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BGH Beschluss vom 18.01.2000 – 1 StR 656/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 656/99

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 beschlos-

sen:

Der Nebenklägerin B. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwältin S. aus R. als Beistand be-

stellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren

Rechtsanwältin S. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-

meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes

nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung

voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in

Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht

vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor

(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).

Schäfer Granderath Boetticher

Schomburg von Lienen