Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 18.01.2000 – 1 StR 656/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 beschlos-
sen:
Der Nebenklägerin B. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwältin S. aus R. als Beistand be-
stellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Rechtsanwältin S. beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-
meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes
nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung
voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in
Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht
vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor
(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).
Schäfer Granderath Boetticher
Schomburg von Lienen