklagte
rechtsfehlerfrei des Diebstahls für schuldig befunden und sodann als Sanktion
ausgesprochen:
"Ihr wird auferlegt, eine Geldbuße von 440,00 DM an die Staatskasse zu
zahlen, die mit der hinterlegten Sicherheitsleistung zu verrechnen ist."
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:
"Soweit die Strafkammer der Angeklagten auferlegt hat, eine Geldbuße
an die Staatskasse zu zahlen, steht dies mit § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 15
JGG nicht in Einklang, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG ermöglicht die Auflage, ei-
nen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation zu ent-
richten. Zwar läßt sich die Anordnung einer 'Geldbuße' noch als derarti-
ge Auflage ansehen. Der Staat und seine Einrichtungen können aber
- anders als in § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB - nicht Empfänger des Geldbe-
trags sein. Hintergrund dieser abweichenden Regelung sind erzieheri-
sche Gründe: Dem verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden ist
eine finanzielle Einbuße eher verständlich zu machen, wenn sie einer
gemeinnützigen Einrichtung zu Gute kommt (vgl. OLG Zweibrücken
NStZ 1992, 84 m.w.N.)" - vgl. auch Eisenberg JGG 4. Aufl. Rdn. 14 zu
Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Verrechnung. Der Senat
kann jedoch nicht selbst eine konkrete gemeinnützige Einrichtung bestimmen,
da diese - möglichst nach Anhörung der Verurteilten - vom Tatrichter genau
bezeichnet werden muß (vgl. Eisenberg aaO).
Mit der alleinigen Änderung des Empfängers der Auflage ist kein teilwei-
ser Erfolg der Revision festzustellen, der eine Aufteilung der Kosten und Aus-
lagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO rechtfertigte. Von § 74 JGG hat der Senat kei-
nen Gebrauch gemacht.
Schäfer Granderath Boetticher
Schomburg von Lienen