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BGH Beschluss vom 19.01.2000 – 2 StR 609/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 27. August 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der
sexuellen Nötigung, der versuchten sexuellen Nötigung in
Tateinheit mit versuchtem Raub und der Beleidigung schul-
dig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der ”sexuellen Nötigung in drei
Fällen, davon in zwei Fällen des Versuchs, sowie der Beleidigung und des ver-
suchten Raubes” schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Beschwerdeführers führt zur Änderung des Schuld-
spruchs in dem im Beschlußtenor genannten Umfang und zur Aufhebung des
Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen ist sie i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-
det.
I.
1. Die Tat vom 28. November 1998 hat das Landgericht rechtsfehlerfrei
als sexuelle Nötigung gewertet.
2. Der Vorfall vom 3. Dezember 1998 ist lediglich als Beleidigung zu be-
urteilen:
Der Angeklagte versuchte zwar die Zeugin an der Schulter festzuhalten,
um sie unsittlich zu berühren, als diese aber rief ”Geh weg, laß mich in Ruhe”,
entfernte sich der Angeklagte und bezeichnete die Frau als ”Votze” und
”Schlampe”. Hiernach ist der Angeklagte vom Versuch der sexuellen Nötigung
mit strafbefreiender Wirkung freiwillig zurückgetreten. Denn dafür, daß der An-
geklagte nicht in der Lage gewesen wäre, sie trotz ihrer Rufe unsittlich zu be-
rühren, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
Die Tat ist deshalb lediglich als Beleidigung zu werten: Ein Freispruch
vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung kommt nicht in Betracht, da
sich das gesamte Geschehen - entgegen der Ansicht des Landgerichts - als
eine einheitliche Tat darstellt.
3. Auch das Geschehen vom 23. Dezember 1998 kann entgegen der
Beurteilung durch das Landgericht nur als eine Tat bewertet werden.
Die Zeugin Z. schlug den Angeklagten, der sich ihr mit geöffneter Hose
und heraushängendem Geschlechtsteil näherte und sie aufforderte, seinen
”Schwanz” anzufassen, mit ihrem Schlüsselbund ins Gesicht und biß ihn in die
Hand. Daraufhin ”änderte er seinen Tatentschluß” und versuchte ihr die
Handtasche zu entreißen, wobei er sie zweimal mit der Hand ins Gesicht
schlug. Die Zeugin konnte dann fliehen.
Hier scheiterte das Vorhaben des Angeklagten, die Zeugin sexuell zu
berühren offensichtlich an deren Widerstand, so daß ein strafbefreiender
Rücktritt vom Versuch ausscheidet. Das gleiche gilt für den Versuch, der Zeu-
gin die Handtasche zu rauben. Die gewaltsamen Handlungen, die zunächst mit
dem Ziel der sexuellen Nötigung und dann in der Absicht begangen wurden,
sich der Handtasche zu bemächtigen, stehen aber - ohne äußere Zäsur - in
einem derart engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, daß die An-
nahme zweier selbständiger Taten dem Geschehen nicht gerecht wird.
II.
Der Rechtsfolgenausspruch ist insgesamt aufzuheben.
1. Das Landgericht hat erheblich verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. § 21
StGB infolge einer Alkoholisierung des Angeklagten nicht ausschließen kön-
nen. Die Annahme minder schwerer Fälle und eine Strafrahmenverschiebung
nach § 49 Abs. 1 StGB wegen der alkoholbedingten erheblichen Verminderung
des Hemmungsvermögens hat die Strafkammer indessen - mit rechtsfehler-
hafter Begründung - abgelehnt. Sie meint, ”angesichts der Praxis der Ange-
klagten ... regelmäßig Alkoholgenuß zu behaupten”, komme es darauf an, wie
sich der Täter bei der Tat verhalten habe.
Zeige er deutliches Leistungsvermögen, sei er ersichtlich alkoholge-
wöhnt oder -tolerant, wisse er, was eigentlich jeder Mensch wisse, daß ihn Al-
kohol enthemmt, dann könne der behauptete Alkoholgenuß ... allenfalls bei der
Strafzumessung wiegen.
Diese Ausführungen können die Versagung einer Strafrahmenmilderung
nicht rechtfertigen. Die ”Praxis der Angeklagten regelmäßig Alkoholgenuß zu
behaupten” ist für die Frage, ob einem Angeklagten, bei dem der Tatrichter
alkoholbedingte erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht
auszuschließen vermag, eine Strafrahmenmilderung gewährt werden soll, ohne
jede Bedeutung. Liegt erheblich verminderte Schuldfähigkeit - nicht aus-
schließbar - vor, dann kommt es auch auf Alkoholgewöhnung des Täters und
sein Leistungsverhalten nicht mehr an.
Daß er die enthemmende Wirkung des Alkohols kennt, rechtfertigt die
Versagung einer Strafrahmenmilderung allein nicht.
Eine solche wäre nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte die Neigung
hatte, nach Alkoholgenuß vergleichbare Straftaten zu begehen und ihm diese
Neigung bewußt war oder doch hätte sein können, er aber dennoch vor der Tat
in erheblichem Umfang Alkohol
konsumierte
(BGHR StGB § 21
- Strafrahmenverschiebung 14, 19; BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1993 - 1 StR
775/93 = MDR 1994, 432) und ihm dies zum Vorwurf zu machen ist.
Ausreichende Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen.
Die ungewöhnlich kurzen Ausführungen zu den Vorstrafen des Angeklagten
bieten jedenfalls keine Grundlage für die Annahme eines derartigen Vorver-
schuldens.
Das Landgericht wird auch die Frage einer Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt nach § 64 StGB eingehend prüfen müssen. Die Ablehnung
einer derartigen Maßregel mit der kurzen Begründung, wegen der ”nötigen in-
tellektuellen Kapazität” werde die Behandlung keinen Erfolg haben, ist unzurei-
chend.
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß