BGH Urteil vom 18.01.2000 – XI ZR 160/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Januar 2000 Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB §§ 675, 2032
Miterben, die in ein Girovertragsverhältnis des Erblassers eintreten
und das Girokonto für den eigenen Zahlungsverkehr fortführen, er-
langen eine eigene persönliche Rechtsbeziehung zur Bank. Das gilt
für die Fortführung eines Oder-Kontos ebenso wie für die eines Ein-
zelkontos (im Anschluß an BGHZ 131, 60).
BGH, Urteil vom 18. Januar 2000 - XI ZR 160/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. van Gelder und
Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 28. April 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger, Mutter und Sohn, nehmen die beklagte Sparkasse auf
Ausführung zweier Giroüberweisungsaufträge und auf Feststellung in
Anspruch, daß sie jeweils allein berechtigt sind, über das Girokonto zu
verfügen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin zu 2) und ihr Bruder eröffneten am 22. Mai 1987 bei
der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: der Beklagten) ein
Gemeinschaftsgirokonto mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto)
und erteilten dem Kläger zu 1) Kontovollmacht. Der formularmäßige Gi-
rovertrag enthält u.a. folgende Klausel:
"2. Oderkonto ...
Sind mehrere Personen Kontoinhaber, so ist jeder von ihnen be-
rechtigt, allein und unbeschränkt über das Konto zu verfügen, es
aufzulösen oder auf seinen Namen umschreiben zu lassen sowie
Dritte in diesem Rahmen zu bevollmächtigen. Jeder Kontoinhaber
haftet insbesondere auch für solche Verbindlichkeiten, die durch
Verfügungen eines anderen Mitinhabers entstanden sind."
Am 7. September 1991 starb der Bruder der Klägerin zu 2). Er
wurde zu gleichen Teilen vom Kläger zu 1) und Frau W. beerbt. In der
Folgezeit benutzte der Kläger zu 1) im Einverständnis mit Frau W. das
Oder-Konto über mehrere Jahre als Verwalter eines gemeinsamen ver-
mieteten Mehrfamilienhauses zur Abwicklung des damit in Zusammen-
hang stehenden Zahlungsverkehrs. Im Jahre 1995 übertrug Frau W. ih-
ren Erbteil auf ihre Tochter, Frau W.-L.
Der Kläger zu 1) beauftragte die Beklagte am 20. Januar 1997,
von dem Oder-Konto 22.000 DM auf ein Konto der Klägerin zu 2) und
11.000 DM auf sein eigenes Konto bei einem anderen Kreditinstitut zu
überweisen. Aus unbekannten Gründen unterrichtete die Beklagte hier-
von Frau W.-L., die die Beklagte am 21. Januar 1997 bat, die Verfü-
gungsgewalt über das Gemeinschaftskonto so zu ändern, daß es nur
mit ihrer schriftlichen Zustimmung belastet werden könne. Daraufhin
lehnte die Beklagte die Ausführung der Überweisungsaufträge ab.
Die Kläger begehren die Ausführung dieser Aufträge und die
Feststellung ihrer Berechtigung, jeweils allein über das Gemeinschafts-
konto zu verfügen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat die Berufung des Klägers zu 1) zurückgewiesen und auf die Beru-
fung der Klägerin zu 2) der Beklagten aufgegeben, die Überweisungs-
aufträge vom 20. Januar 1997 auszuführen, sowie festgestellt, daß bei-
de Kläger jeweils allein berechtigt sind, über das Gemeinschaftskonto
zu verfügen. Gegen die Entscheidung über die Berufung der Klägerin
zu 2) richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2) für be-
gründet erachtet und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu
2) als Oder-Konto-Mitinhaberin und - aufgrund ihrer Vollmacht - der
Kläger zu 1) seien über das Konto verfügungsbefugt. Frau W.-L. sei als
(mittelbare) Miterbin des Bruders der Klägerin zu 2) nicht allein in der
Lage gewesen, das Oder-Konto in ein Und-Konto umzuwandeln. Kon-
tomitinhaberin neben der Klägerin zu 2) sei nicht Frau W.-L., sondern
die vom Kläger zu 1) und Frau W.-L. gebildete Miterbengemeinschaft
nach dem Bruder der Klägerin zu 2). Frau W.-L. habe auch nicht die
Kontovollmacht des Klägers zu 1) widerrufen können. Diese Vollmacht
sei dem Kläger zu 1) nicht von der Klägerin zu 2) und ihrem Bruder ge-
meinschaftlich, sondern von beiden rechtlich selbständig erteilt worden.
Frau W.-L. habe als Miterbin des Bruders der Klägerin zu 2) nur die
von ihm, nicht aber die von der Klägerin zu 2) erteilte Vollmacht wider-
rufen können.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand.
1. Der zulässige Feststellungsantrag der Klägerin zu 2) ist be-
gründet, weil die Klägerin zu 2) als Kontomitinhaberin und der Kläger
zu 1) als ihr Bevollmächtigter jeweils allein berechtigt sind, über das
Konto zu verfügen.
a) Die Klägerin zu 2) ist Mitinhaberin des Girokontos und auf-
grund Nr. 2 des Girovertrages berechtigt, allein und unbeschränkt über
das Konto zu verfügen. Diese Rechtsstellung blieb durch den Tod ihres
Bruders, des anderen Kontomitinhabers, unberührt (BGH, Urteil vom
29. November 1989 - IVb ZR 4/89, WM 1990, 239, 240; Schwintows-
ki/Schäfer, Bankrecht § 3 Rdn. 18).
aa) Die Rechtsstellung der Klägerin zu 2) ist auch nicht dadurch
geändert worden, daß der Kläger zu 1) das Oder-Konto im Einver-
ständnis mit Frau W. in der Folgezeit als Hausverwaltungskonto für die
Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Zusammenhang mit einem ver-
mieteten gemeinsamen Mehrfamilienhaus benutzt hat. Aufgrund dieser
Nutzung für ihren eigenen Zahlungsverkehr waren die mit dem Girover-
hältnis verbundenen Rechte und Pflichten - was das Berufungsgericht
verkannt hat - fortan dem Kläger zu 1) und Frau W. persönlich und
nicht mehr dem Nachlaß zuzuordnen. Dies hat der Senat zwar bisher
nur für die Weiterbenutzung eines ererbten Einzelkontos für eigene
Zwecke durch eine Vorerbin entschieden (BGHZ 131, 60, 64). Für die
Fortführung eines Einzel- oder eines Oder-Kontos für den eigenen
Zahlungsverkehr durch Miterben kann jedoch nichts anderes gelten.
Auch Miterben, die in ein Giroverhältnis eintreten und es für eigene
Zwecke fortführen, treten in eine eigene persönliche Rechtsbeziehung
zur Bank.
Die Rechte der Klägerin zu 2) als der anderen Kontoinhaberin
wurden dadurch nicht berührt. Von ihrem Recht nach Nr. 2 des Giro-
vertrages, das Konto unter Ausschluß der Klägerin zu 2) auf sich um-
schreiben zu lassen, haben der Kläger zu 1) und Frau W. keinen Ge-
brauch gemacht. Allein die Nutzung des Kontos für den eigenen Zah-
lungsverkehr reicht hierfür nicht aus.
bb) Die Rechtsstellung der Klägerin zu 2) ist ferner nicht durch
die Erklärung Frau W.-L.s vom 21. Januar 1997 sowie die Weigerung
der Beklagten, die Überweisungsaufträge des Klägers zu 1) vom
20. Januar 1997 auszuführen, geändert worden. Frau W.-L. und die
Beklagte waren ohne Zustimmung der Klägerin zu 2) nicht berechtigt,
deren Einzelverfügungsbefugnis zu beenden, das Oder-Konto auf
Frau W.-L. umzuschreiben oder es in ein Und-Konto umzuwandeln. Die
Klägerin zu 2) und ihr Bruder hatten zwar in dem Girovertrag vom
22. Mai 1987 einander das Recht eingeräumt, das Konto ohne Mitwir-
kung des jeweils anderen Kontoinhabers auf sich umschreiben zu las-
sen. Davon war auch die Befugnis zur Umwandlung des Oder-Kontos in
ein Und-Konto umfaßt (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR
352/89, WM 1990, 2067, 2068). Dieses Recht ging mit dem Tod des
Bruders der Klägerin zu 2) zunächst auf die aus dem Kläger zu 1) und
Frau W. bestehende Erbengemeinschaft über. Da der Kläger zu 1) und
Frau W. das Konto in der Folgezeit für ihren eigenen Zahlungsverkehr
nutzten, waren - wie dargelegt - die mit dem Giroverhältnis verbunde-
nen Rechte und Pflichten, darunter auch das Recht, die Verfügungs-
befugnis der Klägerin zu 2) durch eine Umschreibung des Kontos zu
beenden, fortan ihnen persönlich und nicht dem Nachlaß zuzuordnen.
Dieses Recht ging deshalb durch die Übertragung des Erbteils im Jahre
1995 nicht auf Frau W.-L. über. Da Frau W.-L. nicht in das Girover-
tragsverhältnis eingetreten ist, bedarf die Frage, ob sie das vertragliche
Recht, die Verfügungsbefugnis der Klägerin zu 2) zu beenden, allein
und gegen den Willen ihres Miterben hätte ausüben können (vgl. zur
heutigen Bankpraxis das in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
Handbuch Anh. 1 zu § 35 abgedruckte Formular Nr. 7 Abs. 2 Satz 2),
keiner Entscheidung.
cc) Zu einem Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis der Klägerin
zu 2) war Frau W.-L., anders als die Revision meint, auch nicht gemäß
§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB befugt. Die Verhinderung der Ausfüh-
rung der Überweisungsaufträge vom 20. Januar 1997 und die Beendi-
gung der Einzelverfügungsbefugnis der Klägerin zu 2) waren keine zur
Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln, da die Rechte und
Pflichten aus dem Oder-Konto-Girovertrag nicht mehr dem Nachlaß zu-
zuordnen waren. Daß auf dem Oder-Konto noch ein zum Nachlaß gehö-
rendes
- neben dem Giroverhältnis gesondert zu betrachtendes
(BGHZ 131, 60, 64) - Guthaben vorhanden war, hat die Beklagte nicht
vorgetragen. Sie hat im Gegenteil dem Vorbringen der Kläger, der beim
Tode des Erblassers vorhandene Guthabenbetrag sei Frau W.-L. als-
bald anteilig ausgezahlt worden, nicht widersprochen. Frau W.-L. selbst
hat in ihrem Schreiben vom 21. Januar 1997 auch gar nicht geltend
gemacht, im Interesse des Nachlasses zu handeln.
b) Der Kläger zu 1) ist von der Klägerin zu 2) und ihrem Bruder in
dem Girovertrag vom 22. Mai 1987 wirksam bevollmächtigt worden,
über das Konto uneingeschränkt zu verfügen. Die vom Berufungsge-
richt in diesem Zusammenhang erörterte Frage, ob die Kontomitinhaber
den Kläger zu 1) gemeinschaftlich oder jeweils rechtlich selbständig
bevollmächtigt haben, bedarf keiner Entscheidung. Frau W.-L. war zu
einem Widerruf der Kontovollmacht des Klägers zu 1) schon deshalb
nicht befugt, weil sie - wie dargelegt - nicht in das Girovertragsverhält-
nis eingetreten ist.
2. Da beide Kläger jeweils allein berechtigt sind, über das Konto
zu verfügen, ist die Beklagte zur Ausführung der Überweisungsaufträge
vom 20. Januar 1997 verpflichtet. Das Berufungsgericht hat den darauf
gerichteten Anspruch der Klägerin zu 2) zu Recht aufgrund des Giro-
vertrages i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB bejaht. Mit einem Girovertrag über-
nimmt ein Kreditinstitut neben der Verpflichtung zur Führung eines
laufenden Kontos auch die Ausführung von Überweisungen auf andere
Konten
(Schimansky,
in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
Handbuch § 47 Rdn. 13). Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht nur
auf die Ausführung von Überweisungsaufträgen der Klägerin zu 2)
selbst, sondern auch auf solche des Klägers zu 1) als ihres Bevoll-
mächtigten. Die Parteien haben in Nr. 3 des Girovertrages vereinbart,
daß Dritte bevollmächtigt werden können, über das Konto uneinge-
schränkt zu verfügen. Aufgrund dieser Vereinbarung ist die Beklagte
der Klägerin zu 2) verpflichtet, wirksame Überweisungsaufträge bevoll-
mächtigter Dritter auszuführen.
III.
Die Revision der Beklagten war daher in vollem Umfang als un-
begründet zurückzuweisen.
Nobbe Dr. Schramm Dr. Siol
Richter am Bundes- Dr. Joeres gerichtshof Dr. van Gelder ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert
Nobbe