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BGH Beschluss vom 19.01.2000 – 3 StR 577/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 577/99

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 10. September 1999 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Revisionserwiderung des Generalbundesan-

walts bemerkt der Senat:

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte trotz ihrer

generell verminderten Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall das

Unrecht ihres Tuns eingesehen. Damit entfällt die erste Alter-

native des § 21 StGB (vgl. BGHSt 21, 27 f.; 34, 22, 25 ff.;

BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1, 2 und 6). Ob eine er-

heblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag, hat die Straf-

kammer nicht erkennbar geprüft. Dieser Rechtsfehler be-

schwert die Angeklagte nicht, weil die Kammer den § 21 StGB

bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.

Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus dem Urteil

(UA S. 8), daß aufgrund der Angaben der Angeklagten ein Er-

mittlungsverfahren gegen deren Auftraggeber H. eingeleitet

werden konnte.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen