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BGH Urteil vom 18.01.2000 – X ZR 102/97

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 18. Januar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die

Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der wei-

tergehenden Anschlußberufung wird das am 30. Januar 1997 ver-

kündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-

tentgerichts teilweise abgeändert.

Das deutsche Patent 28 17 036 wird im Umfang seines Patentan-

spruchs 2 sowie im Umfang der Patentansprüche 3 bis 5, soweit

sie auf Patentanspruch 2 rückbezogen sind, für nichtig erklärt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und die

Beklagte 1/10.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte war bis zu seinem zeitlichen Ablauf eingetragene Inhaberin

des deutschen Patents 28 17 036 (Streitpatents), das auf eine Anmeldung vom

19. April 1978 zurückgeht. Das Streitpatent umfaßte fünf Patentansprüche, von

denen die Ansprüche 1 und 2 mit folgendem Wortlaut erteilt wurden:

1. Kontaktfederblock für Relais mit in parallelen Reihen in Form

von Kontaktsätzen angeordneten Kontaktfedern, die jeweils in

Bewegungsrichtung eines Betätigungsgliedes hintereinander

angeordnet und durch eine Zwischenwand des Kontaktfeder-

blocks voneinander getrennt sind, bei dem die der Kontaktgabe

dienenden Enden der Kontaktfedern nach außen und die Ge-

samtheit der Kontaktfedern zu einem Antriebssystem hin durch

weitere Wände des Kontaktfederblockes abgedeckt sind, wobei

nach Aufschieben einer die Kontaktanordnung abdeckenden

Gehäusekappe bis auf die für das Betätigungsglied erforderli-

chen Durchbrüche abgeschlossene Kontaktkammern für die

Kontaktfedern eines Kontaktsatzes entstehen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß jede Kontaktfeder (4, 5) des Kontaktfedersatzes gegenüber

der zugeordneten, anderen Kontaktfeder (5, 4) durch eine ledig-

lich den kontaktgebenden Teil der Kontaktfedern (4, 5) freilas-

sende Zwischenwand (7 a) abgekammert ist.

2. Kontaktfederblock nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die den kontaktgebenden Teil der aktiven Kontaktfeder (5)

gegen deren eingespannten Teil abschließende und quer zur

Zwischenwand (7 a) verlaufende Kammerwand durch verbrei-

terte Nocken (11, 12) des Betätigungsgliedes (3) gebildet ist, die

sich bis in die Nähe der Wandinnenseite der Abdeckhaube er-

streckt.

Wegen der Patentansprüche 3 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift Be-

zug genommen.

Die Klägerin meint, die Lehren nach Anspruch 1 und 2 seien gegenüber

der ursprünglich eingereichten Fassung des Streitpatents unzulässig erweitert;

jedenfalls beruhe das Streitpatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die

Klägerin hat deshalb begehrt,

das Streitpatent für nichtig zu erklären.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfswei-

se auch mit abgeänderten Fassungen des Anspruchs 1 verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt

und ausgeführt, Anspruch 1 in der erteilten Fassung sei zwar in den ursprüng-

lichen Unterlagen offenbart, durch den Stand der Technik aber nahegelegt; der

von der Beklagten mit ihrem zweiten Hilfsantrag verteidigte, durch Kombination

der erteilten Patentansprüche 1 und 2 gebildete eingeschränkte Hauptan-

spruch und zwei darauf rückbezogene Unteransprüche (erteilte Patentansprü-

che 3 und 4) könnten hingegen aufrechterhalten werden. Die Offenbarung der

ursprünglichen Unterlagen erfasse auch diese Lehren; der mit dem zweiten

Hilfsantrag verteidigte Hauptanspruch sei erfinderisch.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Nichtigerklä-

rung des Streitpatents in vollem Umfange weiter.

Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Mit ihrer Anschlußberu-

fung begehrt sie vollständige Abweisung der Nichtigkeitsklage.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. A. L. ein schriftliches

Gutachten erstattet, das er in mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt

hat.

Entscheidungsgründe

I. Die Rechtsmittel sind zulässig. Zwar setzt nach der Rechtsprechung

des Senats die Nichtigkeitsklage nach Ablauf der Geltungsdauer eines Patents

ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung voraus (vgl.

Sen.Urt. v. 26.06.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 176 - Schraubennahtrohr).

Dafür genügt jedoch, daß der Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens sich auf

Rechte des Nichtigkeitsklägers auswirken kann und die Durchführung des

Verfahrens der Wahrung dieser Rechte dient (Sen.Urt. v. 16.02.1982

- X ZR 78/80, GRUR 1982, 355 - Bauwerksentfeuchtung). Diese Vorausset-

zung ist hier gegeben, weil die Klägerin von der Beklagten aus dem Streitpa-

tent in einem Verletzungsprozeß in Anspruch genommen wird.

II. Die Rechtsmittel führen zur teilweisen Abänderung des angefochte-

nen Urteils.

1. Das Streitpatent betrifft einen Kontaktfederblock für Relais, der in pa-

rallelen Reihen in Form von Kontaktsätzen angeordnete Kontaktfedern, die

jeweils in Bewegungsrichtung eines Betätigungsgliedes hintereinander ange-

ordnet sind, sowie Wände aufweist, welche die Kontaktsätze voneinander tren-

nen und zusammen mit einer die Kontaktanordnung abdeckenden Gehäuse-

kappe dazu beitragen, daß die der Kontaktgabe dienenden Enden der Kon-

taktfedern nach außen und die Gesamtheit der Kontaktfedern zu einem An-

triebssystem hin abgedeckt sind. Die Beschreibung des Streitpatents nimmt

Bezug auf die aus der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 ersichtliche

Vorrichtung, wobei angegeben ist, bei ihr führten die Anordnung der Wände

und die Verwendung einer Gehäusekappe dazu, daß bis auf die für das Betäti-

gungsglied erforderlichen Durchbrüche abgeschlossene Kontaktkammern für

die Kontaktfedern eines jeden Kontaktsatzes entstünden.

Dies hat den in der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 beschrie-

benen, für einen Fachmann auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Streit-

patentschrift ersichtlichen Vorteil, daß die jeweiligen Kontaktsysteme des Re-

lais elektrisch voneinander und von dem sie betätigenden Magnetsystem, das

in der Streitpatentschrift als Antriebssystem bezeichnet ist, in einer Weise ge-

trennt sein können, die sie einer relativ hohen Spannung ohne Auftreten eines

Überschlages standhalten läßt. Die Streitpatentschrift bemängelt jedoch, bei

der bekannten Gestaltung bestehe die Gefahr, daß bei Bruch einer Kontaktfe-

der ein Kurzschluß zu einer zugeordneten anderen Kontaktfeder des betreffen-

den Kontaktsatzes entstehe, weil sich die einzelnen Kontaktfedern selbst nicht

in unterteilten Kammern befänden.

Die Beschreibung bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, einen Kon-

taktfederblock der genannten Art so weiterzubilden, daß bei Bruch einer oder

mehrerer der Kontaktfedern keine Störung, insbesondere kein Kurzschluß, da-

durch hervorgerufen werden kann, daß der abgebrochene Teil der Kontaktfe-

der die anderen Kontaktfedern des Kontaktsatzes berührt und kurzschließt.

Anspruch 1 in der erteilten Fassung gibt als Lösung eine Vorrichtung an,

die sich wie folgt beschreiben läßt:

I. Kontaktfederblock für Relais

II. 1. mit Kontaktsätzen, die

2. a) aus einander zugeordneten Kontaktfedern bestehen, die

b) in parallelen Reihen und

c) jeweils in Bewegungsrichtung eines Betätigungsgliedes

hintereinander angeordnet sind;

III. 1. mit Kontaktsätze jeweils voneinander trennenden Zwi-

schenwänden;

2. mit weiteren Wänden, welche

a) die der Kontaktgabe dienenden Enden der Kontaktfe-

dern nach außen und

b) die Gesamtheit der Kontaktfedern zu einem Antriebssy-

stem hin abdecken;

3. mit einer die Kontaktanordnung abdeckenden Gehäuse-

kappe, nach deren Aufschieben bis auf die für das Betäti-

gungsglied erforderlichen Durchbrüche abgeschlossene

Kontaktkammern für die Kontaktfedern eines Kontaktsatzes

entstehen;

IV. 1. jede Kontaktfeder eines Kontaktsatzes ist (ihrerseits) ge-

genüber der ihr zugeordneten Kontaktfeder durch eine

Zwischenwand abgekammert, die

2. lediglich den kontaktgebenden Teil der Kontaktfedern frei-

läßt.

Diese Lösung erreicht danach dreierlei:

Die mit einer Gehäusekappe versehene Vorrichtung ist eine nach außen

und zu dem Antriebssystem hin abgekapselte Einheit; jeder zwei oder mehr

Kontaktfedern umfassende Kontaktsatz ist in einer eigenen Kammer unterge-

bracht; insoweit gewährleistet die Erfindung nach ihrer Beschreibung dieselben

Vorteile wie eine Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift

26 14 942. Darüber hinaus ist aber auch jede Kontaktfeder ihrerseits innerhalb

der kontaktsatzeigenen Kammer (Kontaktkammer) abgekammert (Kontaktfe-

derkammer). Da eine Kammer üblicherweise allseitig durch ineinander überge-

hende Wände von anderen Räumen getrennt ist, ist hiermit zunächst gemeint,

daß die Wand zwischen benachbarten Kontaktfedern eines Kontaktsatzes in

jeder Erstreckung von einer zu einer anderen die Kontaktkammer begrenzen-

den, zu dem Kontaktfederblock gehörenden Wand reichen soll. Außerdem hat

sich die Kontaktfederkammern bildende Zwischenwand patentgemäß auch

nach der jeweils verwendeten Kontaktfeder zu richten. Dies kommt durch

Merkmal IV 2 zum Ausdruck. Es besagt, daß sich über die gesamte Länge der

Kontaktfeder die von Begrenzungswand zu Begrenzungswand reichende Zwi-

schenwand bis auf einen bestimmten freizulassenden Bereich zu erstrecken

hat. Reicht die Kontaktfeder beispielsweise über ihren kontaktgebenden Teil

nach oben hinaus, muß nach dieser Anweisung des erteilten Patentan-

spruchs 1 deshalb auch die die betreffende Kontaktfederkammer bildende Zwi-

schenwand eine entsprechende Höhe haben. Diese Deutung der Merkmals-

gruppe IV wird durch die Beschreibung und die Zeichnungen des Streitpatents

nicht in Frage gestellt. Der Fig. 1 kann vielmehr eine Bestätigung entnommen

werden, weil sie auch am oberen Ende jeder passiven Kontaktfeder Wandele-

mente zeigt, die in Fortsetzung der als Zwischenwände 7 a, c gekennzeichne-

ten Wände verlaufen und mit einem eigenen Bezugszeichen nicht versehen

sind. Bei zwangloser Betrachtung können die oberen Wandelemente jeweils

als zu den Zwischenwänden 7 a, c gehörende Teile derselben angesehen wer-

den, zumal diese Sicht sich mit der deckt, die auch nach dem Dafürhalten bei-

der Parteien bezüglich der mittleren Wand 7 angesichts der Anweisung nach

Merkmal III 3 geboten ist. Allerdings ergibt die Erläuterung, die das Wort "le-

diglich" durch die Angabe der Streitpatentschrift in Sp. 2 Z. 66 ("jeweils weitge-

hend abgeschlossen") und die Darstellung in Fig. 1 erfährt, daß diese Anwei-

sung patentgemäß nicht in einem absoluten Sinne dahin zu verstehen ist, der

zwischenwandfreie Raum müsse sich gerade auf die eigentliche Kontaktfläche

benachbarter Kontaktfedern beschränken. Gemeint ist ersichtlich, daß ein bloß

beschränkter Teil der Zwischenwand freibleibt, der aber auch einen gewissen

Bereich um die eigentliche Kontaktfläche herum einschließen kann. Bereits

dies kann dafür sorgen, daß bei Bruch einer Kontaktfeder der abgebrochene

Teil in der dieser Kontaktfeder zugeordneten Kammer (Kontaktfederkammer)

verbleibt, was Kurzschluß oder andere durch Berühren der gebrochenen Teile

mit benachbarten Kontaktfedern verursachte Nachteile vermeidet (Sp. 2

Z. 28 ff.).

Die Erläuterungen, welche der gerichtliche Sachverständige auf Nach-

frage des Senats im Verhandlungstermin gegeben hat, bestätigen diese Be-

deutung der Merkmalsgruppe IV. Der Sachverständige hat ausgeführt, ange-

sichts des technischen Problems, das gelöst werden solle, sei eine enge Aus-

legung des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nahegelegt.

Die Abkammerung einer Kontaktfeder müsse möglichst weit reichen, weil vor-

aussichtliche Bruchstellen nicht sicher vorhersehbar seien. So sei schon eine

gleichmäßige Beschaffenheit des Materials, aus dem die Kontaktfedern ge-

schnitten würden, nicht zu gewährleisten. Auch die beim Gebrauch auftretende

Beanspruchung des Materials sei nicht einheitlich. So liege die stärkste Bean-

spruchung bei den aktiven Kontaktfedern an ihrer Einspannstelle, während die

passiven Kontaktfedern vor allem im Bereich des oder der Widerlager bean-

sprucht würden. Im übrigen müsse die Abkammerung einer Kontaktfeder je-

denfalls so dicht sein, daß die Wände die sehr dünnen Federn, die eine Dicke

von nur 0,2 mm aufweisen könnten, in jedem Falle zurückhielten. Die Zeich-

nungen des Streitpatents zeigten allerdings, daß die patentgemäße Lehre dem

Konstrukteur - was die zur Kontaktgabe erforderliche Öffnung anbelange - eine

gewisse Gestaltungsfreiheit einräume, die schon wegen der beim Herstel-

lungsprozeß nicht zu vermeidenden Toleranzen auch nötig sei.

2. Der gegenüber Anspruch 1 in der erteilten Fassung geltend gemachte

Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes dieses An-

spruches (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 PatG) besteht nicht.

Der gerichtliche Sachverständige hat insoweit allerdings Bedenken ge-

habt, weil Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung einen Kontaktfederblock

betrifft, während die ursprünglich eingereichte Fassung des Streitpatents zur

Kennzeichnung der zu schützenden Vorrichtung den Begriff Isolierblock ver-

wendete. Diese Bedenken teilt der Senat nicht, weil die Beschreibung der An-

meldung außer dieser Kennzeichnung keine weiteren Angaben enthielt, wie die

Isolierung der Vorrichtung und ihrer Teile beschaffen sein solle. Der Leser der

Anmeldung mußte danach davon ausgehen, vorschlagsgemäß Gehäuse und

Wände in jeder tauglichen Weise isolieren zu können. Das steht in Einklang

mit der Erkenntnis, die auch Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung vermit-

telt. Nach den insoweit von den Parteien nicht beanstandeten Feststellungen

des gerichtlichen Sachverständigen kann auch nach der patentierten Lehre

kein Zweifel bestehen, daß nicht ein beliebiger Block geschützt sein soll; da-

nach betrifft die Lehre allein einen Kontaktfederblock, dessen Wände gegen

Spannungsüberschlag und Kurzschluß in geeigneter Weise isoliert sein müs-

sen.

Auch die Merkmale II bis IV konnte ein Fachmann den ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen.

Wie der gerichtliche Sachverständige angegeben hat, weisen Personen, die

sich in der Praxis mit der Entwicklung von Neuerungen auf dem Fachgebiet des

Streitpatents befassen, im Durchschnitt den Ausbildungsstand eines Fach-

hochschulingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik auf und haben bereits

eine mehrjährige Berufspraxis im Bereich elektrischer Schaltsysteme. Diesem

Personenkreis erschlossen sich die Merkmale II und III ohne weiteres aus der

Anmeldung des Streitpatents, worüber auch die Parteien nicht mehr streiten.

Entgegen der Meinung der Klägerin offenbarte die zur Erläuterung der Anmel-

dung dienende Beschreibung in ihrer ursprünglichen Fassung darüber hinaus

aber auch, einen Kontaktfederblock dieser Gestaltung mit den unter IV aufgeli-

steten Merkmalen zu versehen. Denn auf S. 12 der Ursprungsunterlage hieß

es mit Bezug auf ein Relais der angemeldeten Erfindung, daß bei dieser Aus-

führungsform jede Kontaktfeder in einer separaten Einzelkammer angeordnet

sei. Dies ist für einen Fachmann der angegebenen Qualifikation ohne weiteres

gleichbedeutend mit Merkmal IV 1. Die Bezeichnung der Einzelkammer als se-

parat bedeutete dem Fachmann außerdem, eine nach Möglichkeit geschlosse-

ne oder - wie sich der Sachverständige ausgedrückt hat - dichte Kammer vor-

zusehen. Da eine Kontaktfeder ihren Sinn nur erfüllen kann, wenn ihr kontakt-

gebender Teil an den kontaktgebenden Teil der zugehörigen Kontaktfeder

zwecks Anlage gelangen kann, konnte aus fachlicher Sicht allerdings für die

angemeldete Lehre keinem Zweifel unterliegen, daß insoweit ein Freiraum vor-

zusehen sei. Auch Merkmal IV 1 war damit hinreichend als Gestaltungsmittel

der angemeldeten Erfindung offenbart. Denn die Offenbarung einer Patentan-

meldung kann über den Inhalt der angemeldeten Patentansprüche und den

Wortlaut der Beschreibung hinausgehen und erfaßt alles, was aus der Sicht

des Fachmanns nach seinem allgemeinen Fachwissen für die angemeldete

Lehre zum technischen Handeln unerläßlich oder üblich ist und deshalb keiner

besonderen Erwähnung in den eingereichten Unterlagen bedarf (vgl. BGHZ

128, 270, 276 - elektrische Steckverbindung).

Der Umstand, daß die besondere Gestaltung nach Merkmalsgruppe IV

weder in dem die angemeldete Erfindung allgemein erläuternden Teil der Be-

schreibung erwähnt noch als besonders vorteilhaft hervorgehoben war, hindert

nicht, ihre Zugehörigkeit zu der angemeldeten Erfindung als offenbart zu er-

achten. Darauf, ob eine Lösung als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt

bezeichnet ist, kommt es nicht an (BGHZ 111, 21, 24 - Crack-Katalysator I). Für

den Fachmann muß lediglich bereits aufgrund der Ursprungsanmeldung er-

kennbar gewesen sein, daß sie vom Schutzbegehren umfaßt sein soll. Das war

hier hinsichtlich der durch die Merkmalsgruppe IV gekennzeichneten Gestal-

tung der Fall, weil sie nach der Beschreibung auf S. 12 der ursprünglichen

Unterlagen das Ausführungsbeispiel der angemeldeten Erfindung kennzeich-

nen sollte. Ein Ausführungsbeispiel soll verdeutlichen, wie die angemeldete

Lehre in die Praxis umgesetzt werden kann. Befaßt sich die Beschreibung mit

den Merkmalen eines Ausführungsbeispiels der Erfindung, werden diese des-

halb von dem angesprochenen Durchschnittsfachmann in der Regel als zu die-

ser Erfindung gehörig erkannt. Hier etwas anderes anzunehmen, besteht kein

Anlaß, weil die Anordnung jeder Kontaktfeder in einer separaten Einzelkammer

vor allen anderen auf S. 12 der ursprünglichen Unterlagen als wesentlich für

die angemeldete Erfindung bezeichneten oder aus den Figuren ersichtlichen

Merkmalen und gleich zu Beginn der Beschreibung des - einzigen - Ausfüh-

rungsbeispiels genannt war.

Der Umstand, daß die Anmeldung die in der Streitpatentschrift als Auf-

gabe bezeichnete Zielsetzung nicht erwähnte, ist ebenfalls ohne Belang. An-

gaben zur Aufgabe in einer Patentanmeldung bringen zunächst nur das zum

Ausdruck, was der Erfinder, der Anmelder oder der Verfasser des Schriftstücks

sich als lösbar vorgestellt hat. Das einer angemeldeten Erfindung zugrundelie-

gende technische Problem (häufig als "Aufgabe" bezeichnet) wird hingegen

objektiv von der offenbarten Lösung bestimmt. Das durch die auf S. 12 der Be-

schreibung der Anmeldung aufgezeigte Gestaltung objektiv zu lösende Pro-

blem entspricht aber dem in Sp. 2 Z. 16-19 der Streitpatentschrift genannten

und erschloß sich dem Fachmann aus dem für das Ausführungsbeispiel ge-

machten Vorschlag.

3. Es kann nicht festgestellt werden, daß der gegenüber Anspruch 1 in

der erteilten Fassung ferner geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der §§ 21

Abs. 1 Nr. 1, 22 PatG gegeben ist. Die Lehre nach Anspruch 1 in der erteilten

Fassung ist neu, weil sie von keiner Entgegenhaltung vollständig vorwegge-

nommen ist; der Senat ist nicht überzeugt, daß zu ihrem Auffinden erfinderi-

sche Tätigkeit nicht notwendig war.

a) Den nächstkommenden Stand der Technik bildet das elektromagneti-

sche Kleinschaltrelais der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942, die am

20. Oktober 1977 veröffentlicht worden ist. Bei der hierin beschriebenen Vor-

richtung handelt es sich um einen einstückigen Grundkörper, der ein Magnet-

system (Antriebssystem) und mindestens zwei Kontaktsysteme (Kontaktsätze)

mit Kontaktfedern enthält. Kontaktsätze und Antriebssystem sind durch eine

Wand voneinander getrennt. Durch diese räumliche Teilung ergibt sich inner-

halb der Vorrichtung ein Kontaktfederblock (Merkmal I ) mit Kontaktsätzen, die

aus einander zugeordneten Kontaktfedern bestehen (Merkmale II 1, 2 a). Wie

es nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 in seiner erteilten Fassung gefordert

ist, sind die Kontaktfedern in parallelen Reihen und jeweils in Bewegungsrich-

tung eines Betätigungsgliedes hintereinander angeordnet (Merkmale II 2 b u.

c). Die in den Figuren der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 abgebil-

deten beiden Kontaktsätze sind durch eine Wand voneinander getrennt

(Merkmal III 1); sie sind außerdem gegen das Antriebssystem durch eine nur

von der Betätigungseinrichtung durchdrungene Trennwand abgeschirmt und

von einer Abdeckhaube umgeben, so daß auch die Merkmale III 2 und 3 be-

kannte Gestaltungsmittel eines Kontaktfederblocks für Relais waren. Die Vor-

richtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 weist bei zwei

Kontaktsätzen drei voneinander getrennte und bis auf jeweils eine Aussparung

für den Durchtritt der Betätigungseinrichtung allseitige abgeschlossene Kam-

mern auf. Die beiden jeweils mehrere Kontaktfedern enthaltenden Kontakt-

kammern sind jedoch nicht weiter - wie es Anspruch 1 des Streitpatents in der

erteilten Fassung nach Merkmal IV verlangt - unterteilt.

b) Es bestehen durchgreifende Zweifel, daß die durch Merkmal IV ge-

kennzeichnete Vorrichtung einem Fachmann nahegelegt war, der von der

deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 ausgehend eine Lösung des dem

Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung zugrundeliegenden Pro-

blems suchte. Dieses Problem bestand darin, Gefahren zu begegnen, die im

nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen äußerst selten vor-

kommenden Fall eines Kontaktfederbruches auftreten können. Diesem Problem

war auf durchaus verschiedenen Wegen beizukommen. Ein sicherlich nahelie-

gender Lösungsversuch wäre beispielsweise gewesen, bei dem Material der

Kontaktfedern anzusetzen, um ihnen eine voraussichtliche Lebensdauer zu

geben, die der Zeit entspricht oder sie übertrifft, die ein Relais üblicherweise im

Einsatz ist, bevor es ausgetauscht wird. Der gerichtliche Sachverständige hat

dies bei seiner Anhörung bestätigt. Danach würde ein Fachmann zunächst ver-

sucht haben, beispielsweise durch Vergüten der Oberfläche des Materials der

Kontaktfedern deren Bruch während der Lebensdauer des Relais zu verhin-

dern. Dies zeigt, daß schon die dem Anspruch 1 des Streitpatents in der er-

teilten Fassung zugrundeliegende Entscheidung, nicht einen solchen zu einer

unmittelbaren und umfassenden Lösung führenden Weg zu beschreiten, son-

dern einen eventuellen Bruch einer Kontaktfeder hinzunehmen und nur seine

Auswirkungen zu begrenzen, den ersten zum Auffinden der patentgemäßen

Lehre erforderlichen Lösungsansatz darstellt.

Insoweit enthielt die deutsche Offenlegungsschrift 26 14 942 keinerlei

Anhaltspunkte oder gar Anregungen. Dies ist nicht anders, wenn der Fach-

mann die Schriften und/oder das Relais mitberücksichtigte, die nach der von

der Klägerin im Berufungsverfahren geäußerten Ansicht zusammen mit der

deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 gesehen und gewürdigt werden müs-

sen. Die am 11. Februar 1971 veröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift

20 11 858, die am 25. April 1957 ausgegebene deutsche Auslegeschrift

10 06 975 und das Fortschaltrelais AI 832, dessen Vorbenutzung allerdings

streitig ist, zeigten für haubenlose Kontaktanordnungen zwar zwischen den

Kontaktfedern eines Kontaktsatzes stehende wandartige Elemente, die aller-

dings nur von dem zur Befestigung der Federn dienenden Bereich bis in die

Nähe der kontaktgebenden Teile reichen, obwohl jeweils eine Kontaktfeder des

Kontaktsatzes sich deutlich über diesen Teil hinaus erstreckt. Nach der Analy-

se des gerichtlichen Sachverständigen konnte diesem Stand der Technik als

Zweck der wandartigen Elemente jedoch nur entnommen werden, Fortschritte

beim Positionieren und/oder Einstellen der mechanischen Vorspannung von

Kontaktfedern und/oder eine Verbesserung der Spannungsfestigkeit der Kon-

taktanordnung zu bringen. Die Darstellung in den beiden vorbekannten Schrif-

ten weist dies als richtig aus. Für den vorstehend erwähnten Lösungsansatz

des Streitpatents war daher eine besondere, durch den Stand der Technik

nicht vorgegebene Entscheidung des Fachmanns erforderlich. Dies bildet ei-

nen Umstand, der für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit spricht.

c) Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die deutsche

Offenlegungsschrift 20 11 858, die deutsche Auslegeschrift 10 06 975 bzw. das

Fortschaltrelais AI 832 als Vorbilder für eine Verbesserung der in der deut-

schen Offenlegungsschrift 26 14 942 vorgeschlagenen Kleinschaltrelais eig-

neten. Dieses entbehrte neben zusätzlichen Anschlägen, die passive Kontakt-

federn gegenüber aktiven Kontaktfedern in ihrer Lage festlegen und in geeig-

neter Weise vorspannen, eines wirksamen Schutzes der Kontaktfedern eines

Kontaktsatzes vor den Kriechströmen, die zwischen benachbarten Kontaktfe-

dern auftreten können. Das konnte Anlaß geben, zwischen benachbarten

Kontaktfedern eines Kontaktsatzes isolierendes Material vorzusehen, welches

die Kriechstrecke vergrößert. Der gerichtliche Sachverständige hat bei seiner

Anhörung angegeben, daß es zur Bekämpfung nachteiliger Kriechströme sogar

nahegelegen habe, sich die aus der deutschen Offenlegungsschrift 20 11 858,

der deutschen Auslegeschrift 10 06 975 und dem Fortschaltrelais AI 832 be-

kannten zwischen benachbarten Kontaktfedern aufstehenden wandartigen Ge-

bilde zunutze zu machen und auch bei einer ansonsten nach der deutschen

Offenlegungsschrift 26 14 942 gestalteten Vorrichtung derartige vom Fußpunkt

der Kontaktfedern bis in die Nähe ihres kontaktgebenden Teils reichende

Wände vorzusehen. Der Senat hat Zweifel, ob dem Sachverständigen hierin

gefolgt werden kann. Denn seiner weiteren Angabe, daß bereits eine geringfü-

gige Erhebung zwischen zwei Kontaktfedern, wie sie beispielsweise aus dem

sogenannten KAKO-Relais bekannt gewesen sei, Störungen durch Kriechströ-

me hinreichend entgegenwirke, muß entnommen werden, daß für den Fach-

mann die Kriechströme keinen Grund bieten konnten, eine weitere Erstreckung

eines wandartigen Gebildes in Richtung des kontaktgebenden Teils der be-

treffenden Kontaktfeder vorzunehmen. Ein Motiv für eine derartige Maßnahme

könnte sich allerdings aus dem Wunsch ergeben haben, einen die Bewegung

der passiven Kontaktfeder in Richtung der aktiven Kontaktfeder begrenzenden

Anschlag zu schaffen. Ein solcher wäre jedoch besonders einfach durch einen

von einer Seitenwand oder einer mittleren Wand der Kontaktanordnung ausge-

henden Steg zu erreichen gewesen, etwa in der Weise, wie es aus der schwei-

zerischen Patentschrift 593 553 ersichtlich war. Letztlich kann jedoch dahinste-

hen, ob für den Fachmann gleichwohl Anlaß bestand, sich zur Verbesserung

der Kontaktanordnung der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 den aus

der deutschen Offenlegungsschrift 20 11 858, der deutschen Auslegeschrift

10 06 975 oder dem Fortschaltrelais AI 832 zu ersehenden Vorbildern zuzu-

wenden. Denn auch die Übertragung ihrer wandartigen Gebilde auf ein Relais,

das ansonsten der Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift

26 14 942 entspricht, führte noch nicht zu der Erkenntnis, die nach der vorge-

nommenen Auslegung des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung seiner

Lehre zugrunde liegt.

Wie bereits erwähnt, genügten die vorbeschriebenen zwischen den

Kontaktfedern eines Kontaktsatzes aufstehenden wandartigen Gebilde in ihrer

höhenmäßigen Erstreckung nicht den Anforderungen des Patentanspruchs 1 in

der erteilten Fassung. Dasselbe ist im Hinblick auf ihre Breite festzustellen.

Nach den Angaben und der Darstellung in der deutschen Offenlegungsschrift

20 11 858 war nicht einmal erkennbar, daß die wandartigen Gebilde sich seit-

lich über die Kontur der Kontaktfedern erstrecken; bei dem Fortschaltre-

lais AI 832 waren die aufstehenden Wände nur geringfügig breiter. Lediglich

bei dem Kontaktfedersatz nach der deutschen Auslegeschrift 10 06 975 ragten

sie in ihrer Breite weiter über die Kontaktfedern hinaus. Während die beiden

anderen Entgegenhaltungen einen als Kammer zu bezeichnenden allseitig um-

grenzten Raum nicht beschrieben, darstellten bzw. enthielten, zeigte die deut-

sche Auslegeschrift 10 06 975 in Fig. 5 auch stirnseitig offene Abkammerun-

gen. Nach dieser Abbildung eines Ausführungsbeispiels mit zwei in einer

Schichtebene nebeneinanderliegenden Kontaktsätzen betrafen diese Abkam-

merungen aber weder einen Kontaktsatz als solchen, noch wiesen sie jeder

Kontaktfeder eine eigene, oben offene Kammer zu. Etwas derartiges wurde

deshalb auch durch die Darstellung in Fig. 3 der deutschen Auslegeschrift

10 06 975 (ähnlich in Fig. 6) nicht deutlich, wo für eine andere Ausführungs-

form ohne jeden diesbezüglichen Kommentar in der Beschreibung zwischen

den Federn 6 und 7 eine ebenfalls bis in die Nähe des kontaktgebenden Teils

reichende Isolierplatte ohne Stützkante gezeichnet war. Es kann deshalb an-

genommen werden, daß auch bei der Befassung mit der deutschen Auslege-

schrift in den Blick des Fachmanns nur die Erkenntnis geriet, daß es darauf

ankomme, eine in ihrer Breite sich nach der Breite der Kontaktfeder richtende

aufstehende Wand zu haben, die bis unter den kontaktgebenden Teil reicht.

Zum Auffinden der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der ver-

teidigten Fassung bedurfte es aber nicht nur aufstehender Wände, die in ihrer

Höhe durch die Lage des kontaktgebenden Teils bestimmt und in ihrer Breite

der Breite der Kontaktfeder angepaßt sind; die Zwischenwände mußten sich in

ihren Abmessungen unter Berücksichtigung der maximalen Länge und der Dik-

ke der zu verwendenden Kontaktfedern auch nach der Gestalt des Gehäuses

der Kontaktanordnung richten, was eine Vergrößerung der bekannten Zwi-

schenwände bedeutete. In ihren Abmessungen größere Zwischenwände waren

jedoch auf der Grundlage des vorbekannten Standes der Technik weder erfor-

derlich, um - wie es beispielsweise in der deutschen Auslegeschrift 10 06 975

hieß - eine ohne allzugroßen Montageaufwand mögliche definierte Lagerung

und Vorspannung der passiven Kontaktfedern zu gewährleisten, noch - wie der

gerichtliche Sachverständige angegeben hat - nötig, um durch Kriechströme

bedingten Gefahren zu begegnen. Eine über das insoweit erforderliche Maß

hinausgehende Ausdehnung der bekannten Zwischenwände konnte zudem

zusätzliches Material notwendig machen und deshalb zu zusätzlichen Produk-

tionskosten führen. Außerdem hätte eine bis jeweils an die äußere Gehäuse-

wand reichende Zwischenwand innerhalb einer Kontaktkammer zusätzliche

Anlageflächen an einer Gehäusekappe ergeben, was erhöhten Anpassungs-

bedarf bedeutet und erhöhten Fertigungsaufwand nach sich hätte ziehen kön-

nen.

Es verbleiben deshalb auch Zweifel, ob die wegen des bei der Vorrich-

tung nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 fehlenden Schutzes

gegen Kriechströme und wegen der dort nicht vorhandenen zusätzlichen An-

schlagsflächen für passive Kontaktfedern bestehende Möglichkeit, dieses Re-

lais mit aus dem Stand der Technik bekannten zwischen zwei Kontaktfedern

eines Kontaktsatzes aufstehenden Anschlagwänden auszustatten, einen

Fachmann, der nicht zu erfinderischer Tätigkeit befähigt ist, zu der in An-

spruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung vorgeschlagenen Gestal-

tung geführt hätte. Eine solche Vorrichtung zu schaffen, gab es auch von die-

sem Stand der Technik aus gesehen keinen Grund. Außerdem waren Umstän-

de zu überwinden, die hindern können, eine solche Gestaltung in Erwägung zu

ziehen.

Die Zweifel des Senats sind durch die Ausführungen des gerichtlichen

Sachverständigen gedeckt. Er hat bestätigt, daß der von ihm als naheliegend

angesehene Einsatz von an sich im Stand der Technik bekannten Zwischen-

wänden nicht zugleich die Qualität des räumlichen Abschlusses bedeutet hätte,

die Anspruch 1 in der verteidigten Fassung nach der vorgenommenen Ausle-

gung lehrt. Ferner hat er angegeben, daß bereits - bezogen auf die Kontur des

verwendeten Isolierblocks - schmale und nur bis unter den kontaktgebenden

Teil einer Kontaktfeder reichende Wände zwischen benachbarten Kontaktfe-

dern eines Kontaktsatzes ausreichend sind, Kriechströme auszuschalten und

die Aufgabe einer selbst justierenden Festlegung und Vorspannung von Kon-

taktfedern zu erfüllen. Auf die sich dann stellende Frage, warum der Fachmann

- wie es der gerichtliche Sachverständige ausgedrückt hat - maßhaltige Einzel-

kammern für jede Kontaktfeder habe schaffen sollen, hat schließlich Prof.

Dr. L. nur zu antworten vermocht, daß ein Grund erst gegeben gewe-

sen sei, sobald die eingangs erwähnte Erkenntnis vorhanden gewesen sei,

nicht die durch Bruch einer oder mehrerer Kontaktfedern unmittelbar hervorge-

rufene Funktionsstörung der Kontaktanordnung zu verhindern oder zu behe-

ben, sondern allein die - vom gerichtlichen Sachverständigen so bezeichne-

ten - sekundären Störungen durch vagabundierende abgebrochene Metallstük-

ke zu vermeiden. Diese Erkenntnis war jedoch nicht nur - wie ausgeführt - ohne

Vorbild im Stand der Technik; nach dem soeben zu dem von der Klägerin als

entscheidungserheblich erachteten Stand der Technik Festgestellten war er

sogar geeignet, von der nötigen Erkenntnis abzulenken.

d) Daß zum Auffinden der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in

der erteilten Fassung eine erfinderische Tätigkeit nicht erforderlich gewesen

sei, kann entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht deshalb festgestellt

werden, weil zum Stand der Technik die am 15. Dezember 1977 veröffentlichte

schweizerische Patentschrift 593 553 gehört, die ein Klappankerrelais mit einer

Magnetspule betrifft. Diese Vorrichtung weist einen Aufsatz auf, der als Kon-

taktfederblock dient (Merkmal I) und Kontaktsätze (Merkmal II 1) sowie Kon-

taktfedern der Merkmale II 2 a bis c enthält. Zwischen den Kontaktsätzen be-

findet sich eine trennende Stützwand (Merkmal III 1), die von einer Bodenwand

bis zu einer oberen Deckwand und von einem die Kontaktfedern haltenden

Träger bis zu einer (seitlichen) Deckwand reicht (Merkmal III 2). Die passiven

Kontaktfedern werden durch in die Zwischenräume zu den aktiven Kontaktfe-

dern reichende stegartige Vorsprünge der mittleren Stützwand gebildet. Die

Merkmalsgruppe IV ist auch bei dieser Vorrichtung nicht verwirklicht. Eine vor-

handene weitere Wand 35 dient lediglich der Führung des Betätigungsgliedes.

Der Offenbarungsgehalt der schweizerischen Patentschrift 593 553 geht mithin

nicht weiter als derjenige der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942. Auch

die in der schweizerischen Patentschrift 593 553 beschriebene Vorrichtung

bietet deshalb weder für sich allein noch bei Zusammenschau mit der deut-

schen Offenlegungsschrift 20 11 858, der deutschen Auslegeschrift 10 06 975

und mit dem Fortschaltrelais AI 832 einen Grund, die Leistung, die zum Auffin-

den des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fas-

sung notwendig war, anders zu beurteilen. Da bei der aus der schweizerischen

Patentschrift 593 553 bekannten Vorrichtung anders als bei dem Relais nach

der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 bereits an den passiven Kon-

taktfedern in der Nähe des kontaktgebenden Teils angreifende und diese Fe-

dern vorspannende Anschläge vorhanden waren, bot diese Schrift eher weni-

ger Grund, zur Unterbindung von Kriechströmen mehr als eine Erhebung im

Fußbereich benachbarter Kontaktfedern vorzusehen und zu diesem Zwecke

zur Anordnung einer Zwischenwand zu gelangen.

e) Der gerichtliche Sachverständige hat außer den auch von der Kläge-

rin letztlich für entscheidungserheblich gehaltenen Entgegenhaltungen noch

die US-Patentschrift 35 48 139 näherer Untersuchung unterzogen, ob wegen

ihres Offenbarungsgehalts die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der

erteilten Fassung nahegelegen habe, und auch diese Frage verneint. Der Se-

nat tritt dem bei. Das 1970 erteilte amerikanische Patent beschreibt ein mit ei-

ner Haube abzudeckendes elektromagnetisches Relais, in dessen Gehäuse

das elektromagnetische System (Antriebssystem) und Kontaktsätze der Merk-

male II 1 und 2 untergebracht sind. Das Betätigungsglied ist ein über dem Ge-

häuse zu bewegendes plattenartiges Gebilde mit Aussparungen. In dem Teil

des Gehäuses, das die Kontaktsätze aufnimmt, ist für jede Kontaktfeder ein

durch Querwände gebildeter Schacht vorhanden. Die Schächte sind so be-

schaffen, daß sie die Kontaktfedern beim Montagevorgang in ihre bestim-

mungsgemäße Position führen, wo sie einrasten. Oberhalb der Schächte bil-

denden Wände sind weitere Teilwände vorhanden, an denen federbelastete

Kontaktfedern anliegen. Bei dieser Ausführungsform fehlen damit jedenfalls die

Merkmale III 2 b, III 3 und IV. Die Wände zwischen einzelnen Kontaktfedern

eines Kontaktsatzes haben auch hier einen anderen Zweck als den der Ab-

kammerung. Die zu dem bisher abgehandelten Stand der Technik gemachten

vorstehenden Ausführungen gelten deshalb entsprechend. Im übrigen hat der

gerichtliche Sachverständige zu Recht darauf hingewiesen, daß gerade die

nach der US-Patentschrift 35 48 139 vorgesehene Betätigungsplatte für eine

Ausführung mit Kontaktkammern wenig geeignet ist und ihrerseits einigen Um-

gestaltungsaufwand erfordert hätte.

f) Die übrigen in das Verfahren eingeführten Druckschriften und Vor-

richtungen kommen Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht

näher als die bisher abgehandelten. Deshalb können auch sie eine Nichtiger-

klärung dieses Anspruchs nicht rechtfertigen. Auf diesen Stand der Technik ist

die Klägerin zuletzt auch nicht mehr zurückgekommen.

g) Die auf Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung unmit-

telbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüche 4 und 5 haben in ihrer

erteilten Fassung mit Anspruch 1 Bestand. Sie beinhalten vorteilhafte Ausge-

staltungen dieser Lehre. Ihretwegen ist über die Angriffe gegen Anspruch 1 in

der erteilten Fassung hinaus ein Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht wor-

den.

4. Hinsichtlich Anspruch 2 und der auf ihn rückbezogenen weiteren Un-

teransprüche des Streitpatents in der erteilten Fassung hat die Nichtigkeitskla-

ge dagegen Erfolg, weil der Gegenstand von Anspruch 2 in der erteilten Fas-

sung über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung des Streitpatents hinaus-

geht (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 PatG) und die Klägerin diesen Nichtigkeitsgrund

auch gegen Anspruch 2 des Streitpatents in der erteilten Fassung geltend ge-

macht hat.

Nach Unteranspruch 2 des Streitpatents in der erteilten Fassung weist

der Kontaktfederblock folgende weitere Merkmale auf:

V. 1. Der kontaktgebende Teil einer aktiven Kontaktfeder ist ge-

genüber dem eingespannten Teil durch eine Kammerwand

abgeschlossen, die

2. quer zur Zwischenwand (nach Merkmal IV 1) verläuft und

3. durch verbreiterte Nocken des Betätigungsgliedes gebildet

ist;

4. die Nocken erstrecken sich bis in die Nähe der Wandin-

nenseite der Abdeckhaube.

Diese Merkmale beschreiben eine weitere Abkammerung, nämlich eine

Unterteilung der Kammer für die jeweilige aktive Kontaktfeder (Kontaktfeder-

kammer) in zwei (obere und untere Teil-) Kammern.

Dieser Anspruch hat eine unzulässige Erweiterung zum Gegenstand,

weil die Unterlagen, mit der das Streitpatent angemeldet worden ist, keinerlei

Hinweise darauf enthielten, daß eine Unterteilung der Einzelkammern, in de-

nen eine Kontaktfeder angeordnet ist (Kontaktfederkammern), zur angemelde-

ten Erfindung gehöre. Die von dem Bundespatentgericht zur Begründung der

gegenteiligen Meinung herangezogene Textstelle auf S. 13 im 2. Abs. der Ur-

sprungsunterlagen ist insoweit unergiebig. Dieser Absatz befaßt sich nur mit

der bzw. den Kammern nach Merkmal III 3 (Kontaktkammern). Die am Anfang

und Ende des Absatzes gemachten Angaben, daß in der bzw. den genannten

Kammern 9 die passive(n) und die aktive(n) Feder(n) angeordnet seien, läßt

eine andere Deutung nicht zu. Der Hinweis auf die beiden vorher beschriebe-

nen Einzelkammern nimmt ebenso eindeutig allein auf die im vorhergehenden

Absatz eingangs erwähnten Kammern nach Merkmal IV 1 (Kontaktfederkam-

mern) Bezug.

Unergiebig ist ferner die auf S. 14 oben der Anmeldung des Streitpa-

tents enthaltene Angabe, wonach das gemeinsame Betätigungsglied die in

Fig. 2 dargestellte Form aufweisen muß. Denn diese Notwendigkeit war dort

nur im Zusammenhang mit dem Wunsch erwähnt, eine gemeinsame Betätigung

der rechts und links der mittleren Trennwand liegenden Kontaktsätze zu ge-

währleisten.

Ein Hinweis auf zwei Teilkammern innerhalb einer eine aktive Kontaktfe-

der aufnehmenden Kontaktfederkammer ließ sich auch nicht S. 17 der Anmel-

dung des Streitpatents entnehmen, wo das Erreichen einer maximalen Kriech-

und Luftstrecke zwischen den Kontaktsätzen der Verwendung eines gabelför-

migen Betätigungselements zugeschrieben worden war, weil eine räumliche

Trennung vermittels der Mittelwand 6 und der Zwischenwände 7 erfolge. Diese

Angabe erwähnte die Nocken des Betätigungsgliedes nicht, mit denen nach

dem Vorschlag des Anspruchs 2 die weitere Unterteilung bewirkt werden soll;

sie befaßte sich hingegen mit der gabelförmigen Gestalt des Betätigungsglie-

des und dem Umstand, daß sie es erlaubt, die aktiven Kontaktfedern zweier

parallel nebeneinanderliegender Kontaktsätze mit einem einzigen Element zu

verschieben. Dies bestätigen die nachfolgenden, ein mehrzinkig ausgebildetes

Betätigungselement betreffenden Erläuterungen der Anmeldung. Hieraus hat

der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend abgeleitet,

daß aus der Sicht des Fachmanns mit diesem Absatz der ursprünglichen Un-

terlagen lediglich gesagt sein sollte, man könne durch eine mittlere Trennwand

und Zwischenwände die vorgeschlagene Abkammerung von Kontaktsätzen und

ihren Kontaktfedern bewirken und gleichwohl alle aktiven Kontaktfedern ledig-

lich durch ein Betätigungselement verschieben, wenn man es gabelförmig

(bzw. zinkenförmig) ausbilde. Ergänzend hätte der Sachverständige noch auf

die Beschreibung im 3. Absatz auf S. 7 der Anmeldung verweisen können. Als

wesentlich für die angemeldete Lehre ist auch dort nur die Notwendigkeit an-

gesprochen, trotz des allseitigen Abschlusses eines jeden Kontaktsatzes die

einzelnen Kontaktfedern durch ein gemeinsames Element betätigen zu können.

Die Darstellung der angemeldeten Erfindung in den Zeichnungen war

schließlich ebenfalls nicht geeignet, dem Fachmann trotz des Fehlens jeglichen

Hinweises in der Beschreibung zu vermitteln, daß die vorgeschlagene Lehre

eine zusätzliche Abkammerung innerhalb der Kontaktfederkammer einer akti-

ven Kontaktfeder umfassen könnte. Denn eine horizontale Trennung ist dort für

die eine aktive Kontaktfeder aufnehmenden Kontaktfederkammern allenfalls in

unvollkommener Weise dargestellt, weil die Nocken des Betätigungsgliedes

seitlich nicht über die Kontaktfeder hinaus bis an den Rand des Kontaktfeder-

blocks reichen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1

ZPO, 110 Abs. 3 PatG a.F.

Rogge Jestaedt Melullis

Scharen Mühlens