BGH Beschluss vom 19.01.2000 – 2 StR 499/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 23. März 1999 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Ob dem Angeklagten für die in seinem Schreiben an das Amtsgericht
Suhl vom 16. August 1999 enthaltenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand bewilligt werden könnte, weil sie nicht in der gebotenen
Form persönlich zu Protokoll des Amtsgerichts Suhl erklärt wurden (§ 299
StPO), kann offenbleiben, weil diese Rügen keinen Erfolg haben können:
1. Rüge nach §§ 338 Nr. 6 StPO, 169 Satz 1 GVG:
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit das Gericht ein konkretes
Verschulden daran trifft, daß der Sitzungssaal im Gebäude der Staatsanwalt-
schaft Erfurt am 4. Dezember 1998 - wie der Beschwerdeführer behauptet - ”ab
mittags” nicht mehr öffentlich zugänglich war. Die pauschale Behauptung einer
”Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber den untergeordneten Beamten” ge-
nügt hierfür nicht, zumal da am 19. Februar 1999 alsbald bemerkt wurde, daß
der Zugang zum Sitzungssaal versehentlich verschlossen war.
Der Beschwerdeführer teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit,
daß das von allen Richtern unterzeichnete Urteil ausweislich des Vermerks der
Geschäftsstelle auf der Urschrift des Urteils am 2. Juli 1999 und somit recht-
zeitig innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt
ist. Die Absetzungsfrist für das am 46. Verhandlungstag verkündete Urteil vom
23. März 1999 betrug 15 Wochen und endete erst mit dem 6. Juli 1999.
3. Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO:
Das Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO, weil die Beweisanträge des Beschwerdeführers und die Ableh-
nungsbeschlüsse des Gerichts nur unvollständig oder gar nicht mitgeteilt wer-
den. Der Beschwerdeführer teilt auch nicht mit, ob der Beweisantrag vom
10. November 1998 in der Hauptverhandlung gestellt wurde.
4. Rüge nach § 244 Abs. 2-4 StPO:
Soweit die Beschwerdeführer die Behandlung von Hilfsbeweisanträgen
in seinem letzten Wort beanstandet, teilt er diese entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO nicht hinreichend mit.
5. Bereits auf Grund der vom Verteidiger zulässig erhobenen Sachrüge
hat der Senat das angefochtene Urteil einschließlich Beweiswürdigung und
Strafzumessung umfassend sachlich-rechtlich geprüft. Dabei haben sich keine
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß