Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.01.2000 – VIII ZR 275/98

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Januar 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 133 C BGB § 157 C

Zur Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung.

BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Januar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Ball, Dr. Leimert und Wiechers

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivil-

senats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 16. September 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin befaßt sich mit der Entwicklung und Herstellung von Soft-

ware. Sie entwickelte das Computerprogramm WORK NC, das im Maschinen-

bau die computergesteuerte Konstruktion und Herstellung von Werkzeugen

unterstützt.

Mit Händlervertrag vom 5. März 1992 räumte die Klägerin der Beklagten

als Vertragshändlerin das Recht zum Vertrieb des Programmpakets WORK NC

ein. Den Vertrieb an Endkunden hatte die Beklagte durch im eigenen Namen

abzuschließende Lizenzverträge zu bewirken. Art. 16 Nr. 5 des Händlervertra-

ges lautet:

"Dieser Vertrag sowie alle Einzelverträge, die in Ausfüllung dieses Ver- trages geschlossen werden, unterliegen dem deutschem Recht. Der Vertrag ist in deutscher und französischer Sprache abgefaßt. Im Zwei- felsfalle ist die deutsche Fassung zwischen den Parteien maßgeblich."

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 kündigte die Klägerin das Ver-

tragsverhältnis zum 5. März 1995. Die Parteien setzten es dennoch unter

"Aufhebung" der erklärten Kündigung mit Nachtragsvereinbarung vom 1. Juni

1995 bis zum 5. März 1998 fort. Der Fortbestand des Vertragsverhältnisses

wurde an bestimmte auflösende Bedingungen geknüpft. Unter anderem sollte

die Beklagte spätestens bis zum 8. Mai 1995 an die Klägerin 144.900 DM

zahlen und bis zum 30. September 1995 entweder verschiedene Dongles (Si-

cherheitsschlüssel), die einen Zugriff auf die Programme ermöglichten, zurück-

geben oder die dazu gehörenden Programme bestellen und bezahlen. Die Be-

klagte gab die Dongles nicht zurück. Sie bestellte am 27. September 1995 22

den Dongles entsprechende Programme, die die Klägerin mit 572.000 DM be-

rechnete. Die Beklagte leistete hierauf keine Zahlungen.

Am 9. November/4. Dezember 1995 schlossen die Parteien einen Ver-

gleich, wonach der Händlervertrag mit Unterzeichnung der Vergleichsurkunde

aufgehoben werden und die Beklagte unter anderem zum Ausgleich aller For-

derungen der Klägerin 200.000 DM zahlen sollte. Ein Teilbetrag von 150.000

DM sollte am Tage der Unterzeichnung des Vergleichs per Banküberweisung,

die restlichen 50.000 DM bis zum 30. Juni 1996 gezahlt und über diesen Rest-

betrag innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung der Vergleichsurkunde

eine Bankgarantie vorgelegt werden. Art. 3 Abs. 7 und 8 des in französischer

Sprache abgefaßten Vergleichs lauten in deutscher Übersetzung:

"Die Parteien verzichten ausdrücklich auf jedes Verfahren und jede For- derung, die ihren Ursprung in der Unterzeichnung, der Ausführung oder der Beendigung des Händlervertrages oder seines Nachtrages (ein- schließlich der Rechnungen von C. [= Bekl.] im Anschluß an die Er- eignisse vom 15. September 1995) haben.

Die vorliegende Urkunde stellt einen Vergleich im Sinne der Art. 2044 und folgende des Zivilgesetzbuches [im Original: code civil] dar."

Am 12. Dezember 1995 mahnten die französischen Anwälte der Klägerin

die Zahlung der Erstrate von 150.000 DM an und setzten dafür sowie für die

Übermittlung der Kundenlisten eine Frist bis zum nächsten Tag. Mit Schreiben

vom 22. Dezember 1995 erinnerten sie die Beklagte an die ausstehende Zah-

lung, setzen ihr unter Hinweis auf "Artikel 326 des Deutschen Zivilgesetzbuchs"

eine Frist bis zum 27. Dezember 1995 und teilten mit, falls die Frist fruchtlos

verstreiche, verzichte die Klägerin auf den geschlossenen Vergleich und lehne

seine Erfüllung entsprechend "Artikel 326 des Deutschen Zivilgesetzbuchs" ab.

Am 29. Dezember 1995 zahlte die Beklagte 53.202,40 DM. Gegenüber dem

Restbetrag von 146.797,60 DM erklärte sie mit Schreiben vom 2. Februar 1996

die Aufrechnung mit drei Gegenforderungen über 75.831 DM, 18.556,40 DM

und 52.325 DM.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nach § 326 BGB wirksam von

dem Vergleich zurückgetreten, weil die Beklagte diesen nicht erfüllt habe. Sie

nimmt die Beklagte auf Erfüllung der ursprünglichen Forderungen - Zahlung

von (796.800 DM abzüglich bezahlter 53.202,40 DM =) 743.597,60 DM sowie

auf Herausgabe mehrerer Dongles – in Anspruch.

Die Beklagte meint demgegenüber, die Klägerin könne nicht auf Ansprü-

che zurückgreifen, die Gegenstand des Vergleichs seien. Von diesem Ver-

gleich habe sich die Klägerin nicht wirksam gelöst. Zum einen habe sie, die

Beklagte, den Vergleich erfüllt. Zum anderen sei auf den Vergleich französi-

sches Recht anzuwenden, das einen Rücktritt vom Vergleich wegen Nichter-

füllung nicht vorsehe (RB 8). Hilfsweise hat sie gegen die Klageforderung mit

weiteren – von der Klägerin bestrittenen - Gegenforderungen über insgesamt

498.467,72 DM aufgerechnet.

Das Landgericht hat einen Rücktritt der Klägerin vom Vergleich nach

§ 326 BGB angenommen, die erhobenen Gegenforderungen für unbegründet

gehalten und der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos

geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von In-

teresse - ausgeführt: Hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung zur Her-

ausgabe der Dongles sei die Berufung der Beklagten mangels einer Begrün-

dung bereits nicht zulässig; im übrigen – bezüglich der Verurteilung zur Zah-

lung - sei sie unbegründet.

Die Klägerin habe unter Berücksichtigung der gezahlten 53.202,40 DM

noch einen Restanspruch aus den verschiedenen Einzelgeschäften in Höhe

von 743.597,60 DM. Der Geltendmachung dieser Forderung stehe der am

9. November/4. Dezember 1995 geschlossene Vergleich nicht entgegen, denn

von diesem sei die Klägerin nach § 326 BGB wirksam zurückgetreten. Die An-

wendbarkeit dieser Vorschrift sei nicht zugunsten des französischen Rechts

ausgeschlossen, denn der Vergleich der Parteien unterliege deutschem Recht.

Die nachträgliche Umgestaltung der Rechtsbeziehungen durch den geschlos-

senen Vergleich sei ein Einzelvertrag, der in Ausfüllung des Ursprungsvertra-

ges geschlossen worden sei. Für derartige Verträge hätten die Parteien aber in

Art. 16 Nr. 5 des Händlervertrages die Geltung deutschen Rechts vereinbart.

Ein Wechsel dieser im Ursprungsvertrag getroffenen klaren Rechtswahl

sei nicht erfolgt. Dazu fehle es an einer entsprechenden unmißverständlichen

Vereinbarung. Allein aus der Formulierung im Vergleich, die vorliegende Ur-

kunde stelle einen Vergleich im Sinne der Art. 2044 und folgende code civil

dar, lasse sich derartiges nicht herleiten. Hinzu komme, daß die Klägerin in

ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1995 den Rücktritt ausdrücklich auf § 326

BGB gestützt und auch die Beklagte in der Klageerwiderung die Ansicht ver-

treten habe, der Vergleich unterliege deutschem Recht. Im übrigen sei es auch

nicht nachvollziehbar, warum die Parteien unter Abweichung vom übrigen Ver-

tragswerk lediglich den Vergleich von der Geltung deutschen Rechts hätten

ausnehmen sollen.

Der Vergleich regele synallagmatische Beziehungen zwischen den Par-

teien und sei daher ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 325, 326 BGB.

Da die Beklagte ihre Verpflichtungen aus diesem Vergleich nicht erfüllt habe,

sei die Klägerin von demselben wirksam zurückgetreten. Als Folge des Rück-

tritts lebe der Rechtszustand wieder auf, der vor Abschluß des Vergleichs be-

standen habe. Danach seien die mit der Klage verfolgten Ansprüche der Kläge-

rin begründet.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht zunächst, soweit es

die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe mehrerer

Dongles mangels Begründung für unzulässig gehalten hat. Diese Auffassung

knüpft ersichtlich an die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

an, nach der bei einer Mehrzahl zuerkannter Ansprüche das Rechtsmittel

grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, über

den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet wer-

den muß (z.B. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, NJW 1998,

1399 unter II 1 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier, denn die Berufungsbegrün-

dung der Beklagten setzt sich lediglich mit dem der Klägerin erstinstanzlich

zuerkannten Zahlungsanspruch auseinander. Gleichwohl ist die Berufung auch

hinsichtlich des der Klägerin daneben zuerkannten Herausgabeanspruchs aus-

reichend begründet. Einer nach einzelnen prozessualen Ansprüchen differen-

zierenden Begründung bedarf es nämlich nach der erwähnten Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs nur insoweit, als die Vorinstanz die erhobenen An-

sprüche aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen

für begründet erachtet hat. Decken sich dagegen die Voraussetzungen für die

verschiedenen Ansprüche, so reicht es aus, wenn die Berufungsbegründung

einen einheitlichen Rechtsgrund, auf dem alle zuerkannten Ansprüche beru-

hen, im ganzen angreift (BGH aaO m.w.Nachw.).

So liegt es hier. Das Landgericht hat einen Rückgriff der Klägerin auf die

ursprünglich gegen die Beklagte bestehenden Zahlungs- und Herausgabean-

sprüche deshalb für möglich gehalten, weil es von einem wirksamen Rücktritt

der Klägerin von dem geschlossenen Vergleich ausgegangen ist. Dem ist die

Beklagte in der Berufungsbegründung, wenn auch ausdrücklich nur in Bezug

auf den Zahlungsanspruch, mit der Auffassung entgegengetreten, die Klägerin

sei in Ermangelung eines einseitigen Lösungsrechts an den geschlossenen

Vergleich und den darin erklärten Verzicht auf die ursprünglich bestehenden

Ansprüche gebunden. Der damit in Frage gestellte Wegfall des Verzichts auf

die vor Abschluß des Vergleichs bestehenden Ansprüche betrifft die einheitli-

che Rechtsgrundlage sowohl des Zahlungs- wie auch des Herausgabean-

spruchs.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, auf den von den Parteien geschlossenen Vergleich sei

deutsches Recht anzuwenden. Die dieser Auffassung zugrundeliegende Aus-

legung individualvertraglicher Vereinbarungen unterliegt zwar nur beschränkter

revisionsrechtlicher Nachprüfung (BGH, Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR

42/96, WM 1997, 560 unter II 1 a aa); sie leidet indessen an revisionsrechtlich

beachtlichen Rechtsfehlern und bindet den erkennenden Senat infolgedessen

nicht (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535 = NJW

1998, 2966 unter B I 1; Urteil vom 5. Januar 1995 - IX ZR 101/94, WM 1995,

331 unter 2; BGHZ 124, 39, 45). Sofern für die Auslegung hinsichtlich der

Rechtswahl für den von den Parteien geschlossenen Vergleich deutsches

Recht (§§ 133, 157 BGB, Art. 27 EGBGB) anwendbar sein sollte, verletzt die

Auslegung des Berufungsgerichts gesetzliche Auslegungsregeln und aner-

kannte Auslegungsgrundsätze. Sofern, was offenbleiben kann, die in dem Ver-

gleich getroffene Rechtswahl nach französischen Auslegungsregeln auszule-

gen sein sollte, krankt die Auslegung des Berufungsgerichts daran, daß die

hiernach maßgeblichen Auslegungsregeln vom Berufungsgericht nicht festge-

stellt und der Auslegung nicht zugrunde gelegt worden sind.

a) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen

und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom

Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 aaO unter

B I 2; Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995,

1212 unter II 2; BGHZ 124, 39, 45; BGHZ 121, 13, 16). In einem zweiten Aus-

legungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Be-

gleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluß auf

den Sinngehalt der Erklärung zulassen (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl.,

§ 133 Rdnr. 15). Diesen Auslegungsgrundsätzen wird die Auslegung der ge-

troffenen Vereinbarungen seitens des Berufungsgerichts nicht gerecht.

aa) Für die im Wege der Auslegung zu beantwortende Frage, welchem

Recht die Parteien den im November/Dezember 1995 geschlossenen Vergleich

unterstellt haben, ist in erster Linie von dessen Wortlaut auszugehen. Die

Auslegung des Berufungsgerichts setzt demgegenüber beim Wortlaut des im

Jahr 1992 geschlossenen Händlervertrages an und prüft die in den Vergleich

aufgenommene, auf eine Rechtswahl hindeutende Abrede "Die vorliegende

Urkunde stellt einen Vergleich im Sinne der Art. 2044 und folgende code civil

dar" allein darauf, ob die Parteien damit in unmißverständlicher Weise von der

im Ursprungsvertrag getroffenen Rechtswahl abgerückt sind.

bb) Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage auseinanderge-

setzt, welchen Sinn die zitierte Abrede nach dem Willen der Vertragschließen-

den haben soll. Es zeigt insbesondere nicht auf, welche andere Bedeutung als

die einer Rechtswahlabrede der in den Vergleich aufgenommenen Vereinba-

rung nach dem Willen der Parteien beizulegen sein könnte. Darin liegt zum

einen ein Verstoß gegen § 133 BGB, der als Ziel jeder Auslegung die Ermitt-

lung des Willens des oder der Erklärenden bestimmt. Zum anderen fehlt es

unter den gegebenen Umständen an einer nachvollziehbaren Grundlage für die

Auffassung des Berufungsgerichts, die in den Vergleich aufgenommene Abre-

de bringe den Willen der Vertragsschließenden, den Vergleich der Geltung des

französischen Rechts zu unterstellen, nicht unmißverständlich zum Ausdruck.

Fehlt es nämlich an alternativen Deutungsmöglichkeiten, so kann der einzig in

Betracht kommende Sinngehalt der Regelung nicht mißverständlich sein.

cc) Das Berufungsgericht überspannt zudem die Anforderungen, die an

die Eindeutigkeit einer Rechtswahlvereinbarung zu stellen sind. Nach Art. 27

Abs. 1 Satz 2 EGBGB reicht es aus, wenn die Rechtswahl sich mit hinreichen-

der Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen

des Falles ergibt. Für eine nachträgliche Änderung der einmal getroffenen

Rechtswahl stellt Art. 27 Abs. 2 EGBGB keine höheren Anforderungen. Auch

für eine abändernde Rechtswahlvereinbarung, deren es nach Auffassung des

Berufungsgerichts deswegen bedurfte, weil es den von den Parteien geschlos-

senen Vergleich als einen "in Ausfüllung" des Ursprungsvertrages geschlosse-

nen "Einzelvertrag" ansieht, genügt es mithin, daß der Wille der Vertragschlie-

ßenden, anstelle des zuvor vereinbarten nunmehr ein anderes Recht zu wäh-

len, sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages

oder aus den Umständen ergibt. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen,

inwiefern die gewählte Formulierung nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt,

daß der Vergleich abweichend von der für den Ursprungsvertrag zuvor getrof-

fenen Rechtswahl französischem Recht unterliegen soll. Die ausdrückliche Be-

zugnahme auf Vorschriften einer bestimmten Rechtsordnung spricht für eine

stillschweigende Rechtswahl (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1996 - V ZR

154/95, NJW-RR 1996, 1034 unter II 1; Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR

19/98, WM 1999, 1177 unter II 2; MünchKomm/Martiny, BGB, 3. Aufl., Art. 27

EGBGB Rdnr. 46). Im gegebenen Fall wird sogar ausgesprochen, daß der zwi-

schen den Parteien geschlossene Vergleich einen solchen im Sinne der

Art. 2044 folgende des code civil darstellen soll. Das ließe sich zumindest als

kollisionsrechtliche Teilverweisung im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EGBGB

deuten (MünchKomm/Martiny aaO Rdnr. 54).

dd) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schließlich außerhalb der

Urkunde liegende Umstände, die für die Auslegung wesentliche Bedeutung

haben können, unberücksichtigt gelassen. Das gilt insbesondere für die von

der Beklagten vorgetragenen und durch das Schreiben des Rechtsanwalts

R. belegten äußeren Umstände, unter denen der Vergleich verhandelt und

abgeschlossen worden ist. Nach dieser Darstellung, von der in Ermangelung

abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfah-

ren auszugehen ist, wurden die Vergleichsverhandlungen von den beiderseits

durch französische Anwälte vertretenen Parteien in M (cid:0) con (Frankreich) in

französischer Sprache geführt. Auch der Vergleich ist im Original in französi-

scher Sprache abgefaßt worden. Diese Umstände, insbesondere die Beteili-

gung französischer Anwälte auf beiden Seiten, liefert entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts auch eine zumindest naheliegende Erklärung dafür,

warum der Vergleich anders als der Ursprungsvertrag französischem Recht

unterstellt werden sollte.

b) Die Umstände, die das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auf-

fassung anführt, fallen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.

aa) Soweit das Berufungsgericht annimmt, die im Ursprungsvertrag ge-

troffene Rechtswahl sei auch auf den im November/Dezember 1995 geschlos-

senen Vergleich der Parteien anzuwenden, und daraus folgert, eine hiervon

abweichende Rechtswahl habe einer "entsprechend eindeutigen Vereinbarung"

bedurft, ist ihm schon im Ansatz nicht zu folgen. Die in Art. 16 Nr. 5 des Händ-

lervertrages getroffene Wahl deutschen Rechts gilt außer für diesen Vertrag

auch für alle "Einzelverträge, die in Ausfüllung dieses Vertrages geschlossen

werden". Darunter sind nach Wortlaut und erkennbarem Sinn der Regelung die

Einzelverträge über Lieferungen und Leistungen zu verstehen, die zur Durch-

führung des Händlervertrages zwischen der Klägerin als Herstellerin und Liefe-

rantin und der Beklagten als Händlerin der Softwareprodukte abzuschließen

sein würden. Der Vergleich vom November/Dezember 1995, durch den der

Händlervertrag aufgehoben, die Zusammenarbeit der Parteien beendet und

Regelungen zur Abgeltung der noch offenen Ansprüche getroffen werden soll-

ten, ist weder ein "Einzelvertrag" im Sinne des Art. 16 Nr. 5 des Händlervertra-

ges noch "in Ausfüllung" desselben geschlossen worden. Die gegenteilige

Auslegung des Berufungsgerichts ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem

erkennbaren Sinngehalt des Art. 16 Nr. 5 des Händlervertrages zu vereinba-

ren. Wegen dieses Verstoßes gegen §§ 133, 157 BGB ist sie für den Senat

mithin nicht bindend.

bb) Ein gegen die Wahl französischen Rechts sprechendes Indiz könnte

allerdings mit dem Berufungsgericht darin zu sehen sein, daß in erster Instanz

anfangs beide Parteien übereinstimmend die Auffassung vertreten haben, auch

für den im November/Dezember 1995 geschlossenen Vergleich gelte deut-

sches Recht. Zwingend ist ein solcher Schluß indessen nicht, zumal keine der

Parteien zu erklären vermochte, welchen anderen Sinn als den einer Rechts-

wahl die in den Vergleich aufgenommene Abrede haben soll, die Urkunde

stelle einen Vergleich im Sinne der Art. 2044 ff code civil dar. Überdies ist die

Beklagte alsbald von ihrer ursprünglich geäußerten Auffassung abgerückt und

hat unter Bezugnahme auf die gegenteilige Bestätigung des Rechtsanwalts

R. , der sie beim Abschluß des Vergleichs im November/Dezember 1995

beraten hatte, den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Damit setzt sich

das Berufungsgericht nicht auseinander.

c) Die zu Prozeßbeginn vorübergehend übereinstimmende Auffassung

der Parteien über die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Vergleich hat

nicht zu einer nachträglichen Änderung der bei Abschluß des Vergleichs ge-

troffenen Wahl französischen Rechts geführt. Zwar kann es für die Annahme

einer nachträglichen konkludenten Rechtswahl ausreichen, wenn die Vertrags-

parteien im Prozeß deutlich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmen

oder diese ihren rechtlichen Ausführungen zugrunde legen. Zumindest für eine

die ursprünglich getroffene Wahl abändernde Rechtswahl bedarf es aber eines

dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens (vgl. Senatsurteil vom

12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89, WM 1991, 464 = NJW 1991, 1292 unter II

1 a; Palandt/Heldrich aaO Art. 27 EGBGB Rdnrn. 5 ff, 7 m.w.Nachw.). Die

übereinstimmend geäußerte irrige Auffassung, eine bestimmte Rechtsordnung

sei maßgeblich, reicht dafür nicht aus (Reithmann/Martiny, Internationales Ver-

tragsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 83). Einen auf die Änderung der ursprünglich getrof-

fenen Wahl gerichteten Gestaltungswillen lassen indessen weder die Erklärun-

gen der Klägerin noch die der Beklagten zur Maßgeblichkeit deutschen Rechts

erkennen. Die Klägerin hat stets die Auffassung vertreten, auf den Vergleich

sei das in Art. 16 Nr. 5 des Händlervertrages gewählte deutsche Recht an-

wendbar; von ihrem Standpunkt aus kam eine nachträgliche Abänderung einer

zuvor getroffenen Wahl französischen Rechts mithin nicht in Betracht. Auch die

Beklagte hat, solange sie deutsches Recht für maßgeblich hielt, nichts weiter

als die unbegründete Ansicht geäußert, in dem Verweis auf die Art. 2044 ff

code civil könne keine "Vergleichsschließung" nach französischem Recht ge-

sehen werden; ein auf eine nachträgliche abändernde Rechtswahl gerichteter

Gestaltungswille kommt auch hierin nicht zum Ausdruck.

d) Schließlich hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Revisi-

onserwiderung auch nicht zugestanden, daß für den Vergleich die Geltung

deutschen Rechts vereinbart worden sei. Der von der Revisionserwiderung

dafür angeführte Sachvortrag in der Klageschrift, dessen Richtigkeit die Be-

klagte eingeräumt hat, bezieht sich auf die in Art. 16 Nr. 5 des Händlervertra-

ges getroffene Rechtswahl, die, wie oben (unter b aa) dargelegt, den von den

Parteien später geschlossenen Vergleich nicht erfaßt.

III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil diese nicht zur En-

dentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ZPO). Ob und unter welchen

Voraussetzungen das französische Recht eine einseitige Lösung von einem

privatschriftlichen Vergleich vorsieht, hat das Berufungsgericht nicht festge-

stellt. Nach der Darstellung der Beklagten, auf die die Revision verweist, kann

ein privatschriftlicher Vergleich, der nach Art. 2052 Abs. 1 code civil wie ein

rechtskräftiges Urteil wirkt, nur durch richterliches Urteil aufgehoben werden.

An einem solchen fehlt es bislang. Das Berufungsgericht hat sich zwar für den

Fall, daß auf den Vergleich französisches Recht Anwendung finden sollte, auch

insoweit für zuständig gehalten und gemeint, gegebenenfalls wäre der Ver-

gleich durch Urteil aufzulösen und der Klage auch dann stattzugeben gewesen.

Diese bloße Erwägung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils

vermag indessen die nach der Darstellung der Beklagten erforderliche - und

offenbar auch vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene - Aufhebung des

Vergleichs durch richterliches (Gestaltungs-)Urteil nicht zu ersetzen. Das Be-

rufungsgericht hat zudem keine Feststellungen dazu getroffen, unter welchen

Voraussetzungen nach französischem Recht ein Vergleich durch richterliches

Urteil aufgelöst werden kann. Daß der Beklagten die Gegenforderungen, mit

denen sie gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem Vergleich auf-

gerechnet hat, nicht zustehen, ist kein Gesichtspunkt, der zwangsläufig zur

Auflösung des Vergleichs führen müßte.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Ball

Dr. Leimert

Wiechers