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BGH Beschluss vom 19.01.2000 – 3 StR 599/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 599/99

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000

gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Flensburg vom 12. Juli 1999 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Hauptverhandlungstag

u.a. wegen einer Vielzahl von Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten

hat mit der auf eine Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützten Ver-

fahrensrüge Erfolg. Da das Landgericht das Urteil mit den Gründen erst am

7. Oktober 1999, also nach Ablauf der sich aus der Zahl der Hauptverhand-

lungstage ergebenden, am 27. September 1999 endenden 11-Wochen-Frist

(vgl. dazu BGHSt 35, 259) zu den Akten gebracht hat, ist das Urteil aufzuheben

(§ 338 Nr. 7 StPO).

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Pfister von Lienen