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BGH Beschluss vom 18.01.2000 – 1 StR 661/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 661/99

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 6. September 1999, soweit es ihn betrifft, im Aus-

spruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das angefochtene Urteil hält im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

soweit es den Angeklagten H. betrifft, erneut sachlich-rechtlicher

Prüfung nicht stand, weil das Landgericht § 46a Nr. 2 StGB unerörtert gelas-

sen hat. Zu einer solchen Erörterung bestand nach den getroffenen Fest-

stellungen Anlaß.

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hatte, nachdem

das Urteil des Landgerichts vom 16. Oktober 1998 durch Beschluß vom

5. Mai 1999, soweit es den Angeklagten H. betraf, allein im Aus-

spruch über die Gesamtstrafe aufgehoben worden war, wiederum allein über

diese zu entscheiden. Die Strafkammer ist zu der gleichen Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und neun Monaten gelangt. Maßgeblich für die Be-

messung war, daß der Angeklagte mit dem Niedergang der Firma HK und

umfangreichen Insolvenzdelikten einen Schaden bei den Kunden von über

700.000 DM verursacht hat. Andererseits war für die Strafkammer von nicht

unerheblicher Bedeutung die vom Angeklagten verbüßte Untersuchungshaft

”sowie das in der erneuten Hauptverhandlung belegte ernsthafte Bemühen

des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung”.

Bei diesen Ausführungen im Urteil kann der Senat nicht abschlie-

ßend beurteilen, ob – wie die Revision behauptet - die Voraussetzungen des

§ 46a StGB gegeben sind. Die in § 46a Nr. 2 StGB normierte Fallgruppe

verlangt, daß der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil ent-

schädigt und dies erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Ver-

zicht erfordert. Die Bestrebungen müssen Ausdruck der Übernahme von

Verantwortung sein. Verlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachung

ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, daß der Täter 'einen über die

rein

rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag' erbringt

(BTDrucks. 12/6853 S. 22). Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen

allein genügt nicht (BGH NStZ 1995, 492 m.w.Nachw.). Die Strafkammer

begnügt sich mitzuteilen, daß in der erneuten Hauptverhandlung Bemühun-

gen um Schadenswiedergutmachung erörtert und auch belegt worden sind.

Darüber, ob diese Wiedergutmachungsleistungen im Rahmen der genann-

ten Vorschrift erfolgt sind, enthält das Urteil keine Angaben. Die bisherigen

Feststellungen sprechen allerdings dafür, daß die von der Revision be-

haupteten Entschädigungen der Opfer zu erheblichen Einschränkungen des

Angeklagten im finanziellen Bereich geführt haben und deshalb die Voraus-

setzungen des § 46a Nr. 2 StGB gegeben sein könnten. Bei dieser Sachlage

hätte die Kammer die Bemühungen des Angeklagten im einzelnen darlegen

und gewichten müssen.

Schäfer Granderath Boetticher

Schomburg v. Lienen