Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.01.2000 – 4 StR 623/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 623/99

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2000 gemäß

§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Der Beschluß

des

Landgerichts Stralsund

vom

7. September 1999 wird aufgehoben.

2.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 18. Juni 1999 mit den Fest-

stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der An-

geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-

ordnet worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu

den rechtswidrigen Taten der Angeklagten bestehen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

4.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit (§ 20

StGB) freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus angeordnet. Es hat ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führer-

schein eingezogen und eine Sperrfrist von einem Jahr für die Neuerteilung ei-

ner Fahrerlaubnis festgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des Pkw Barkas

B 1000 der Angeklagten angeordnet.

1. Das Landgericht hat die Revision der Angeklagten durch Beschluß

vom 7. September 1999 als unzulässig verworfen, weil "die Revisionsanträge"

nicht rechtzeitig angebracht worden seien. Dabei wurde übersehen, daß die

Verteidigerin der Angeklagten bereits mit dem Schriftsatz vom 22. Juni 1999,

mit dem rechtzeitig Revision eingelegt worden ist, die Verletzung materiellen

Rechts gerügt und damit das Rechtsmittel frist- und formgerecht begründet hat.

Der Verwerfungsbeschluß ist daher auf Antrag der Angeklagten gemäß § 346

Abs. 2 StPO aufzuheben.

2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung;

im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das sachverständig beratene Landgericht ist zu der Überzeugung ge-

langt, daß die Angeklagte infolge ihres als querulatorischer Wahn aufzufas-

senden Zustandes bei Begehung der rechtsfehlerfrei festgestellten Taten in

dem Zeitraum vom 18. Juli bis zum 3. September 1997 schuldunfähig gewesen

ist. Die Angeklagte, die an einer "anhaltenden wahnhaften Störung und an ei-

nem Residualzustand einer schizophrenen Psychose mit paranoider Sympto-

matik" leide, sei der Annahme, daß Polizei, Justiz und inzwischen auch Ver-

wandte sowie Nachbarn sich gegen sie verschworen hätten mit dem gemein-

samen Ziel, ihr und ihrem Sohn Schaden zuzufügen. Aufgrund ihres Zustandes

seien von der Angeklagten "auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten, die

für die Allgemeinheit gefährlich sind, zu erwarten." Diese Gefährlichkeitspro-

gnose ist aber – wie die Revision zu Recht rügt – durch die bisherigen Fest-

stellungen nicht hinreichend belegt:

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63

StGB ist eine den Betroffenen außerordentlich beschwerende Maßnahme.

Deshalb darf sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann an-

geordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur

die einfache Möglichkeit künftiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens be-

steht (BGH NStZ 1986, 572; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 25). Nach den

Urteilsgründen ist schon zweifelhaft, ob das Landgericht, das sich den Ausfüh-

rungen der Sachverständigen ”vollinhaltlich angeschlossen hat”, diese Gren-

zen des Anwendungsbereiches der Maßregel bedacht hat. Die Sachverständi-

ge ist nämlich bei der Beurteilung des Zustandes der Angeklagten davon aus-

gegangen, daß diese – wie ihr Verhalten bei der Polizeiflucht (Fall II 2 der Ur-

teilsgründe) zeige – dann, "wenn sie sich in die Enge getrieben fühle, aus ihren

angstbesetzten Vorstellungen heraus auch durchaus aggressiv handeln" kön-

ne. Es sei "nicht auszuschließen, daß es in solchen Situationen zu ernsthaften

Übergriffen komme". Damit ist aber mehr als die bloße Möglichkeit, daß von

der Angeklagten in Zukunft rechtswidrige Taten zu erwarten sind, nicht darge-

tan.

Zwar hat die Sachverständige demgegenüber im Rahmen der Beurtei-

lung der Gefährlichkeit der Angeklagten unter anderem ausgeführt, sie sei

"aufgrund der erhobenen Befunde davon überzeugt", daß die Angeklagte "im

Falle einer Zwangsräumung ihres Wohnraumes sich derart in die Enge getrie-

ben fühlen würde, daß sie zu allem fähig sei". Die "anhaltende Realitätsver-

kennung" mache es ihr "ohne entsprechende Behandlung unmöglich, aus dem

Wahnsystem auszubrechen. Es seien, da sich ihre private Situation eher ver-

schlechtere als verbessere, künftig durchaus schwerere Straftaten als die bis-

lang begangenen zu erwarten". Auch damit ist aber die Wahrscheinlichkeit

weiterer erheblicher rechtswidriger Taten nicht in nachprüfbarer Weise dar-

gelegt, da sich dem Urteil nicht entnehmen läßt, Straftaten welcher Art das

Landgericht für künftig wahrscheinlich gehalten hat. Hierzu hätte es eingedenk

des in § 62 StGB normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGHR

StGB § 63 Gefährlichkeit 17) angesichts der Anlaßtaten, die das Landgericht

zutreffend als Vergehen nach § 6 PflVersG (Fälle II 1.1 und 1.2), nach § 21

Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fälle II 3.7 und 3.8), § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG (Fälle II 3.1 bis

3.6) und - im Fall II 2 (Polizeiflucht) - als tateinheitlich begangene Vergehen

nach §§ 113 Abs. 1 und 2, 240, 267 StGB, § 6 PflVersG und § 370 AO i.V.m.

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KfzStG gewertet hat, auch deshalb besonders sorgfältiger

Darlegung bedurft, weil diese Taten nach den Feststellungen ihrem Gewicht

nach dem unteren Bereich strafbaren Verhaltens zuzuordnen sind (vgl. BGH

NStZ 1986, 237; BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - 4 StR 485/99).

Die Frage der Notwendigkeit der Unterbringung der Angeklagten in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher neuer Prüfung. Die zu den

rechtswidrigen Taten des Angeklagten getroffenen Feststellungen werden von

dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen

bleiben (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 19). Dies schließt ergänzende Fest-

stellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen Feststel-

lungen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann