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BGH Urteil vom 18.01.2000 – XI ZR 160/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Januar 2000 Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB §§ 675, 2032

Miterben, die in ein Girovertragsverhältnis des Erblassers eintreten

und das Girokonto für den eigenen Zahlungsverkehr fortführen, er-

langen eine eigene persönliche Rechtsbeziehung zur Bank. Das gilt

für die Fortführung eines Oder-Kontos ebenso wie für die eines Ein-

zelkontos (im Anschluß an BGHZ 131, 60).

BGH, Urteil vom 18. Januar 2000 - XI ZR 160/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. van Gelder und

Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 28. April 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger, Mutter und Sohn, nehmen die beklagte Sparkasse auf

Ausführung zweier Giroüberweisungsaufträge und auf Feststellung in

Anspruch, daß sie jeweils allein berechtigt sind, über das Girokonto zu

verfügen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin zu 2) und ihr Bruder eröffneten am 22. Mai 1987 bei

der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: der Beklagten) ein

Gemeinschaftsgirokonto mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto)

und erteilten dem Kläger zu 1) Kontovollmacht. Der formularmäßige Gi-

rovertrag enthält u.a. folgende Klausel:

"2. Oderkonto ...

Sind mehrere Personen Kontoinhaber, so ist jeder von ihnen be-

rechtigt, allein und unbeschränkt über das Konto zu verfügen, es

aufzulösen oder auf seinen Namen umschreiben zu lassen sowie

Dritte in diesem Rahmen zu bevollmächtigen. Jeder Kontoinhaber

haftet insbesondere auch für solche Verbindlichkeiten, die durch

Verfügungen eines anderen Mitinhabers entstanden sind."

Am 7. September 1991 starb der Bruder der Klägerin zu 2). Er

wurde zu gleichen Teilen vom Kläger zu 1) und Frau W. beerbt. In der

Folgezeit benutzte der Kläger zu 1) im Einverständnis mit Frau W. das

Oder-Konto über mehrere Jahre als Verwalter eines gemeinsamen ver-

mieteten Mehrfamilienhauses zur Abwicklung des damit in Zusammen-

hang stehenden Zahlungsverkehrs. Im Jahre 1995 übertrug Frau W. ih-

ren Erbteil auf ihre Tochter, Frau W.-L.

Der Kläger zu 1) beauftragte die Beklagte am 20. Januar 1997,

von dem Oder-Konto 22.000 DM auf ein Konto der Klägerin zu 2) und

11.000 DM auf sein eigenes Konto bei einem anderen Kreditinstitut zu

überweisen. Aus unbekannten Gründen unterrichtete die Beklagte hier-

von Frau W.-L., die die Beklagte am 21. Januar 1997 bat, die Verfü-

gungsgewalt über das Gemeinschaftskonto so zu ändern, daß es nur

mit ihrer schriftlichen Zustimmung belastet werden könne. Daraufhin

lehnte die Beklagte die Ausführung der Überweisungsaufträge ab.

Die Kläger begehren die Ausführung dieser Aufträge und die

Feststellung ihrer Berechtigung, jeweils allein über das Gemeinschafts-

konto zu verfügen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat die Berufung des Klägers zu 1) zurückgewiesen und auf die Beru-

fung der Klägerin zu 2) der Beklagten aufgegeben, die Überweisungs-

aufträge vom 20. Januar 1997 auszuführen, sowie festgestellt, daß bei-

de Kläger jeweils allein berechtigt sind, über das Gemeinschaftskonto

zu verfügen. Gegen die Entscheidung über die Berufung der Klägerin

zu 2) richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2) für be-

gründet erachtet und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu

2) als Oder-Konto-Mitinhaberin und - aufgrund ihrer Vollmacht - der

Kläger zu 1) seien über das Konto verfügungsbefugt. Frau W.-L. sei als

(mittelbare) Miterbin des Bruders der Klägerin zu 2) nicht allein in der

Lage gewesen, das Oder-Konto in ein Und-Konto umzuwandeln. Kon-

tomitinhaberin neben der Klägerin zu 2) sei nicht Frau W.-L., sondern

die vom Kläger zu 1) und Frau W.-L. gebildete Miterbengemeinschaft

nach dem Bruder der Klägerin zu 2). Frau W.-L. habe auch nicht die

Kontovollmacht des Klägers zu 1) widerrufen können. Diese Vollmacht

sei dem Kläger zu 1) nicht von der Klägerin zu 2) und ihrem Bruder ge-

meinschaftlich, sondern von beiden rechtlich selbständig erteilt worden.

Frau W.-L. habe als Miterbin des Bruders der Klägerin zu 2) nur die

von ihm, nicht aber die von der Klägerin zu 2) erteilte Vollmacht wider-

rufen können.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis

stand.

1. Der zulässige Feststellungsantrag der Klägerin zu 2) ist be-

gründet, weil die Klägerin zu 2) als Kontomitinhaberin und der Kläger

zu 1) als ihr Bevollmächtigter jeweils allein berechtigt sind, über das

Konto zu verfügen.

a) Die Klägerin zu 2) ist Mitinhaberin des Girokontos und auf-

grund Nr. 2 des Girovertrages berechtigt, allein und unbeschränkt über

das Konto zu verfügen. Diese Rechtsstellung blieb durch den Tod ihres

Bruders, des anderen Kontomitinhabers, unberührt (BGH, Urteil vom

29. November 1989 - IVb ZR 4/89, WM 1990, 239, 240; Schwintows-

ki/Schäfer, Bankrecht § 3 Rdn. 18).

aa) Die Rechtsstellung der Klägerin zu 2) ist auch nicht dadurch

geändert worden, daß der Kläger zu 1) das Oder-Konto im Einver-

ständnis mit Frau W. in der Folgezeit als Hausverwaltungskonto für die

Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Zusammenhang mit einem ver-

mieteten gemeinsamen Mehrfamilienhaus benutzt hat. Aufgrund dieser

Nutzung für ihren eigenen Zahlungsverkehr waren die mit dem Girover-

hältnis verbundenen Rechte und Pflichten - was das Berufungsgericht

verkannt hat - fortan dem Kläger zu 1) und Frau W. persönlich und

nicht mehr dem Nachlaß zuzuordnen. Dies hat der Senat zwar bisher

nur für die Weiterbenutzung eines ererbten Einzelkontos für eigene

Zwecke durch eine Vorerbin entschieden (BGHZ 131, 60, 64). Für die

Fortführung eines Einzel- oder eines Oder-Kontos für den eigenen

Zahlungsverkehr durch Miterben kann jedoch nichts anderes gelten.

Auch Miterben, die in ein Giroverhältnis eintreten und es für eigene

Zwecke fortführen, treten in eine eigene persönliche Rechtsbeziehung

zur Bank.

Die Rechte der Klägerin zu 2) als der anderen Kontoinhaberin

wurden dadurch nicht berührt. Von ihrem Recht nach Nr. 2 des Giro-

vertrages, das Konto unter Ausschluß der Klägerin zu 2) auf sich um-

schreiben zu lassen, haben der Kläger zu 1) und Frau W. keinen Ge-

brauch gemacht. Allein die Nutzung des Kontos für den eigenen Zah-

lungsverkehr reicht hierfür nicht aus.

bb) Die Rechtsstellung der Klägerin zu 2) ist ferner nicht durch

die Erklärung Frau W.-L.s vom 21. Januar 1997 sowie die Weigerung

der Beklagten, die Überweisungsaufträge des Klägers zu 1) vom

20. Januar 1997 auszuführen, geändert worden. Frau W.-L. und die

Beklagte waren ohne Zustimmung der Klägerin zu 2) nicht berechtigt,

deren Einzelverfügungsbefugnis zu beenden, das Oder-Konto auf

Frau W.-L. umzuschreiben oder es in ein Und-Konto umzuwandeln. Die

Klägerin zu 2) und ihr Bruder hatten zwar in dem Girovertrag vom

22. Mai 1987 einander das Recht eingeräumt, das Konto ohne Mitwir-

kung des jeweils anderen Kontoinhabers auf sich umschreiben zu las-

sen. Davon war auch die Befugnis zur Umwandlung des Oder-Kontos in

ein Und-Konto umfaßt (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR

352/89, WM 1990, 2067, 2068). Dieses Recht ging mit dem Tod des

Bruders der Klägerin zu 2) zunächst auf die aus dem Kläger zu 1) und

Frau W. bestehende Erbengemeinschaft über. Da der Kläger zu 1) und

Frau W. das Konto in der Folgezeit für ihren eigenen Zahlungsverkehr

nutzten, waren - wie dargelegt - die mit dem Giroverhältnis verbunde-

nen Rechte und Pflichten, darunter auch das Recht, die Verfügungs-

befugnis der Klägerin zu 2) durch eine Umschreibung des Kontos zu

beenden, fortan ihnen persönlich und nicht dem Nachlaß zuzuordnen.

Dieses Recht ging deshalb durch die Übertragung des Erbteils im Jahre

1995 nicht auf Frau W.-L. über. Da Frau W.-L. nicht in das Girover-

tragsverhältnis eingetreten ist, bedarf die Frage, ob sie das vertragliche

Recht, die Verfügungsbefugnis der Klägerin zu 2) zu beenden, allein

und gegen den Willen ihres Miterben hätte ausüben können (vgl. zur

heutigen Bankpraxis das in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-

Handbuch Anh. 1 zu § 35 abgedruckte Formular Nr. 7 Abs. 2 Satz 2),

keiner Entscheidung.

cc) Zu einem Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis der Klägerin

zu 2) war Frau W.-L., anders als die Revision meint, auch nicht gemäß

§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB befugt. Die Verhinderung der Ausfüh-

rung der Überweisungsaufträge vom 20. Januar 1997 und die Beendi-

gung der Einzelverfügungsbefugnis der Klägerin zu 2) waren keine zur

Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln, da die Rechte und

Pflichten aus dem Oder-Konto-Girovertrag nicht mehr dem Nachlaß zu-

zuordnen waren. Daß auf dem Oder-Konto noch ein zum Nachlaß gehö-

rendes

- neben dem Giroverhältnis gesondert zu betrachtendes

(BGHZ 131, 60, 64) - Guthaben vorhanden war, hat die Beklagte nicht

vorgetragen. Sie hat im Gegenteil dem Vorbringen der Kläger, der beim

Tode des Erblassers vorhandene Guthabenbetrag sei Frau W.-L. als-

bald anteilig ausgezahlt worden, nicht widersprochen. Frau W.-L. selbst

hat in ihrem Schreiben vom 21. Januar 1997 auch gar nicht geltend

gemacht, im Interesse des Nachlasses zu handeln.

b) Der Kläger zu 1) ist von der Klägerin zu 2) und ihrem Bruder in

dem Girovertrag vom 22. Mai 1987 wirksam bevollmächtigt worden,

über das Konto uneingeschränkt zu verfügen. Die vom Berufungsge-

richt in diesem Zusammenhang erörterte Frage, ob die Kontomitinhaber

den Kläger zu 1) gemeinschaftlich oder jeweils rechtlich selbständig

bevollmächtigt haben, bedarf keiner Entscheidung. Frau W.-L. war zu

einem Widerruf der Kontovollmacht des Klägers zu 1) schon deshalb

nicht befugt, weil sie - wie dargelegt - nicht in das Girovertragsverhält-

nis eingetreten ist.

2. Da beide Kläger jeweils allein berechtigt sind, über das Konto

zu verfügen, ist die Beklagte zur Ausführung der Überweisungsaufträge

vom 20. Januar 1997 verpflichtet. Das Berufungsgericht hat den darauf

gerichteten Anspruch der Klägerin zu 2) zu Recht aufgrund des Giro-

vertrages i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB bejaht. Mit einem Girovertrag über-

nimmt ein Kreditinstitut neben der Verpflichtung zur Führung eines

laufenden Kontos auch die Ausführung von Überweisungen auf andere

Konten

(Schimansky,

in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-

Handbuch § 47 Rdn. 13). Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht nur

auf die Ausführung von Überweisungsaufträgen der Klägerin zu 2)

selbst, sondern auch auf solche des Klägers zu 1) als ihres Bevoll-

mächtigten. Die Parteien haben in Nr. 3 des Girovertrages vereinbart,

daß Dritte bevollmächtigt werden können, über das Konto uneinge-

schränkt zu verfügen. Aufgrund dieser Vereinbarung ist die Beklagte

der Klägerin zu 2) verpflichtet, wirksame Überweisungsaufträge bevoll-

mächtigter Dritter auszuführen.

III.

Die Revision der Beklagten war daher in vollem Umfang als un-

begründet zurückzuweisen.

Nobbe Dr. Schramm Dr. Siol

Richter am Bundes- Dr. Joeres gerichtshof Dr. van Gelder ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert

Nobbe