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BGH Beschluss vom 19.01.2000 – 3 StR 577/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 10. September 1999 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Revisionserwiderung des Generalbundesan-
walts bemerkt der Senat:
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte trotz ihrer
generell verminderten Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall das
Unrecht ihres Tuns eingesehen. Damit entfällt die erste Alter-
native des § 21 StGB (vgl. BGHSt 21, 27 f.; 34, 22, 25 ff.;
BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1, 2 und 6). Ob eine er-
heblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag, hat die Straf-
kammer nicht erkennbar geprüft. Dieser Rechtsfehler be-
schwert die Angeklagte nicht, weil die Kammer den § 21 StGB
bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.
Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus dem Urteil
(UA S. 8), daß aufgrund der Angaben der Angeklagten ein Er-
mittlungsverfahren gegen deren Auftraggeber H. eingeleitet
werden konnte.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen