Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 19.01.2000 – 2 StR 329/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen
Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt:
Der Betrugsvorsatz ist in beiden Fällen aus dem Gesamtzusammen- hang der Urteilsgründe zu entnehmen, insbesondere daraus, daß der Angeklagte Zahlungen seines Vertragspartners über das Konto eines Dritten abwickelte und damit seinem Vermögen entzog.
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß