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BGH Beschluss vom 19.01.2000 – 2 StR 628/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 628/99

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mühlhausen vom 9. Juli 1999 - soweit es ihn betrifft - im

Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Ta-

teinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Veruntreuung von Arbeitnehme-

ranteilen in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision er-

strebt der Angeklagte eine Verurteilung mit Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-

folg; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Gesamtfreiheitsstrafe hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das

Landgericht hat aus einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Urkun-

denfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und sieben Einzelgeldstrafen

von jeweils 80 Tagessätzen à 15 DM wegen Veruntreuung von Arbeitnehme-

ranteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die schon wegen ihrer Höhe nicht

mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Dabei hat die Strafkammer

aber nicht erörtert, aus welchen Gründen sie von der durch § 53 Abs. 2 Satz 2

StGB eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Geldstrafen als

Gesamtgeldstrafe neben der Freiheitsstrafe von zwei Jahren gesondert beste-

hen zu lassen. Eine dahingehende Prüfung war im vorliegenden Fall geboten

(vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-4): Zum einen ist die

Erhöhung der Freiheitsstrafe durch die Einbeziehung der Geldstrafen im Ver-

gleich zur gesonderten Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ein schwereres

Strafübel. Zum anderen hätte bei dem nicht vorbestraften Angeklagten und den

festgestellten Strafmilderungsgründen die naheliegende Möglichkeit bestan-

den, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). Der

Tatrichter darf von der Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheits-

strafe auch absehen, wenn er im Rahmen einer schuldangemessenen Ahn-

dung der Taten nur so die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann

(BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2).

Der neue Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob die Geldstrafen als

Gesamtgeldstrafe gesondert bestehen bleiben können und - falls er dies be-

jaht - ob die Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden

kann.

Die zu der Gesamtstrafe gehörenden Feststellungen können bestehen

bleiben, ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Schließlich wird auch ein Anrechnungsmaßstab für die in Tschechien

erlittene Freiheitsentziehung (UA S. 6) festzusetzen sein (§ 51 Abs. 4 Satz 2

StGB).

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß